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Recht des Aufbaus der Verwaltungsgerichte (Gesetz vom 25.07.2002) Dz.U. Nr. 153, poz. 1269

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 (Rechtskontrolle der öffentlichen Verwaltung)

§ 1. Die Verwaltungsgerichte üben Gerichtsbarkeit durch Kontrolle der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, durch Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten sowie von Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen den territorialen Selbstverwaltungsbehörden, den Selbstverwaltungswiderspruchskollegien und zwischen diesen Behörden und den Regierungsbehörden aus.

§ 2. Die Kontrolle im Sinne von § 1 wird hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Recht ausgeübt, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt.

 

Art. 2 (Aufbau der Gerichtsbarkeit)

Die Verwaltungsgerichte sind das Oberste Verwaltungsgericht sowie die Wojewodschaftsverwaltungsgerichte.

 

Art. 3 (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte)

§ 1. Die der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte obliegenden Streitigkeiten entscheiden in erster Instanz die Wojewodschaftsverwaltungsgerichte.

§ 2. Das Oberste Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Wojewodschaftsverwaltungsgerichte im Bereich deren Spruchtätigkeit in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren aus; insbesondere entscheidet es über Rechtsmittel gegen Entscheidungen dieser Gerichte und fasst Beschlüsse zur Entscheidung von Rechtsfragen; ferner entscheidet es über andere Angelegenheiten die nach anderen Gesetzen der Zuständigkeit des Obersten Verwaltungsgerichts übertragen worden sind.

 

Art. 4 (Richterliche Unabhängigkeit)

Die Richter der Verwaltungsgerichte sind bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen.

 

Art. 5 (Berufung der Richter)

§ 1. Der Präsident der Republik Polen beruft die Richter der Verwaltungsgerichte zur Ausübung des Richteramts auf Antrag des Landesrichterrats.

§ 2. Die Richter der Verwaltungsgerichte werden in das Amt eines Richters des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts unter Bestimmung ihres Dienstsitzes oder in das Amt eines Richters am Obersten Verwaltungsgericht berufen.

 

Art. 6 (Voraussetzungen für die Berufung an das Wojewodschaftsverwaltungsgericht)

§ 1 Zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit an einem Wojewodschaftsverwaltungsgericht kann berufen werden, wer:

die polnische Staatsangehörigkeit besitzt und ohne Einschränkung über die zivilen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechte verfügt,

von untadeligem Charakter ist,

in Polen das juristischen Hochschulstudium absolviert und den Titel des Magisters erlangt oder ein in Polen anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen hat,

gesundheitlich in der Lage ist, die Pflichten eines Richters zu erfüllen,

das 35. Lebensjahr vollendet hat,

sich in hohem Maße durch die Kenntnis im Bereich der öffentlichen Verwaltung sowie des Verwaltungsrechts und anderer Rechtsbereiche auszeichnet, die mit der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltungsbehörden verbunden sind,

mindestens 8 Jahre die Tätigkeit eines Richters oder Staatsanwalts ausgeübt hat oder mindestens 8 Jahre als Rechtsanwalt, Rechtsrat oder Notar tätig war oder 10 Jahre lang eine Stellung in öffentlichen Institutionen innehatte, die mit der Anwendung oder Heranbildung des Verwaltungsrechts verbunden ist oder als Gerichtsassessor an einem Wojewodschaftsverwaltungsgericht mindestens 2 Jahre tätig war.

§ 2. Die Anforderungen im Sinne von § 1 Nr. 7 gelten nicht für Personen mit dem wissenschaftlichen Titel eines Professors oder mit dem wissenschaftlichen Grad eines habilitierten Doktors der Rechtswissenschaften.

§ 3. In Ausnahmefällen kann der Präsident der Republik Polen auf Antrag des Landesrichterrats Kandidaten in das Richteramt berufen, auch wenn diese einen kürzeren als den in § 1 Nr. 7 bestimmten Zeitraum die dort genannten Stellungen bzw. den Beruf eines Rechtsanwalts, Rechtsrats oder Notars innehatten

§ 4. Die in § 2 genannten Personen können im Richteramt als Teilzeitbeschäftigte angestellt werden.

 

Art. 7 (Voraussetzung für die Berufung an das Oberste Verwaltungsgericht)

§ 1. In das Richteramt am Obersten Verwaltungsgericht kann berufen werden, wer die in Art. 6 § 1 Nr. 1–4 und 6 festgelegten Anforderungen erfüllt, das 40. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 10 Jahre als Richter oder Staatsanwalt gearbeitet oder mindestens 10 Jahre lang den Beruf des Rechtsanwalts, Rechtsrats oder Notars ausgeübt hat. Die Anforderung der Vollendung des 40. Lebensjahres gilt nicht für einen Richter, der mindestens 3 Jahre lang das Amt eines Richters am Wojewodschaftsverwaltungsgericht ausgeübt hat.

§ 2. Für die Berufung in das Amt eines Richters am Obersten Verwaltungsgericht sind die Vorschriften des Art. 6 § 2–4 entsprechend anzuwenden.

 

Art. 8 (Erklärung über die Vermögensverhältnisse)

Die Erklärung über die Vermögensverhältnisse im Sinne des Art. 87 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 – Recht des Aufbaus der allgemeinen Gerichte- reichen die Richter des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts bei dem zuständigen Präsidenten des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts und der Präsident des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts und die Richter des Obersten Verwaltungsgerichts bei dem Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts ein. Die Auswertung der in den Erklärungen enthaltenen Daten über die Vermögensverhältnisse führt das Kollegium des entsprechenden Verwaltungsgerichtes durch.

 

Art. 9 (Disziplinargericht)

Das Disziplinargericht für Disziplinarangelegenheiten von Verwaltungsrichtern ist das Oberste Verwaltungsgericht. Der Disziplinaranwalt in diesen Disziplinarsachen ist der Disziplinaranwalt am Obersten Verwaltungsgericht.

 

Art. 10 (Nichtrichterliches Personal)

An den Verwaltungsgerichten werden Gerichtsassessoren, Gerichtsreferendare, Richterassistenten sowie Beamte und andere Gerichtsmitarbeiter beschäftigt.

 

Art. 11 (Geschäftsgang)

Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts legt die Grundsätze für den Geschäftsgang an den Verwaltungsgerichten fest.

 

Art. 12 (Oberaufsicht des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts)

Die Oberaufsicht über die Geschäftstätigkeit der Verwaltungsgerichte übt der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts aus.

 

Art. 13 (Richterabordnungen)

§ 1. Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts kann für eine bestimmte Zeit einen Richter eines Wojewodschaftsverwaltungsgerichts mit dessen Einverständnis zur Erfüllung der richterlichen Pflichten an das Oberste Verwaltungsgericht abordnen.

§ 2. Der Justizminister kann auf Antrag des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts für eine bestimmte Zeit einen Richter des Appellationsgerichts oder eines Kreisgerichts mit dessen Einverständnis zur Erfüllung der richterlichen Pflichten an ein Verwaltungsgericht abordnen.

 

Art. 14 (Budget der Gerichtsbarkeit)

§ 1. Der Plan der Einnahmen und Ausgaben des Obersten Verwaltungsgerichts umfasst auch Einnahmen und Ausgaben der Wojewodschaftsverwaltungsgerichte. Der vom Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts beschlossene Plan der Einnahmen und Ausgaben wird vom Finanzminister in den Staatsbudgetplan aufgenommen.

§ 2. Im Bereich der Erstellung eines Budgets der Verwaltungsgerichte stehen dem Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts die Kompetenzen des Finanzministers zu.

 

Art. 15 (Berichterstattung des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts)

§ 1. Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts informiert den Präsidenten der Republik Polen und den Landesrichterrat über die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte.

§ 2. Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts informiert den Vorsitzenden des Ministerrats über die Probleme der Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung, die sich aus den von den Verwaltungsgerichten überprüften Angelegenheiten ergeben.

 

 

Abschnitt 2
Wojewodschaftsverwaltungsgerichte

 

Art. 16 (örtliche Zuständigkeit)

§ 1. Ein Wojewodschaftsverwaltungsgericht wird für eine Wojewodschaft oder für eine Mehrzahl von Wojewodschaften errichtet.

§ 2. Auf Antrag des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichtes errichtet der Präsident der Republik Polen durch Rechtsverordnung die Wojewodschaftsverwaltungsgerichte bzw. hebt sie auf und bestimmt deren Sitz und Zuständigkeitsbereich; er kann auch auswärtige Abteilungen dieser Gerichte außerhalb ihres Sitzes errichten .

 

Art. 17 (Gliederung)

§ 1. Das Wojewodschaftsverwaltungsgericht gliedert sich in Abteilungen, die vom Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts bestimmt werden.

§ 2 Eine Abteilung im Wojewodschaftsverwaltungsgericht führt der Präsident oder Vizepräsident des Gerichts oder ein dafür bestimmter Richter.

 

Art. 18 (Besetzung)

§ 1. Das Wojewodschaftsverwaltungsgericht setzt sich zusammen aus: dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten oder den Vizepräsidenten sowie den Richtern.

§ 2. Die Zahl der Richter und Vizepräsidenten des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts bestimmt der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts.

 

Art. 19 (Organe)

Die Organe des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts sind: der Gerichtspräsident, die allgemeine Versammlung der Richter des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts, im Folgenden „allgemeine Versammlung“, sowie das Kollegium des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts, im Folgenden „Gerichtskollegium“.

 

Art. 20 (Aufgaben des Präsidenten)

§ 1. Der Präsident des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts leitet das Gericht und repräsentiert es nach außen; er führt die gerichtliche Verwaltungstätigkeit und andere im Gesetz vorgesehene Tätigkeiten aus.

§ 2. Der Präsident des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts ist im Bereich der Gerichtsverwaltung eine Behörde, die dem Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts untersteht.

§ 3. Den Präsidenten des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts vertritt der Vizepräsident des Gerichts oder ein dafür bestimmter Richter.

 

Art. 21 (Auswahl des Präsidenten)

§ 1. Der Präsident und der Vizepräsident eines Wojewodschaftsverwaltungsgerichts werden aus der Mitte der Richter des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts oder des Obersten Verwaltungsgerichts vom Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts nach Einholung einer Stellungnahme der allgemeinen Richterversammlung des betreffenden Gerichts und des Gerichtskollegiums des Obersten Verwaltungsgerichts berufen und abberufen.

§ 2. Wenn die Stellungnahme nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Vorstellung des Kandidaten durch die zuständige allgemeine Richterversammlung abgegeben wird, kann der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts den Präsidenten des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts ohne Stellungnahme berufen.

§ 3. Falls die allgemeine Richterversammlung über den Kandidaten eine ablehnende Stellungnahme abgibt, kann der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts ihn nach der Einholung einer zustimmenden Stellungnahme des Gerichtstkollegiums des Obersten Verwaltungsgerichts auswählen. Eine ablehnende Stellungnahme des Kollegiums des Obersten Verwaltungsgerichts ist für den Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts bindend.

§ 4. Falls das Gerichtskollegium des Obersten Verwaltungsgerichts nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Bekanntgabe der Absicht des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts zur Auswahl eines Gerichtspräsidenten trotz der ablehnenden Stellungnahme der allgemeinen Richterversammlung dieses Gerichts keine Stellungnahme abgibt, ist dies als zustimmende Stellungnahme zu werten.

 

Art. 22 (Aufsicht über Tätigkeit des Gerichts)

§ 1. Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts, der Präsident des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts sowie andere zur Leitung der Verwaltungstätigkeit und deren Aufsicht berufene Personen haben das Recht zur Einsicht in die Tätigkeit des entsprechenden Wojewodschaftsverwaltungsgerichts, können bei einer Gerichtsverhandlung anwesend sein, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt wird, und Auskünfte sowie die Behebung von Verstößen verlangen. Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts sowie der Präsident des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts können Verwaltungsentscheidungen aufheben, die nicht mit dem Recht übereinstimmen.

§ 2. Im Rahmen der Ausübung der Aufsicht über die Verwaltungstätigkeit des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts kann der Präsident des Obersten Gerichts die Durchführung einer Besichtigung des Gerichts oder eine Untersuchung im Gericht anordnen.

§ 3. Im Fall der Feststellung von Verfehlungen im Bereich der Leistungsfähigkeit des gerichtlichen Verfahrens können der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts und der Präsident des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts hierauf hinweisen und die Beseitigung der Folgen der Verfehlungen verlangen.

§ 4. Handlungen nach § 1 und 2 dürfen nicht den Bereich berühren, in dem die Richter unabhängig sind.

§ 5. Der Präsident der Republik Polen bestimmt durch Rechtsverordnung im Einzelnen die Art und Weise der Durchführung der Aufsicht über die Verwaltungstätigkeit der Wojewodschaftsverwaltungsgerichte durch Behörden und Personen, die dafür bestimmt sind. Bei der Bestimmung der Art und Weise der Durchführung der Aufsicht im Einzelnen ist zu berücksichtigen, dass die Aufsicht der geordneten und zuverlässigen Durchführung der den Gerichten anvertrauten Aufgaben dient.

 

Art. 23 (Geschäftsordnung)

§ 1. Der Präsident der Republik Polen legt durch Rechtsverordnung eine Ordnung fest, die im Einzelnen das Verfahren der inneren Verwaltung der Wojewodschaftsverwaltungsgerichte bestimmt.

§ 2. In der Ordnung im Sinne von Abs. 1 wird insbesondere bestimmt:

die innere Organisation der Gerichte,

die Ordnung der Arbeitsweise der Gerichte,

das Verfahren für die gerichtlichen Tätigkeiten zum Zweck ihrer sachlichen und zügigen Erledigung,

das Verfahren für die Zuweisung der Spruchkörper zur Anpassung an die Spezialisierung der Richter und die Aufteilung von Streitsachen,

die Fälle der Zuweisung von Spruchkörpern im Wege der Losentscheidung mit der Festlegung der Grundsätze für die Auslosung.

 

Art. 24 (Allgemeine Richterversammlung)

§ 1. Die allgemeine Richterversammlung setzt sich aus den Richtern des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts zusammen.

§ 2. Der Vorsitzende der allgemeinen Richterversammlung ist der Präsident des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts, der die Richterversammlung mindestens einmal im Jahr zusammentreten lässt.

§ 3. Die allgemeine Richterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Entscheidungen fallen mit absoluter Mehrheit der Stimmen.

§ 4. Die allgemeine Richterversammlung:

(1) erörtert den Bericht des Präsidenten des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts über die jährliche Tätigkeit des Gerichts,

(2) stellt dem Landesrichterrat die Kandidaten für die Berufung in das Richteramt am Wojewodschaftsverwaltungsgericht vor,

(3) gibt ihre Stellungnahme zur Berufung oder Abberufung des Präsidenten des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts sowie zur Berufung oder Abberufung des Vizepräsidenten des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts ab,

(4) legt die Zahl der Mitglieder des Gerichtskollegiums fest, nimmt deren Wahl vor und verändert seine Zusammensetzung,

(5) wählt aus der Reihe der Mitglieder der allgemeinen Richterversammlung zwei Vertreter, die bei der allgemeinen Richterversammlung des Obersten Verwaltungsgerichts an der Wahl der Mitglieder des Landesrichterrats teilnehmen,

(6) benennt die Kandidaten für die Mitgliedschaft im Landesrichterrat,

(7) erörtert und gibt Stellungnahmen hinsichtlich anderer Angelegenheiten ab, die ihm vom Präsidenten des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts unterbreitet oder von Mitgliedern der allgemeinen Richterversammlung vorgebracht werden.

 

Art. 25 (Gerichtskollegium)

§ 1. Das Gerichtskollegium:

legt die Aufgabenverteilung im Gericht fest und bestimmt im Einzelnen die Grundsätze der Zuteilung der Streitsachen an die einzelnen Richter,

stellt der allgemeinen Richterversammlung eine Stellungnahme über die Kandidaten für die Berufung in das Richteramt vor,

erörtert Angelegenheiten, die der allgemeinen Richterversammlung vorgetragen werden,

erörtert andere Angelegenheiten, die ihm von dem Gerichtspräsidenten vorgetragen werden oder aus eigener Initiative.

§ 2. Die Wahlperiode des Gerichtskollegium beträgt 3 Jahre.

§ 3. Der Vorsitzende des Gerichstskollegiums ist der Gerichtspräsident.

§ 4. Auf die Beschlussfassung des Gerichtskollegiums ist Art. 24 § 3 anzuwenden.

 

Art. 26 (Bestellung von Gerichtsassessoren)

§ 1. Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts kann eine Person zum Gerichtsassessor bestellen, die:

die Anforderungen im Sinne von Art. 6 § 1 Nr. 1-4 und 6 erfüllt,

das 30. Lebensjahr vollendet hat,

mindestens 4 Jahre lang die Stellung eines Richters oder Staatsanwalts inne gehabt oder mindestens 4 Jahre lang die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, Rechtsberaters oder Notars ausgeübt hat oder mindestens 6 Jahre in öffentlichen Einrichtungen auf Stellen tätig war, die mit der Anwendung oder Heranbildung des Verwaltungsrechts verbunden sind.

§ 2. Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts kann in Übereinstimmung mit dem Gerichtskollegium einem Gerichtsassessor die Stellung eines Richters an diesem Gericht für einen bestimmten Zeitraum übertragen, der nicht 5 Jahre überschreiten darf.

 

Art. 27 (Bestellung von Gerichtsreferendaren)

Als Gerichtsreferendar kann zur Ausführung von Tätigkeiten im Verfahren der Mediation sowie anderer in den Gesetzen vorgesehenen richterlichen Tätigkeiten berufen werden, wer die Anforderungen im Sinne von Art. 6 § 1 Nr. 1-3 erfüllt oder mindestens 3 Jahre lang auf Stellen tätig war, die mit der Anwendung oder Heranbildung des Verwaltungsrechts befasst sind.

 

Art. 28 (Verordnungsermächtigung)

Der Präsident der Republik Polen bestimmt durch Rechtsverordnung die Stellung und die erforderlichen Qualifikationen von Gerichtsbeamten sowie sonstigen Gerichtsmitarbeitern sowie im Einzelnen die Grundsätze der Entlohnung und Tabellen des Grundeinkommens sowie die Höhe der Zulage im Zusammenhang mit der eingenommenen Stellung oder der ausgeübten Funktion der Gerichtsreferendare, anderer Beamter sowie Gerichtsangestellten des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts. Die Mittel zum Grundverdienst werden durchschnittlich in Höhe von fünfzig Prozent des Grundeinkommens eines Richters des Wojewodschaftsverwaltungsgerichts bestimmt, jedoch werden diese Mittel um die Summe der Beiträge zur Pensions- und Renten- versicherung erhöht.

 

Art. 29 ( Verweisung im übrigen auf die Vorschriften für die allgemeinen Gerichte)

In Angelegenheiten, die nicht von diesem Gesetzt geregelt werden, finden auf die Wojewodschaftsverwaltungsgerichte sowie Richter, Gerichtsassessoren, Beamte und Angestellte dieser Gerichte die Vorschriften über den Aufbau der allgemeinen Gerichte entsprechende Anwendung, jedoch werden auf die Entlohnung der Richter die Vorschriften über die Entlohnung der Richter des Appellationsgerichts und auf die Entlohnung der Gerichtsassessoren die Vorschriften über die Entlohnung der Richter des Kreisgerichts, angewendet. Die in diesen Vorschriften bestimmten Kompetenzen des Finanzministers stehen dem Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts zu.

 

 

Abschnitt 3 Oberstes Verwaltungsgericht

 

Art. 30 (Zusammensetzung)

Das Oberste Verwaltungsgericht setzt sich zusammen aus: dem Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts, den Vizepräsidenten sowie den Richtern.

 

Art. 31 (Organe)

Die Organe des Obersten Verwaltungsgerichts sind: der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts, die allgemeine Versammlung der Richter des Obersten Verwaltungsgerichts und das Kollegium des Obersten Verwaltungsgerichts.

 

Art. 32 (Sitz)

Das Oberste Verwaltungsgericht hat seinen Sitz in Warschau.

 

Art. 33 (Zahl der Richterstellen)

Der Präsident der Republik Polen bestimmt durch Verordnung auf Antrag der Allgemeinen Versammlung der Richter des Obersten Verwaltungsgerichts die Anzahl der Richterstellen im Obersten Verwaltungsgericht, darin die Anzahl der Vizepräsidenten dieses Gerichts.

 

Art. 34 (Rechtsstellung des Präsidenten)

§ 1. Dem Obersten Verwaltungsgericht steht der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts vor, der seine Tätigkeit leitet und es nach außen vertritt.

§ 2. Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts verrichtet die in diesem und in anderen Gesetzen beschriebenen Tätigkeiten und erfüllt gegenüber dem Obersten Verwaltungsgericht die Aufgaben der Gerichtsverwaltung.

 

 

Art. 35 (Rechte des Präsidenten)

§ 1. Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts hat das Recht in die Tätigkeit des Obersten Verwaltungsgericht Einsicht zu nehme, er darf bei einer Gerichtsverhandlung anwesend sein, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt wird, und Auskünfte sowie die Behebung von Verstößen verlangen. Im Fall der Feststellung von Verfehlungen im Bereich der Leistungsfähigkeit des gerichtlichen Verfahrens kann der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts hinweisen und die Beseitigung der Folgen der Verfehlungen verlangen.

§ 2. Handlungen nach § 1 dürfen nicht den Bereich berühren, in dem die Richter unabhängig sind.

 

Art. 36 (Klärung von Rechtsfragen)

Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts kann das Oberste Verwaltungsgericht dazu anhalten, eine Entscheidung zur Klärung von Rechtsvorschriften zu treffen, deren Anwendung zu widerstreitenden Entscheidungssprüchen der Verwaltungsgerichte geführt hat.

 

Art. 37 (Vizepräsidenten)

Die Vizepräsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts sind Vertreter des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts in einem Umfang, wie er vom Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts bestimmt wurde.

 

Art. 38 (Übertragung von aufgaben)

Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts kann bestimmte Tätigkeiten aus dem Bereich der Gerichtsverwaltung anderen Richtern übertragen und diese ermächtigen bestimmte Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen.

 

 

Art. 39 (Aufbau des NSA)

§ 1. Das Oberste Verwaltungsgericht gliedert sich in: die Finanzkammer, die Wirtschaftskammer und die Kammer für Allgemeinverwaltung.

§ 2. Die Finanzkammer übt in einem von entsprechenden Gesetzen bestimmten Umfang und Verfahren Aufsicht über die Entscheidungen der Wojewodschaftsverwaltungsgerichte in Angelegenheiten der Steuerschulden sowie der Geldleistungen aus, auf die Steuervorschriften sowie Vorschriften über die Vollstreckung von Geldleistungen angewendet werden.

§ 3. Die Wirtschaftskammer übt in einem von entsprechenden Gesetzen bestimmten Umfang und Verfahren die Aufsicht über die Entscheidungen der Wojewodschaftsverwaltungsgerichte in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Betätigung, des Schutzes des gewerblichen Eigentums, des Budgets, der Devisen, der Wertpapiere, des Bankwesens, des Versicherungswesens, der Zölle, der Preise, der Tariffestlegungen sowie der Abgaben mit Ausnahme der Abgaben in Angelegenheiten im Sinne von § 4.

§ 4. Die Kammer für Allgemeinverwaltung übt in einem von entsprechenden Gesetzen bestimmten Umfang und Verfahren Aufsicht über die Entscheidungen der Wojewodschaftsverwaltungsgerichte in den Angelegenheiten aus, die nicht in §2 oder §3 benannt sind, insbesondere in Angelegenheiten aus dem Bereich des Bauwesens, der Bauaufsicht, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Beschäftigung, des Aufbaus der kommunalen Selbstverwaltung, der Immobilenwirtschaft, der Privatisierung von Vermögen, der allgemeinen Wehrpflicht, der inneren Angelegenheiten sowie der Preise, der Abgaben und der Tariffestlegungen, wenn sie mit Angelegenheiten im Zusammenhang stehen, die zur Zuständigkeit der Kammer gehören.

§ 5. Die Tätigkeit einer jeden Kammer lenkt ein Vizepräsident, der zur Erfüllung diese Funktion vom Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts bestellt worden ist.

 

 

 

Art. 40 (Kanzlei des Präsidenten und Rechtsprechungsbüro)

§ 1. Im Obersten Verwaltungsgericht wirken die Kanzlei des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts sowie das Rechtsprechungsbüro.

 

§ 2. Zum Tätigkeitsbereich der Kanzlei des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts zählt die Ausführung von Aufgaben, die mit der Erfüllung der Tätigkeit des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts im Bereich der Herstellung von Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Verwaltungsgerichte verbunden sind, insbesondere im Bereich der Finanzen, der Personalausstattung und der verwaltungs-wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Die Kanzlei des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts wird vom Leiter der Kanzlei des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts geführt.

§ 3. Zum Tätigkeitsbereich des Rechtsprechungsbüros zählt die Ausführung von Aufgaben, die mit der Erfüllung der Tätigkeit des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts im Bereich der ordnungsgemäßen Durchführung des gerichtlichen Verfahrens sowie der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Zusammenhang stehen. Das Rechtsprechungsbüro wird von einem Direktor geleitet, der Vizepräsident oder Richter ist.

§ 4. Die Tätigkeitsbereiche der Kanzlei des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts sowie des Rechtsprechungsbüros werden im einzelnen von der Ordnung der inneren Amtstätigkeit im Sinne von § 43 geregelt.

 

Art. 41 (Bildung von Abteilungen)

§ 1. Mit Zustimmung des Kollegiums des Obersten Verwaltungsgerichts Abteilungen errichtet der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts Abteilungen der Kammern im Sinne von Art. 39 sowie der Kanzlei des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts und des Rechtsprechungsbüro bzw. löst solche Abteilungen auf; er beruft oder abberuft ferner die Vorsitzenden der Abteilungen, den Leiter der Kanlei des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts sowie den Direktor des Rechtsprechungsbüros - berufen und abberufen.

§ 2. Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts kann auch die Vertreter der Vorsitzenden der Abteilungen der Kammern im Sinne von Art. 39, die Vertreter des Leiters der Kanzlei des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts und die Vertreter des Direktors des Rechtsprechungsbüros sowie die Vorsteher der Abteilungen der Kanzlei des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts und des Rechtsprechungsbüros berufen und abberufen.

 

Art. 42 (Amtliche Sammlung)

Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts gibt die amtliche Sammlung der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte heraus.

 

Art. 43 (Ordnung der inneren Amtstätgikeit)

Die Ordnung der inneren Amtstätigkeit des Obersten Verwaltungsgerichts erlässt die Allgemeine Richterversammlung des Obersten Verwaltungsgerichts. Die Ordnung ist im Amtsblatt des Republik Polen „Monitor Polski“ zu veröffentlichen.

 

 

Art. 44 (Berufung des Präsidenten)

§ 1 . Den Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts beruft der Präsident der Republik Polen auf sechs Jahre aus der Zahl von zei Kandidaten, die ihm von der Allgemeinen Richterversammlung des Obersten Verwaltungsgerichts benannt worden sind.

§ 2. Die Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts wählt

die Allgemeine Richterversammlung des Obersten Verwaltungsgerichts aus den Richtern

des Obersten Verwaltungsgerichts, die in einer geheimen Abstimmung nacheinander die

meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Wahl darf nicht später als drei Monate

vor dem Ablauf der Dienstzeit des amtierenden Präsidenten des Obersten

Verwaltungsgerichts durchgeführt werden. Wird das Amt während einer Amtszeit vakant, werden die Kandidaten innerhalb eines Monates gewählt. Die Vorschrift des Art. 46 §5 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 3. Die Sitzungen der Allgemeinen Richterversammlung des Obersten Verwaltungsgerichts

werden während des Sitzungsteils, der die Wahl der Kandidaten auf das Amt des

Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts betrifft, vom ältesten teilnehmenden

Richter geleitet.

 

Art. 45 Berufung des Vizepräsidenten)

Der Vizepräsident des Obersten Verwaltungsgerichts wird vom Präsidenten der

Republik Polen auf Antrag des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts nach Zustimmung der Allgemeinen Richterversammlung des Obersten Verwaltungsgerichts berufen und abberufen.

 

Art. 46 (Allgemeine Richterversammlung)

§ 1. Die Allgemeine Richterversammlung des Obersten Verwaltungsgerichts bilden die

Richter des Obersten Verwaltungsgerichts . Der Vorsitzende der Allgemeinen

Richterversammlung ist der Präsident des Obersten Gerichtshofs.

§ 2. Die Allgemeine Richterversammlung des Obersten Verwaltungsgerichts:

1) erörtert den Bericht des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts über die

jährliche Tätigkeit des Obersten Verwaltungsgerichts,

2) stellt dem Landesrichterrat die Kandidaten für die Richterberufung vor,

3) wählt die Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts,

4) erteilt seine Zustimmung zur Berufung und Abberufung der Vizepräsidenten des

Obersten Verwaltungsgerichts,

5) bestimmt die Mitgliederzahl des Kollegiums des Obersten Verwaltungsgerichts, wählt

Seine Mitglieder und nimmt Veränderung in seiner Zusammensetzung vor,

6) erörtert und nimmt Stellung zu anderen Angelegenheiten, die vom Präsidenten

des Obersten Verwaltungsgerichts oder den Mitgliedern der Allgemeinen

Richterversammlung des Obersten Verwaltungsgerichts unterbreitet werden.

§ 3. Die Allgemeine Richterversammlung des Obersten Verwaltungsgerichts wählt

zusammen mit den Vertretern der Allgemeinen Richterversammlungen zwei Mitglieder

des Landesrichterrats aus den Kandidaten aus, die zuvor durch die Allgemeinen

Richterversammlungen und die Richter des Obersten Verwaltungsgerichts bestimmt

wurden.

§ 4. Die Allgemeine Richterversammlung des Obersten Verwaltungsgerichts wird vom

Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts mindestens einmal jährlich einberufen.

§ 5. Zur Beschlussfähigkeit der Allgemeinen Richterversammlung des Obersten

Verwaltungsgerichts ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder

notwendig. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst.

 

Art. 47 (Geschäftsverteilung)

§ 1 . Das Kollegium des Obersten Verwaltungsgerichts:

1) bestimmt die Geschäftsverteilung im Obersten Verwaltungsgericht und legt detailliert

die Grundsätze der Zuteilung von Rechtsfällen zu den Richtern fest,

2) stellt der Allgemeinen Richterversammlung des Obersten Verwaltungsgerichts seine

Stellungnahme in Bezug auf Kandidaten für Richterstellen vor,

3) erklärt sein Einverständnis mit Errichtung oder Auflösung von Abteilungen sowie der

Berufung und Abberufung der Vorsitzenden der Abteilungen, des Leiters der Kanzlei

des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts sowie des Direktors des

Rechtsprechungsbüros zu

4) erörtert Angelegenheiten, die der Allgemeinen Richterversammlung des Obersten

Verwaltungsgerichts unterbreitet wurden,

5) erörtert und nimmt Stellung zu anderen Angelegenheiten, die ihm vom Präsidenten

des Obersten Verwaltungsgerichts unterbreitet werden, oder aus eigener Initiative.

§ 2. Die Amtszeit des Kollegiums des Obersten Verwaltungsgerichts dauert drei Jahre.

§ 3 . Der Vorsitzende des Kollegiums des Obersten Verwaltungsgerichts ist der Präsident des

Obersten Verwaltungsgerichts.

§ 4. Auf die Fassung von Beschlüssen des Kollegiums des Obersten Verwaltungsgerichts

wird Art. 46 § 5 angewendet.

 

Art. 48 (Disziplinarangelegenheiten der Richter der Verwaltungsgerichte)

§ 1. Das Oberste Verwaltungsgericht entscheidet in Disziplinarangelegenheiten der Richter in

Verwaltungsgerichten.

1) in erster Instanz – in einer Zusammensetzung von drei Richtern,

2) in zweiter Instanz – in einer Zusammensetzung von sieben Richtern

§ 2. Zur Entscheidung in Disziplinarangelegenheiten sind alle Richter des Obersten

Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts,

der Vizepräsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts sowie des Disziplinaranwalts

des Obersten Verwaltungsgerichts und seines Vertreters ermächtigt.

§ 3. Die Zusammensetzung des Disziplinargerichts bestimmt das Kollegium des Obersten

Verwaltungsgerichts im Losverfahren aus einer Liste der Richter des Obersten

Verwaltungsgerichts. Dem Spruchkörper steht der dienstälteste Richter im Amt eines

Richters des Obersten Verwaltungsgerichts vor.

§ 4. Den Disziplinaranwalt des Obersten Verwaltungsgerichts und seinen Vertreter wählt das

Kollegium des Obersten Verwaltungsgerichts für einen Amtszeit von vier Jahren.

 

Art. 49 (Verweisung auf die Regelungen über das Oberste Gericht)

In den Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind, werden auf das

Oberste Verwaltungsgericht sowie auf die Richter, Beamten und Angestellten dieses

Gerichts entsprechend die Vorschriften über den Obersten Gerichts angewendet.

Die in diesem Gesetz bestimmten des Ersten Präsidenten des Obersten

Gerichtshofs stehen dem Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts zu.

 

 

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

 

Art. 50

Das Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt und zu den Bedingungen in Kraft, wie sie im Gesetz vom 30. August 2002 – Einführende Vorschriften zum Gesetz – Recht des Aufbaus der Verwaltungsgerichte und des Gesetzes – Recht des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten (Dz. U. Nr. 153, poz. 1271) – bestimmt sind.

 

 

 

1 Das Gesetz enthält die gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ergänzend regelt die Rechtsverordnung des Präsidenten der Polnischen Republik vom 18. Septebner 2003 (Rozporządzenie Presydenta Rzeczpopolitej Polskiej -Regulamin wewnętrznego urzędowania wojewỏdskich sąd adminystracyjnych- Dz. U. Nr. 169, poz. 1646) die Besetzung der Spruchkörper. Das gerichtliche Verfahren enthält das Gesetz über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vom 30. August 2002 (Prawo o postępowaniu przed sądami administracyjnymi –Dz. U. Nr. 153, poz. 1270).

2 Die Vorschriften sind von den Übersetzern mit nicht amtlichen Überschriften in Klammern versehen worden.

 

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