Telekommunikationsgesetz

TEIL I. Allgemeine Vorschriften
Gesamttext deutschTelekommunikationsgesetz
TEIL I. Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
Art. 1. [Umfang und Ziele des Gesetzes]
1. Dieses Gesetz bestimmt die Grundsätze:
1) der Ausführung und der Kontrolle der Tätigkeit, die auf Leistung oder Zugänglichmachung von Telekommunikationsdiensten sowie auf den Betrieb von Telekommunikationsnetzen, nachfolgend „Telekommunikationstätigkeit“ genannt, beruht,
2) der Nutzung und der Nutzungskontrolle von Funkanlagen,
3) der Funktionsfähigkeit von Regulierungsorganen in der Telekommunikation,
4) der Nummernverwaltung,
5) der Verwaltung der Funkwellenfrequenzspektrum- sowie Umlaufbahnbestände.
2. Die Gesetzesvorschriften bestimmen auch die:
1) Anforderungen, denen Telekommunikationsgeräte entsprechen müssen
2) Anforderungen, denen Geräte oder Sachen im Bereich der elektromagnetischen Kompatibilität entsprechen müssen,
3) Regeln des Inverkehrbringens der von den Anforderungen des Gesetzes umfassten Geräte und Sachen.
3. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung der Voraussetzungen für:
1) die Sicherung des allgemeinen Zugangs zu Telekommunikationsdiensten auf dem gesamten Gebiet der Republik Polen,
2) den Schutz der Interessen der Telekommunikationsnutzer,
3) die Unterstützung einer gleichberechtigten und effektiven Konkurrenz auf dem Gebiet der Te-lekommunikationsdienstleistungen,
4) die Entwicklung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur, die Telekommunikations-, Informations- und audiovisuelle Dienste integriert und einen Zugang zu gesamteuropäischen und in-ternationalen Telekommunikationsnetzen und -diensten ermöglicht,
5) die Sicherung der Ordnung in der Verwaltung der Nummern-, Funkwellenfrequenzspektrum- und Umlaufbahnbestände,
6) den Schutz des Staatsinteresses im Bereich der Verteidigungsfähigkeit, der Staatssicherheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Art. 2. [Begriffsbestimmungen]
Die im Gesetz verwendeten Begriffe bedeuten:
1) Teilnehmer – ein Subjekt, das Partei eines Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen ist, der schriftlich mit dem Betreiber oder einem Subjekt, das Telekommunikationsdienstleistungen ermöglicht, geschlossen wurde,
2) Apparatur – Geräte, die elektrische oder elektronische Unterverbindungen besitzen sowie Installationen, Kabel und Zubehör,
3) Miete von Telekommunikationsleitungen – Telekommunikationsdienst beruhend auf der Siche-rung der Möglichkeit der Signalübermittlung zwischen bestimmten Punkten des Telekommunikati-onsnetzes, ohne die auf Verlangen des Nutzers durchgeführte oder von ihm kontrollierte Kommuta-tion und unter Beibehaltung der gleichen Signalart: Eingangs- und Ausgangssignal,
4) Betrieb der Telekommunikationsnetze – faktische und unmittelbare Verfügungsgewalt über die Gesamtheit der Funktionen der die Telekommunikation sichernden Geräte und Netze,
5) Telekommunikationsinfrastruktur – Telekommunikationsgeräte, die keine Endeinrichtungen sind, Leitungen, Kanalisation, Pfosten, Türme, Masten, Kabel, Leiter sowie Zubehör, die zur Siche-rung der Telekommunikation genutzt werden,
6) Interoperabilität der Netze – die Fähigkeit der Telekommunikationsnetze zur effektiven Zu-sammenarbeit zur Sicherung eines gemeinsamen Zugangs der Nutzer zu in diesen Netzen erbrachten Diensten,
7) elektromagnetische Kompatibilität – die Fähigkeit der Apparatur oder des Systems zur zufrie-den stellenden Arbeit in ihrem elektromagnetischen Umfeld ohne von ihrer Seite elektromagnetische Störungen mit Werten, die die elektromagnetische Verträglichkeit anderer Apparatur oder anderer Systeme in diesem Umfeld übersteigt, hervorzurufen,
8) Kommutation – Verbindungszusammenstellung durch Auswahl des Zielnetzabschlusspunktes unter vielen möglichen Abschlusspunkten,
9) internationale Funkkommunikationsvorschriften – Vorschriften über Aufgaben und Ausfüh-rungsgrundsätze von Funkkommunikationsdiensten, die in von der Republik Polen ratifizierten und im Gesetzesblatt der Republik Polen veröffentlichten internationalen Verträgen bestimmt sind,
10) Notfallnummer – im Gesetz oder im Landesnummernplan für öffentliche Telefonnetze festge-setzte verkürzte Nummer, die zur Verbindungsherstellung mit gesetzlich festgesetzten Notfalldien-sten bestimmt ist,
11) elektromagnetische Verträglichkeit – Fähigkeit, im Umfeld von elektromagnetischen Störungen entsprechend der Widmung ohne Beschränkung der ausgeführten Funktionen arbeiten zu können,
12) Betreiber – ein Unternehmer, der auf der Grundlage besonderer Vorschriften zur unternehmeri-schen Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Polen berechtigt ist und eine Tätigkeit ausübt, die auf dem Betrieb des öffentlichen Netzes oder auf Telekommunikationsdienstleistungen im öffentlichen Netz beruht,
13) öffentlicher Betreiber – Betreiber, der Telekommunikationsdienste auf der Grundlage einer Er-laubnis erweist,
14) Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen – eine physische und funktionelle Zu-sammenschaltung von Telekommunikationsnetzen, die von einem oder mehreren Betreibern zur Gewährleistung der Telekommunikation für die Nutzer dieser Netze oder der Telekommunikations-dienstleistungen durch Betreiber von zusammengeschalteten Netzen sowie durch andere Subjekte, die Zugang zum Netz haben, betrieben werden,
15) öffentliches Telefonnetz – öffentliches Netz, das die Technik der Kommutation anwendet, eine Verwendung des Nummernbestandes erfordert und unter anderem:
a) Telefondienste,
b) Faxübertragung,
c) Datenübertragung im Sprachband mit Hilfe von Modems
- zwischen Abschlusspunkten des Netzes mit festem Standort, nachfolgend „öffentliches Telefon-festnetz“ genannt, oder zwischen Abschlusspunkten des Netzes mit wechselndem Standort, nachfol-gend „mobiles Telefonnetz“ genannt, sicherstellt,
16) Funkkommunikationsdienst – das Senden, Übersenden oder Empfangen von Funkwellen zur Ausübung der in internationalen Funkkommunikationsvorschriften für die entsprechenden Dienste bestimmten Aufgaben,
17) Amateurfunkkommunikationsdienst – Funkkommunikationsdienst, der das Herstellen von ge-meinsamen Verbindungen, technische Untersuchungen sowie individuelle Schulung zum Ziel hat, ausgeführt ohne Gewinnerzielungsabsicht durch berechtigte Personen ausschließlich zum eigenen Bedarf,
18) stationäre Satellitenanlage – auf der Erdoberfläche situierte Funkanlage oder eine Zusammen-stellung von Funkanlagen, die zur Verbindung mit anderen auf der Erdumlaufbahn situierten Funk-anlagen oder Zusammenstellungen von Funkanlagen bestimmt ist,
19) öffentliches Netz – Telekommunikationsnetz, ohne ein internes Netz zu sein, das zur Erbrin-gung von Telekommunikationsdiensten dient,
20) Telekommunikationsnetz – Telekommunikationsgeräte und Telekommunikationsleitungen, die auf eine Art zusammengestellt und verbunden sind, die die Signalübertragung zwischen bestimmten Netzabschlusspunkten mit Hilfe von Leitungen, Funk- oder Audiowellen oder anderen Mitteln, die elektromagnetische Energie nutzen, ermöglicht,
21) internes Netz – von einem Subjekt betriebenes, ausschließlich zum eigenen Bedarf oder in ei-nem auf einem Grundstück zu anderen als Wohnzwecken stehenden Gebäude installiertes Tele-kommunikationsnetz,
22) Nummernbereich – geografischer Bereich, für den man im Landesnummernplan für öffentliche Telefonnetze eine Ortskennzahl festgesetzt hat,
23) Telekommunikation – das Senden, Empfangen oder die Übermittlung von Informationen jegli-cher Natur, insbesondere von Signalen, Zeichen, Schrift, Bildern oder Tönen, mit Hilfe von Leitun-gen, Funk- oder Audiowellen oder anderen Mitteln, die elektromagnetische Energie nutzen,
24) Zugang zu Telekommunikationsdiensten – eine auf der Sicherung des Zugangs zu vom Betrei-ber erbrachten Telekommunikationsdiensten beruhende wirtschaftliche Tätigkeit,
25) Endeinrichtung – Telekommunikationsgerät oder dessen elektronisches Bauelement, das zur Zusammenarbeit mit einem öffentlichen Netz durch unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die Abschlusseinrichtung eines öffentlichen Netzes bestimmt ist,
26) Telekommunikationsanlage – elektrische oder elektronische Einrichtung zur Sicherung der Te-lekommunikation,
27) Funkanlage – eine Funkwellen verwendende Telekommunikationsanlage,
28) internationaler Dienst – ein auf der Übermittlung oder Weiterleitung von Signalen zum Netzab-schluss oder einem Netzpunkt, der keinen Abschlusspunkt darstellt und sich außerhalb der Grenzen der Republik Polen befindet, beruhender Telekommunikationsdienst,
29) Interzonendienst – ein auf der Übermittlung oder Weiterleitung von Signalen zum Ab-schlusspunkt, der sich in einem anderen Nummernbereich befindet, beruhender Telekommunikati-onsdienst,
30) Sprachtelefondienst – ein auf der direkten Vermittlung von Sprachsignalen in Echtzeit, mittels eines öffentlichen Netzes oder öffentlicher Netze, die die Technik der Kommutation verwenden, wobei jeder Nutzer die an einen bestimmten Netzabschlusspunkt angeschlossene Endeinrichtung zur Kommunikation mit einem anderen Nutzer einer anderen, an einen anderen Netzabschlusspunkt angeschlossenen Endeinrichtung verwenden kann, beruhender Telekommunikationsdienst,
31) Telekommunikationsdienst – eine auf der Übermittlung oder Weiterleitung von Signalen in Te-lekommunikationsnetzen beruhende wirtschaftliche Tätigkeit,
32) Nutzer – ein Subjekt, das Telekommunikationsdienste in Anspruch nimmt, das Erbringen von diesen oder den Zugang zu diesen fordert,
33) Endnutzer – ein Subjekt, das Telekommunikationsdienste in Anspruch nimmt, das Erbringen von diesen oder den Zugang zu diesen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse fordert,
34) elektromagnetische Störung – jede elektromagnetische Erscheinung, insbesondere elektroma-gnetisches Rauschen, unerwünschtes elektromagnetisches Signal oder unerwünschte Änderung der propagierten Umgebungseigenschaft, die zu einer Störung des normalen Betriebes der Apparatur o-der des Systems führt,
35) Netzabschluss – Telekommunikationsnetzpunkt, der zur Sicherung des Netzzugangs des Nut-zers bestimmt ist,
36) Umlaufbahnbestände – Positionen auf einer geostationären Umlaufbahn oder Satellitenumlauf-bahnen, die zur Positionierung von künstlichen Erdsatelliten zur Sicherung der Telekommunikation verwendet werden oder werden können.
TEIL II. Berechtigung zur Telekommunikationstätigkeit sowie zur Nutzung von Funkanlagen
Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
Art. 3. [Erlaubnis, Anzeige und Genehmigung]
1. Unter Vorbehalt des Art. 4 und Art. 5 erfordert der Betrieb:
1) des öffentlichen Telefonnetzes,
2) des zur Verbreitung oder Verteilung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen verwendeten öf-fentlichen Netzes
- einer Telekommunikationserlaubnis, nachfolgend „Erlaubnis“ genannt.
2. Die Erlaubnis berechtigt zum Erbringen von sämtlichen Telekommunikationsdienstleistungen auf dem gesamten Landesgebiet mittels des von der Erlaubnis umfassten Netzes, wenn:
1) die Vorschriften dieses Gesetzes kein Verbot oder Beschränkung bestimmter Arten von Tele-kommunikationsdienstleistungen bestimmen,
2) der Betreiber die bei bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen erforderlichen Berech-tigungen zur Verfügung oder Verwendung besitzt:
a) Frequenzen, Frequenzkanäle oder Frequenzbereiche, nachfolgend „Frequenzen“ genannt,
b) Umlaufbahnbestände,
c) Nummernbereiche sowie Orts-, Telekommunikationsnetz- oder Telekommunikationsdienste-kennzahlen, nachfolgend „Nummerierung“ genannt,
d) Teilnehmer- oder Netzabschlussidentifizierungszeichen, insbesondere Adressen, Schlüssel oder Passwörter, nachfolgend „Teilnehmeridentifizierungszeichen“ genannt,
3) in der Erlaubnis das Gebiet der Telekommunikationstätigkeit oder die Art der Telekommunika-tionsdienste in dem von der Erlaubnis umfassten Netz nicht beschränkt wurde.
3. Die Telekommunikationstätigkeit in einem öffentlichen Netz, die keiner Erlaubnis bedarf, ist schriftlich dem Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, nachfolgend „Präsident RegTuP“ genannt, mindestens 28 Tage vor dem geplanten Beginn dieser Tätigkeit anzu-zeigen.
4. Unter Vorbehalt des Art. 4 und Art. 6 erfordert die Benutzung von Funkanlagen einer Funkge-nehmigung, nachfolgend „Genehmigung“ genannt.
Art. 4. [Telekommunikationstätigkeit der Verwaltung]
1. Die Vorschriften des Art. 3 werden bei Ausübung der Telekommunikationstätigkeit sowie der Benutzung von Funkanlagen durch:
1) vom Verteidigungsminister überwachte oder ihm unterstellte Organisationsstellen und -einheiten sowie vom zuständigen Innenminister überwachte oder ihm unterstehende Organisations-einheiten – zum eigenen Bedarf,
2) dem zuständigen Innenminister unterstehende Organisationseinheiten – bezüglich des betriebe-nen Telefonnetzes für den Bedarf der Präsidentenkanzlei, der Parlamentskanzlei, der Senatskanzlei und der Regierungsverwaltung,
3) Streitkräfte anderer Staaten sowie Organisationseinheiten anderer ausländischer Staatsorgane, die zeitweise auf dem Gebiet der Republik Polen aufgrund von Verträgen, deren Partei Republik Po-len ist, verbleiben – für die Zeit des Aufenthaltes,
4) Organisationseinheiten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagentur – zum eigenen Bedarf,
5) dem zuständigen Außenminister unterstellte Organisationseinheiten – zum eigenen Bedarf,
6) diplomatische Vertretungen, Konsulate, ausländische Sondermissionen sowie Vertretungen in-ternationaler Organisationen, die aufgrund von Gesetzen, Verträgen und internationalen Bräuchen von Sonderrechten und Immunitäten Gebrauch machen und ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Polen haben – ausschließlich im mit der diplomatischen Tätigkeit dieser Subjekte zusammenhän-genden Umfang, unter Vorbehalt des Abs. 2,
7) Organisationseinheiten der Gefängniskräfte - zum eigenen Bedarf,
nicht angewendet.
2. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung im Einver-nehmen mit dem zuständigen Außenminister, unter Beachtung von Völkerrechtsnormen sowie des mit Führung diplomatischer Tätigkeit verbundenen Aufgabenbereiches, die Art und ausführliche Voraussetzungen der Telekommunikationstätigkeit sowie der Benutzung von Funkanlagen durch die in Abs. 1 Nr. 1-6 genannten Subjekte, ihre Personalmitglieder als auch andere, ihnen gleichgestellte Personen .
3. Der Verteidigungsminister sowie der zuständige Innenminister können im Einvernehmen mit dem zuständigen Minister in Fernmeldeangelegenheiten durch Verordnung im Rahmen ihrer Zu-ständigkeiten genaue Voraussetzungen der in Abs. 1 Nr. 1-3 genannten Telekommunikationstätigkeit sowie der Benutzung von Funkanlagen durch unterstellte, überwachte und untergeordnete Organisa-tionseinheiten sowie die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Einheiten unter Berücksichtigung des durch diese Einheiten ausgeführten Aufgabenbereiches, bestimmen.
4. Der Ministerpräsident kann durch Verordnung die genauen Prinzipien der in Abs. 1 Nr. 4 ge-nannten Telekommunikationstätigkeit sowie der Benutzung von Funkanlagen durch Organisations-einheiten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagentur unter Berücksichtigung des durch diese Einheiten ausgeführten Aufgabenbereiches, bestimmen.
Art. 5. [Beschränkungen des Erlaubnisumfangs]
1. Der Betrieb
1) des öffentlichen Telefonnetzes, dessen Telekommunikationsinfrastruktur sowie alle Netzab-schlusspunkte sich insgesamt auf dem Gebiet einer Gemeinde befinden,
2) des öffentlichen Telefonfestnetzes, das den vom öffentlichen Betreiber aufgrund von in Art. 101 genannten Verträgen zur Verfügung gestellten Nummernbestand nutzt,
3) des in einem Wohngebäude eingerichteten öffentlichen Netzes zur Verteilung oder Verbreitung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen
bedarf keiner Erlaubnis.
2. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten kann durch Verordnung die Arten der Telekommunikationstätigkeiten, die die in Art. 3 Abs. 1 genannten Kriterien erfüllen und nicht er-laubnispflichtig sind, bestimmen, mit dem Ziel, den Bereich der auf Grundlage einer Erlaubnis aus-geführten Telekommunikationstätigkeit einzuschränken.
3. Die zur Ausführung der in Abs. 2 genannten Telekommunikationstätigkeit erteilten Erlaubnisse werden am Tage des Inkrafttretens der Verordnung unwirksam. Die von diesen Erlaubnissen erfasste Telekommunikationstätigkeit kann weiterhin unter Beachtung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgeführt werden.
Art. 6. [Befreiung von der Genehmigungspflicht]
1. Unter Vorbehalt des Abs. 2 bedarf die Nutzung von Funkanlagen, die ausschließlich zum Emp-fang vorgesehen sind, keiner Genehmigung.
2. Abs. 1 ist auf die Benutzung von Radiogeräten, die den Empfang von für Funkkommunikati-onsdienste bestimmten Frequenzbereichen ermöglichen, die eine nicht zum öffentlichen Empfang bestimmte Informationsübertragung durchführen, nicht anwendbar.
3. Keiner Genehmigung bedarf die Nutzung von Sende- und/oder Empfangsfunkgeräten:
1) durch ausländische Luft- oder See- und Binnenschifffahrtfunkkommunikationsdienste, wenn das Gerät zur Nutzung durch das zuständige Landes- oder ausländische Organ zugelassen wurde,
2) durch Amateurfunkdienst in Übereinstimmung mit internationalen Funkkommunikationsbe-stimmungen, wenn das Gerät zur Nutzung durch das zuständige Landes- oder ausländische Organ für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten zugelassen wurde,
3) als Endeinrichtungen, die international vereinbarte Frequenzbereiche nutzen sowie durch das zuständige Landes- oder ausländische Organ zur Nutzung zugelassen:
a) und zum Netzabschlusspunkt des Telekommunikationsnetzes eines öffentlichen Betreibers an-geschlossen sind,
b) und zur Verbindungsaufrechterhaltung mit sich kurzfristig auf dem Gebiet der Republik Polen oder sich im Transit befindenden ausländischem Fahrzeug, Hochsee- oder Binnenschiff oder Luft-fahrzeug dienen, wobei sie fest an dieses Fahrzeug oder Schiff befestigt sind.
4. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten kann durch Verordnung den Bereich der Sende und/oder Empfangsfunkgeräte, die zu ihrer Nutzung keiner Genehmigung bedürfen, erwei-tern, geleitet von dem Grundsatz, die Zahl der Arten solcher Geräte zu vergrößern.
5. Genehmigungen, die die in Abs. 4 genannten Geräte betreffen, werden am Tage des Inkrafttre-tens der Verordnung unwirksam. Die von diesen Genehmigungen umfassten Funkanlagen können unter Beachtung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes weiterhin genutzt werden.
Abschnitt 2. Telekommunikationserlaubnis
Art. 7. [Erlaubnisantrag]
1. Der Präsident RegTuP ist das zuständige Organ in Erlaubnisangelegenheiten.
2. Die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 genannte Erlaubniserteilung wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der Folgendes beinhalten sollte:
1) Bezeichnung des Unternehmers, seinen Sitz und Adresse,
2) Unternehmerregisternummer,
3) Bestimmung der Art und des Umfangs der Telekommunikationstätigkeit, für die die Erlaubnis erteilt werden soll.
3. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung einen Mu-sterantrag auf Erlaubniserteilung sowie den Ablauf der Antragstellung und gleichfalls die zur Ent-scheidung über den Antrag erforderlichen Dokumente unter Berücksichtigung der zur Entscheidung unentbehrlichen Informationen.
Art. 8. [Voraussetzungen der Erlaubniserteilung]
1. Der Präsident RegTuP erteilt dem Betreiber die Erlaubnis nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, der auf-grund besonderer Vorschriften zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Polen befähigt ist und die Ausübung der Telekommunikationstätigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 be-absichtigt, wenn folgendes nicht vorliegt:
1) die durch dieses Gesetz vorgesehenen Fälle, die eine Versagung der Erteilung der Frequenzre-servierung begründen,
2) begründende Fälle führend zu:
a) einer Bedrohung der Verteidigungsfähigkeit, Staatssicherheit oder öffentlicher Sicherheit und Ordnung,
b) einer Verletzung internationaler Verträge, deren Partei Republik Polen ist,
c) Arbeitsstörungen anderer Telekommunikationsanlagen und Telekommunikationsnetze.
2. Die Versagung der Erlaubniserteilung aufgrund der in Abs. 1 Nr. 2 lit. a) genannten Umstände erfolgt nach der Meinungseinholung des Verteidigungsministers oder des Präsidenten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagentur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Die feststel-lende Ansicht des Verteidigungsministers oder des Präsidenten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagentur, dass Umstände eintreten, die zu einer Bedrohung der Verteidigungsfähig-keit oder der Staatssicherheit führen, bedarf keiner Begründung.
3. Erlaubnisse werden für eine bestimmte Zeit, nicht kürzer als 10 Jahre und nicht länger als 25 Jahre, erteilt, es sei denn der Antragsteller möchte die Tätigkeit in einer kürzeren Zeitspanne aus-üben.
Art. 9. [Erlaubnis für öffentliche Telefonnetze]
Zur Ausstellung und Versagung der Erlaubniserteilung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Bestim-mungen der Art. 7 und Art. 8 entsprechend angewendet.
Art. 10. [Erlaubnisinhalt]
1. In der Erlaubnis wird bestimmt:
1) der berechtigte Betreiber sowie sein Sitz und Adresse,
2) die Art des von der Erlaubnis umfassten Netzes,
3) die Gültigkeitsdauer.
2. In der Erlaubnis können bezeichnet werden:
1) die Arten von Telekommunikationsdiensten, die in dem von der Erlaubnis umfassten Netz an-geboten werden können im Falle
a) dass der Antragsteller die Telekommunikationstätigkeit in einem kleineren Umfang als sich aus der Netzbestimmung ergibt zu erbringen beabsichtigt,
b) des Art. 142 Abs. 4 sowie Art. 146 Abs. 2,
2) das Gebiet, auf dem die von der Erlaubnis erfasste Telekommunikationstätigkeit ausgeübt wird, wenn der Antragsteller beabsichtigt, die Tätigkeit nicht auf dem gesamten Landesgebiet auszufüh-ren, unter Vorbehalt des Abs. 3, sowie im Falle des Art. 142 Abs. 4,
3) der Umfang der Verpflichtungserfüllung oder Ausführung der vom Gesetz vorgesehenen Auf-gaben,
4) der Anfangstermin für die Telekommunikationsdienstleistungen,
5) die Gültigkeitsdauer.
3. Im Falle, dass es sich um eine Erlaubnis zur Nutzung des öffentlichen Telefonnetzes handelt, sollte der Bereich, in dem die Telekommunikationstätigkeit ausgeübt wird, zusammenhängend sein.
4. In der Erlaubnis kann eine Beschreibung des von der Erlaubnis umfassten Netzes im vom An-trag ausgehenden Umfang erfolgen.
5. Die Erlaubnis kann die Frequenzreservierung, Zuteilung der Nummern oder der Teilnehmeri-dentifikationszeichen beinhalten.
6. Falls besondere Vorschriften nichts anderes bestimmen, ist die Erlaubnis öffentlich.
7. Der Präsident RegTuP veröffentlicht im Bulletin der Regulierungsbehörde für Telekommunika-tion und Post, nachfolgend „Bulletin RegTuP“ genannt, eine Aufstellung erteilter Erlaubnisse, nicht seltener als ein Mal im Kalenderjahr.
Art. 11. [Wiedererteilung der Erlaubnis]
1. Ein Antrag des Berechtigten auf Wiedererteilung der Erlaubnis, der nicht später als 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis gestellt wurde, wird nicht abgelehnt, wenn in der Nut-zungszeit keinerlei Umstände aufgetreten sind, die eine Versagung, Rücknahme oder Beschränkung des Erlaubnisumfangs begründen.
2. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten kann im Zuge einer Verordnung aus-führliche Grundsätze zur Änderung der Erlaubnisbedingungen durch Aufhebung bestimmter Be-schränkungen oder Erweiterung des Umfangs der erteilten Erlaubnisse bestimmen, um den Anglei-chungsprozess der erteilten Berechtigungen an die geänderten Vorschriften bezüglich der Liberali-sierung des Telekommunikationsmarktes zu beschleunigen.
Art. 12. [Rücknahme oder Beschränkung der Erlaubnis]
1. Die Erlaubnis wird vom Präsidenten RegTuP zurückgenommen, wenn:
1) ein rechtswirksames Urteil ergangen ist, das dem Betreiber die von der Erlaubnis umfasste wirtschaftliche Tätigkeit verbietet,
2) der Betreiber die rechtlichen Anforderungen, die zur Erlaubniserteilung erforderlich sind, nicht mehr erfüllt, unter Vorbehalt des Abs. 4,
3) der Betreiber zum gesetzten Termin den mit Rechtsvorschriften nicht übereinstimmenden fakti-schen oder rechtlichen Zustand nicht beseitigte.
2. Die Erlaubnis kann vom Präsidenten RegTuP zurückgenommen oder ihr Gegenstand oder Be-tätigungsumfang beschränkt werden, wenn:
1) der Betreiber die Vorschriften des Gesetzes verletzt,
2) der Betreiber die Erlaubnisbedingungen oder andere aufgrund dieses Gesetzes erteilten Ent-scheidungen verletzt,
3) ein Liquidationsbeschluss gefasst wurde oder die Zahlungsunfähigkeit des Betreibers erklärt wurde,
4) der Betreiber der Entrichtung der durch dieses Gesetz vorgesehenen Gebühren nicht nach-kommt.
3. Der Präsident RegTuP kann den Gegenstand oder Betätigungsumfang beschränken, wenn der Betreiber keine Kontinuität der Universaldiensterbringung sichert.
4. Im Falle, dass der Betreiber die in Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) genannte Bedingung nicht mehr er-füllt, wird die Erlaubnis auf Antrag des Verteidigungsministers oder des Präsidenten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagentur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zurückgenommen. Der Antrag des Verteidigungsministers oder des Präsidenten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagentur bedarf keiner Begründung.
5. Mit Ausnahme von unaufschiebbaren Fällen sowie von unumkehrbaren Vorfällen kann der Be-scheid über Erlaubnisrücknahme oder Beschränkung des Tätigkeitsgegenstandes, -umfanges oder -gebietes nach einem erfolglosen Aufruf an den Betreiber zur Beseitigung der die Erteilung solcher Bescheide begründenden Umstände vorgenommen werden.
6. Der Bescheid über Erlaubnisrücknahme oder Beschränkung des Tätigkeitsgegenstandes oder -gebietes kann Bedingungen bezüglich der Aufrechterhaltung der Kontinuität der Telekommunikati-onsdienstleistungen bestimmen.
7. Der Präsident RegTuP informiert den Vorsitzenden des Landesmedienrates über die Absicht, die Vorschriften der Abs. 1-6 auf Betreiber anzuwenden, denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Telekommunikationsnetzen, die zur Verbreitung oder Verteilung von Rundfunk- oder Fernsehpro-grammen bestimmt sind, erteilt wurde.
Art. 13. [Mitteilung des Stimmrechts]
1. In der Erlaubnis kann der Gesellschaft die Pflicht zur jeweiligen Meldung der Erwerbsfälle von mehr als 10%, 30%, 50% der Stimmen auf der Hauptversammlung durch einen einzigen Aktionär innerhalb von 14 Tagen seit Kenntniserlangung in dieser Sache an den Präsidenten RegTuP auferlegt werden.
2. Die Vorschriften des Abs. 1 werden bei Aktionärsgemeinschaften sowie Erwerb oder Über-nahme von Anteilen oder Anteilsrechten entsprechend angewendet.
3. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 beeinflussen nicht die Vorschriften des Gesetzes vom 24. Februar 1999 über Gegenmaßnahmen zu monopolistischen Praktiken und zum Verbraucherschutz (Dz. U. 1999 Nr. 52, Pos. 547).
Abschnitt 3. Anzeige der Telekommunikationstätigkeit
Art. 14. [Inhalt und Art der Anzeige]
1. Die Anzeige der Telekommunikationstätigkeit im öffentlichen Netz, die keiner Erlaubnis erfor-dert, nachfolgend „Anzeige“ genannt, sollte beinhalten:
1) die Bezeichnung des Unternehmers, seinen Sitz und Adresse,
2) die Bezeichnung der Rechtsform des Unternehmers, Unternehmerregisternummer,
3) die Bezeichnung der Art und des Umfanges der geplanten Telekommunikationstätigkeit,
4) das Gebiet der Ausführung der Telekommunikationstätigkeit,
5) den Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns.
2. Der Präsident RegTuP erhebt durch Bescheid einen Einspruch gegen die Vornahme der ange-zeigten Telekommunikationstätigkeit innerhalb von 21 Tagen ab Eingang der Anzeige, wenn
1) die Anzeige gegen Gesetzesvorschriften verstößt,
2) unvollständig ist oder die in ihr enthaltenen Daten mit dem faktischen Stand nicht überein-stimmen,
3) die Vornahme der von der Anzeige umfassten Telekommunikationstätigkeit eine Bedrohung für die Verteidigungsfähigkeit, Staatssicherheit oder öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
2a. Im Falle des Abs. 2 Nr. 3 erhebt der Präsident RegTuP den Einspruch nach Einholung der Meinung des Verteidigungsministers oder des Präsidenten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagentur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Die feststellende Meinung des Vertei-digungsministers oder des Präsidenten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagen-tur, dass Umstände, die zur Gefährdung der Verteidigungsfähigkeit oder Sicherheit des Staates füh-ren, vorliegen, bedarf keiner Begründung.
3. Zur Bestätigung der Anzeigenvornahme werden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-gesetzes über die Bestätigungserteilung entsprechend angewendet.
Art. 14a. [Einspruch des Präsidenten RegTuP]
1. Der Präsident RegTuP erhebt durch Bescheid einen Einspruch gegen die von der Anzeige um-fasste ausgeführte Telekommunikationstätigkeit, wenn
1) der Betreiber die Gesetzesvorschriften verletzt und den unrechtmäßigen Umstand im durch den aufgrund des Verfahrens des Art. 119 erteilten Bescheid des Präsidenten RegTuP bestimmten Ter-min nicht beseitigte,
2) die in Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) genannten Umstände vorliegen.
2. Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 erhebt der Präsident RegTuP einen Einspruch nach Einholung der Meinung des Verteidigungsministers oder des Präsidenten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagentur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Die feststellende Meinung des Vertei-digungsministers oder des Präsidenten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagen-tur, dass Umstände, die zur Gefährdung der Verteidigungsfähigkeit oder Sicherheit des Staates füh-ren, vorliegen, bedarf keiner Begründung.
Art. 15. [Aktualisierung der Anzeige]
1. Ein Unternehmer, der im öffentlichen Netz eine Telekommunikationstätigkeit ohne Erlaubnis-pflicht ausführt, ist zur Anzeige der seit der letzten Anzeige eingetretenen Änderungen des von der Anzeige umfassten faktischen und rechtlichen Zustandes an den Präsidenten RegTuP innerhalb von 14 Tagen seit Entstehen der Änderung verpflichtet, so bezüglich des Einstellens der von der Anzeige umfassten Telekommunikationstätigkeit durch den Unternehmer.
2. Auf die Änderungsanzeige werden die Vorschriften des Art. 14 entsprechend angewendet.
Art. 16. [Verbot der nicht angezeigten Tätigkeit]
Die Ausführung der anzeigepflichtigen Telekommunikationstätigkeit ohne Anzeige, die mit der An-zeige nicht übereinstimmt oder vom in Art. 14 Abs. 2 und 2a sowie in Art. 14a genannten Einspruch des Präsidenten RegTuP erfasst ist, ist verboten.
Abschnitt 4. Funkgenehmigungen
Art. 17. [Genehmigungserteilung]
1. Das zur Genehmigungserteilung zuständige Organ ist der Präsident RegTuP.
2. Das Genehmigungserteilungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag eingeleitet.
3. Die Genehmigung kann zusammen mit der Erlaubnis erteilt werden.
4. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten kann durch Verordnung einen Musteran-trag auf Genehmigungserteilung sowie den Ablauf der Antragstellung und gleichfalls die zur Ent-scheidung über den Antrag erforderlichen Dokumente unter Berücksichtigung der Eigenart von Funkkommunikationsdiensten, Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, in denen die Funkanlagen genutzt werden, bestimmen.
Art. 18. [Genehmigungsvoraussetzungen]
1. Die Genehmigung wird einem Subjekt erteilt, der die vom Gesetz bestimmten Anforderungen erfüllt sowie wenn:
1) die in Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 genannten Umstände nicht vorliegen,
2) die vom Antrag umfassten Frequenzen:
a) zugänglich sind,
b) in der Landefrequenzzuordnungstafel für den beantragten Funkkommunikationsdienst be-stimmt wurden sowie der Frequenznutzungsplan ihre Verwendung in Übereinstimmung mit dem Antrag vorsieht,
c) von Störungen geschützt werden können,
d) international im Umfang und Form durch internationale Funkkommunikationsvorschriften oder Verträge, deren Partei Republik Polen ist, vereinbart wurden,
3) der Antragsteller folgendes vorlegt:
a) ein Dokument oder Kennzeichen, die die Erfüllung der in Art. 88 Abs. 2 Nr. 2 genannten grundlegenden Anforderungen bestätigen, wenn das Gerät einer Pflichtverträglichkeitsprüfung un-terliegt,
b) das geforderte Zeugnis des Funkbetreibers,
c) die geforderte Erlaubnis, zu deren Ausführung das Gerät genutzt wird,
d) die Frequenzreservierung, falls sie vorgenommen wurde.
2. Genehmigungen werden für höchstens 10 Jahre erteilt.
3. Der Präsident RegTuP versagt nach der Einholung der Meinung des Verteidigungsministers oder des Präsidenten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagentur im Umfang ih-rer Zuständigkeiten die Genehmigungserteilung, wenn die in Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) genannten Umstände vorliegen. Die Meinung des Verteidigungsministers oder des Präsidenten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagentur, die den Eintritt der zur Gefährdung der Verteidi-gungsfähigkeit oder Staatssicherheit führenden Umstände feststellt, bedarf keiner Begründung.
4. Bezüglich der Genehmigungen werden die Vorschriften des Art. 11 entsprechend angewendet.
5. Die Genehmigung ist öffentlich.
Art. 19. [Genehmigungsinhalt]
1. Die Genehmigung bestimmt:
1) das berechtigte Subjekt sowie seinen Sitz und Adresse,
2) die Art und Identifizierungsmerkmale der Funkanlage,
3) die Anforderungen der Frequenzausnutzung,
4) die Anforderungen der Gerätenutzung, insbesondere die Art des Funkkommunikationsdienstes oder des Telekommunikationsnetzes, in dem das Gerät genutzt werden kann,
5) die Gültigkeitsdauer.
2. In der Genehmigung können bestimmt werden:
1) die Gerätenutzungsgrundsätze und Nutzerverpflichtungen in bestimmten Bedrohungssituatio-nen,
2) das Entgeltzahlungsverfahren für das Frequenznutzungsrecht.
3. Die Genehmigung kann die Zuteilung von Identifizierungssignalen oder Rufzeichen beinhalten.
4. Die Genehmigung ermächtigt zur Benutzung der umfassten Frequenzen, Identifizierungszei-chen sowie Rufzeichen.
Art. 20. [Frequenznutzungsbedingungen]
1. Die Frequenznutzungsbedingungen sollten insbesondere bestimmen:
1) für eine terrestrische Funkanlage oder für die Frequenzreservierung für Telekommunikations-dienstleistungen anhand solcher Geräte:
a) die Frequenz oder Grenzfrequenzen der Frequenzkanäle, Frequenzspektren oder Kanalnum-mern,
b) entsprechend, die Standortbestimmung des Gerätes oder das Gebiet dessen Verlagerung,
c) entsprechend, die Strahlungsleistung oder Ausgangsleistung,
d) entsprechend, die Polarisation, Aufhängehöhe oder Strahlungscharakteristik der Sendeantenne,
e) die Signalart und technische Parameter seiner Ausstrahlung,
2) für eine terrestrische Satellitenanlage oder Frequenzreservierung für Telekommunikations-dienstleistungen anhand einer auf dem künstlichen Satellit der Erde situierten Sende- und Empfangs-funkanlage:
a) den Namen des genutzten Satelliten und seine Lage,
b) entsprechend, die Standortbestimmung der terrestrischen Satellitenanlage oder das Gebiet de-ren Verlagerung,
c) die Frequenzen oder Grenzfrequenzen der Frequenzspektren oder Frequenzkanäle oder Kanal-nummern, die zur Signalübertragung in den Richtungen Weltall – Erde und Erde – Weltall benutzt werden,
d) die Signalart und technische Parameter seiner Ausstrahlung.
2. Die Frequenznutzungsbedingungen können den Anfangstermin der Frequenznutzung bestim-men.
Art. 21. [Rücknahme oder Änderung der Genehmigung]
1. Auf die Rückname oder Änderung der Genehmigung wendet man die Vorschriften des Art. 12 Abs. 1, 2 und 4-7 entsprechend an.
2. Der Präsident RegTuP kann die Genehmigung ebenso zurücknehmen oder die Frequenznut-zungsbedingungen ändern im Falle:
1) der Feststellung, dass die Nutzung der Funkanlage gemäß der Genehmigung die Arbeit anderer Geräte oder Telekommunikationsnetze stört,
2) der Änderung der Bestimmung der von der Genehmigung umfassten Frequenzen in der Lan-destabelle der Frequenzbestimmung,
3) des Nichtbeginns der von der Genehmigung erfassten Frequenznutzung innerhalb von 12 Mo-naten ab dem Tag der Genehmigungserteilung oder dem in der Genehmigung bestimmten Tag des Beginns ihrer Nutzung.
3. Der Präsident RegTuP kann die Frequenznutzungsbedingungen ändern, wenn:
1) die von der Genehmigung erfassten Frequenzen im niedrigen Maße oder ineffektiv genutzt sind,
2) die Arbeit der Funkanlage von anderen Geräten oder Telekommunikationsnetzen gestört ist.
4. Die Genehmigung verliert ihre Rechtskraft im Falle der Beendigung der Frequenzreservierung.
Abschnitt 5. Frequenzreservierung
Art. 22. [Durchführung der Reservierung]
1. Die Reservierung der Frequenzen oder Umlaufbahnbestände, im Gesetz „Frequenzreservie-rung“ genannt, bestimmt die Frequenzen oder Umlaufbahnbestände, die in der Zeit der Reservierung in Disposition des Subjektes verbleiben, für das die Reservierung vorgenommen wurde.
2. Die Frequenzreservierung nimmt vor, ändert oder nimmt zurück:
1) der Präsident RegTuP – in der Erlaubnis oder aufgrund anderer Bescheide, unter Vorbehalt des Abs. 4,
2) der Vorsitzender des Landesmedienrates, im Einvernehmen mit dem Präsidenten RegTuP – im vom Gesetz vom 29. Dezember 1992 über Rundfunk und Fernsehen bestimmten Rahmen (Dz.U. 1993 Nr. 7, Pos. 34, 1995 Nr. 66, Pos. 335, Nr. 142, Pos. 701, 1996 Nr. 106, Pos. 496, 1997 Nr. 88, Pos. 554 und Nr. 121, Pos. 770 sowie 1999 Nr. 90, Pos. 999).
3. Die Frequenzreservierung wird für ein Subjekt vorgenommen, das die gesetzlichen Anforde-rungen erfüllt sowie wenn die in Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 genannten Umstände nicht eintreten sowie wenn die in Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Die Reservierung der Frequenzen, die zur digitalen Verbreitung und Verteilung von Program-men auf dem terrestrischen oder satellitengestützten Verbreitungsweg bestimmt sind, wird im Ein-vernehmen mit dem Vorsitzenden des Landesmedienrates im betreffenden Bereich vorgenommen:
1) Bestimmung der Fernseh- oder Rundfunkprogramme, die ein komplexes Signal bilden, das mit-tels der reservierten Frequenz verbreitet und verteilt wird, nachfolgend „Multiplexsignal“ genannt,
2) Anordnung der Programme im Multiplexsignal gemäß Nr. 1, nachfolgend „audiovisuelle Be-standteile des Multiplexsignals“ genannt,
3) Anteilsproportion der audiovisuellen Bestandteile in dem Multiplexsignal,
4) Gebiet, in dem das Multiplexsignal verbreitet und verteilt werden kann.
5. Die Frequenzreservierung wird auf bestimmte Zeit vorgenommen.
6. Die Versagung der Frequenzreservierung erfolgt gemäß den Vorschriften des Art. 8 Abs. 2.
7. Die Frequenzreservierung ist öffentlich.
8. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung eine zur Koordinierung der Frequenzreservierung berufene Organisationseinheit der RegTuP der für die in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1-4 genannten Nutzer bestimmten Frequenzbereiche, insbesondere der von ihnen freigegebenen oder für sie neu gewährten oder mit anderen Nutzern gemeinsam genutzten Frequenzbereiche.
Art. 23. [Inhalt und Wirkung der Reservierung]
1. In der Frequenzreservierung wird bestimmt:
1) das berechtigte Subjekt sowie sein Sitz und Adresse,
2) die vom festgesetzten, in Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 genannten Frequenzverwaltungsplan umfassten Frequenzen oder Umlaufbahnpositionen,
3) das Gebiet, auf dem die Frequenzen genutzt werden können,
4) die Art des Funkkommunikationsdienstes, des Telekommunikationsnetzes oder des Telekom-munikationsdienstes, in dem die von der Reservierung umfassten Frequenzen genutzt werden kön-nen,
5) audiovisuelle Bestandteile des Multiplexsignals, ihre Anordnung im Multiplexsignal sowie ihre Anteilsproportionen im Multiplexsignal im Falle des Art. 22 Abs. 4,
6) die Reservierungsdauer.
2. Die Frequenzreservierung kann Frequenznutzungsanforderungen nach Art. 20 bestimmen.
3. Die Frequenzreservierung kann im Falle der Erlaubnisänderung, in der sie erteilt wurde oder in den Fällen des Art. 21 Abs. 1-3 geändert oder zurückgenommen werden.
4. Die Frequenzreservierung tritt im Falle der Rücknahme oder des Erlöschens der Berechtigung mit der sie erteilt wurde außer Kraft.
5. In der Gültigkeitsdauer der Frequenzreservierung kann man die Erteilung einer Genehmigung auf Nutzung einer Funkanlage, die die von der Reservierung umfassten Frequenzen nutzt, nicht auf-grund von Umständen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 oder aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzun-gen gemäß Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 versagen, außer der der Reservierung zugrunde gelegte faktische o-der rechtliche Zustand unterlag einer Änderung.
6. Die Vorschriften des Abs. 1 Nr. 4 sowie der Abs. 3-5 werden bei Frequenzreservierung durch in Art. 4 Abs. 1 genannte Stellen und Einheiten nicht angewendet.
Art. 24. [Ausschreibungs-/Versteigerungspflicht]
1. Im Falle fehlender ausreichender Frequenzspektren werden die eine Frequenzreservierung be-antragenden Subjekte:
1) im Falle der zur Telekommunikationstätigkeit genutzten Frequenzspektren auf dem Ausschrei-bungs-/Versteigerungswege auserkoren,
2) in anderen Fällen können sie auf dem Ausschreibungs-/Versteigerungsweg auserkoren werden.
2. Die Ausschreibungen/Versteigerungen werden vom Präsidenten RegTuP ausgerufen und gelei-tet.
3. Die Vorschriften des Abs. 1 und Abs. 2 wendet man auf Änderungen der Frequenzreservierung entsprechend an.
4. Bei der Wiedererteilung einer Frequenzreservierung wird eine Ausschreibung/Versteigerung nicht durchgeführt.
Art. 25. [Verlauf der Ausschreibung/Versteigerung]
1. Die Ausschreibung/Versteigerung wird unverzüglich, jedoch nicht später als innerhalb von 12 Monaten ab dem Eingangstag des ersten Antrages auf Vornahme einer von der Ausschrei-bung/Versteigerung umfassten Frequenzreservierung bekannt gemacht.
2. In der Bekanntmachung der Ausschreibung/Versteigerung werden ihr Gegenstand, Umfang sowie Teilnahmebedingungen genannt.
3. Der Präsident RegTuP bestimmt in der Ausschreibungs-/Versteigerungsdokumentation die aus-führlichen Ausschreibungs-/Versteigerungsbedingungen, darunter Teilnahmebedingungen an der Ausschreibung/Versteigerung sowie ausführliche Gebotsbewertungskriterien.
4. Die Ausschreibungs-/Versteigerungsdokumentation kann Bedingungen der Telekommunikati-onstätigkeit, die die Nutzung der von der Ausschreibung/Versteigerung umfassten Frequenzspektren erfordert, bestimmen.
5. Die Ausschreibungs-/Versteigerungsdokumentation wird gegen eine Gebühr, die die Erstel-lungskosten der Dokumentation nicht übersteigen darf, zugänglich gemacht. Die Gebühr wird von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erhoben, nachfolgend „RegTuP“ ge-nannt.
6. Der Präsident RegTuP erklärt die Ausschreibung/Versteigerung durch Bescheid für ungültig, wenn Rechtsvorschriften oder Interessen der Ausschreibungs-/Versteigerungsteilnehmer gröblich verletzt wurden.
7. Der Präsident RegTuP erklärt die Ausschreibung/Versteigerung durch Bescheid für unent-schieden, wenn:
1) keiner der Teilnehmer die Ausschreibungs-/Versteigerungsteilnahmebedingungen erfüllt hat oder keiner die Mindestanforderungen der Ausschreibungs-/Versteigerungsdokumentation erreicht hat,
2) kein Subjekt im in der Ausschreibungs-/Versteigerungsdokumentation ausgewiesenem Termin zur Ausschreibung/Versteigerung angetreten ist,
3) die Zahl der Ausschreibungs-/Versteigerungsteilnehmer kleiner oder gleich der Zahl der zur Er-langung einer Frequenzreservierung berechtigten Subjekte ist.
8. Die Vorschriften des Art. 24 Abs. 1 wendet man auf die in Abs. 7 Nr. 3 genannten Ausschrei-bungs-/Versteigerungsteilnehmer nicht an.
9. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung die ausführ-lichen Ausschreibungs-/Versteigerungsdurchführungsbedingungen und garantiert insbesondere dass:
1) die Art der Ausschreibungs-/Versteigerungsbekanntgabe eine angemessene Information der an der Ausschreibung/Versteigerung interessierten Subjekte gewährleistet,
2) die Ausschreibungs-/Versteigerungsteilnahmebedingungen Subjekte, die die Anforderungen zur Vornahme einer Frequenzreservierung erfüllen, nicht eliminieren,
3) die Gebote objektiv, offen und nicht diskriminierend bezüglich keines der Ausschreibungs-/Versteigerungsteilnehmer bewertet werden.
Abschnitt 6. Funkanlagenbetreiberzertifikate
Art. 26. [Betreiberzertifikat]
Die Nutzung von Sende- und/oder Empfangsfunkgeräten zum Flugfunkdienst, See- und Binnen-schifffahrtfunkdienst sowie Amateurfunkdienst bedarf eines Funkanlagenbetreiberzertifikats.
Art. 27. [Ausstellungsvoraussetzungen der Zertifikate]
1. Der Präsident RegTuP erteilt das Funkanlagenbetreiberzertifikat aufgrund eines positiven Ergebnisses der Prüfung von Wissen und Können einer sich um das Funkanlagenbetreiberzertifikat bewerbenden Person sowie nach Bestätigung der erforderlichen Praxis durch diese Person.
2. Die Prüfungen der sich um das Funkanlagenbetreiberzertifikat bewerbenden Personen werden vom Präsidenten RegTuP durchgeführt.
3. Für die Durchführung der Prüfung sowie für die Ausstellung des Funkanlagenbetreiberzertifi-kates sind Gebühren zu erheben. Diese werden von der RegTuP erhoben.
4. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung im Einver-nehmen mit dem zuständigen Transportminister und dem zuständigen Seewirtschaftsminister:
1) die Arten und Musterbeispiele von Funkanlagenbetreiberzertifikaten, Umfang der Prüfungsan-forderungen sowie den Umfang, Gang und Dauer erforderlicher Schulungen und Praktika unter Be-rücksichtigung internationaler Funkkommunikationsvorschriften sowie Vorschriften der europäi-schen Telekommunikationsorganisationen,
2) den genauen Prüfungsablauf sowie die Höhe der Gebühren für die Prüfungsdurchführung und Zertifikatsausstellung, geleitet von dem Grundsatz, dass sie für die an der Benutzung von Funkanla-gen interessierten Personen kein Hindernis darstellen sollten.
Art. 28. [Ausländische Zertifikate]
Personen, die ein geeignetes, vom Präsidenten RegTuP oder vom berechtigten ausländischen Organ ausgestelltes Funkanlagenbetreiberzertifikat besitzen, können in Übereinstimmung mit internationa-len Telekommunikationsvorschriften auf dem Gebiet der Republik Polen Sende- und/oder Emp-fangsfunkgeräte, die im ausländischen Flug-, See- oder Binnenschifffahrtsfunkdienst arbeiten, be-dienen.
Abschnitt 7. Gebühren für die Ausstellung oder den Besitz von Berechtigungen
Art. 29. [Erlaubnisgebühren]
1. Für die Ausstellung der Erlaubnis wird eine einmalige Gebühr erhoben. Die Gebühr zählt zu den Einnahmen des Fiskus.
2. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung im Einver-nehmen mit dem zuständigen Finanzminister die Höhe und Zahlungstermine der Erlaubnisgebühren unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass diese Gebühren die Ausstellungskosten der Erlaubnis nicht übersteigen dürfen.
Art. 30. [Gebühren für die Nummernzuteilung und den Besitz von Erlaubnissen]
1. Ein Subjekt, das ein Nummernnutzungsrecht bei der Nummernzuteilung erhalten hat, zahlt:
1) eine einmalige Nummernzuteilungsgebühr, wenn die Wahl des Subjektes im Wege der Aus-schreibung/Versteigerung erfolgte,
2) jährliche Gebühren für das Nummernnutzungsrecht,
- im Falle des Verzugs bei Zahlung dieser Gebühren werden vertragliche Zinsen dazuberechnet.
2. Ein öffentlicher Betreiber, dem kein Nummernnutzungsrecht zusteht, entrichtet die jährlichen Erlaubnisbesitzgebühren; im Falle eines Verzugs bei Zahlung dieser Gebühren werden die vertragli-chen Zinsen dazuberechnet.
3. Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Gebühren werden von der RegTuP erhoben.
4. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung im Einver-nehmen mit dem zuständigen Finanzminister die Höhe, Termine und Art der Gebührenentrichtung nach Abs. 1 und Abs. 2, entsprechend dem Gegenstand und Umfang der durch die Betreiber geführ-ten Telekommunikationstätigkeit, darunter die Besonderheiten der Nutzung der Nummernbestände in der Annahme, dass diese Gebühren durch die Kosten der Regulierung und Kontrolle der betref-fenden Telekommunikationstätigkeit begründet werden sollten.
Art. 31. [Frequenzgebühren]
1. Ein Subjekt, das aufgrund der Genehmigung ein Frequenznutzungsrecht oder Frequenzverfü-gungsrecht aufgrund der Frequenzreservierung erhalten hat, zahlt:
1) eine Gebühr für die Vornahme der Frequenzreservierung, wenn die Wahl des Subjektes auf-grund einer Ausschreibung/Versteigerung erfolgte,
2) jährliche Gebühren für das Frequenznutzungsrecht,
- im Falle des Verzugs bei Zahlung dieser Gebühren werden vertragliche Zinsen dazuberechnet.
2. Die Gebühren gemäß Absatz 1 werden von der RegTuP erhoben.
3. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung unter Be-achtung der Kosten der Frequenzverwaltung:
1) im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzminister, die Höhe, Termine und Art der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebührenentrichtung,
2) Höhe, Termine und Art der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Gebührenentrichtung,
a) und im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzminister, dem Verteidigungsminister sowie dem zuständigen Innenminister, die von den in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 – 3 genannten Organisationsstel-len und Organisationseinheiten getragenen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Fre-quenznutzung durch diese Einheiten,
b) im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzminister in übrigen Fällen.
Art. 32. [Besondere Verwendung]
1. Die Gebühren nach Art. 25 Abs. 5, Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 30 bilden eine Sondereinnahme-quelle der RegTuP mit Bestimmung für:
1) die Finanzierung der Durchführung der Funkanlagenbetreiberzertifikatsprüfungen,
2) die Finanzierung der mit der Durchführung der in Art. 24 und 25 genannten Ausschreibun-gen/Versteigerungen zusammenhängenden Kosten, darunter Kosten für die Vorbereitung der Aus-schreibungs-/Versteigerungsunterlagen,
3) den Einkauf der Mess- und Kontrollapparatur,
4) die Finanzierung von Forschungsarbeiten aus dem Bereich der Frequenzverwaltung sowie der elektromagnetischen Kompatibilität,
5) die Prämien für die Mitarbeiter der RegTuP - bis zur Höhe von 20% der auf dem gesonderten Konto der Sondermittel gesammelten Mittel.
2. Der Präsident RegTuP bestimmt unter Vorbehalt des Art. 112 Abs. 5 und 6 die genaue Verfü-gungsweise der zur Sondereinnahmequelle zählenden Einnahmen.
Art. 33. [Gebührenvollstreckung]
Auf die in Art. 30 und Art. 31 genannten Gebühren wendet man die Vorschriften über Verwaltungs-vollstreckungsmaßnahmen bei Vollstreckung von Geldforderungen an.
TEIL III. Erbringen und Zugänglichmachung von Telekommunikationsdiensten
Abschnitt 1. Grundsätze der Telekommunikationsdienstleistungen und des Zugangs zu Tele-kommunikationsdiensten
Art. 34. [Dienstleistungsvertrag]
1. Die Telekommunikationsdienstleistung wird aufgrund eines Telekommunikationsdienstlei-stungsvertrages erbracht.
2. Der Betreiber kann den Abschluss des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages sowie die Telekommunikationsdienstleistungen nicht abhängig machen von:
1) dem Abschluss eines Vertrages über Durchführung anderer Dienste oder über den Erwerb eines Gerätes vom bestimmten Lieferanten durch den Nutzer,
2) dem Nichtabschluss eines Telekommunikationsdienstvertrages mit einem anderen Betreiber,
3) der Erteilung von anderen als in Art. 69 Abs. 1 und 2 bestimmten Informationen oder Daten.
3. Der Betreiber kann unter dem Vorbehalt des Art. 51 Abs. 3 den Abschluss des Telekommuni-kationsdienstleistungsvertrages von einer vorherigen Bestätigung der in Art. 69 Abs. 2 genannten Nutzerdaten durch einen offiziellen Betreiber abhängig machen.
3a) Der Betreiber kann aufgrund der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit, die auf Grundlage von In-formationen, die durch das Büro für Wirtschaftsinformation zur Verfügung gestellt wurden, entspre-chend dem im Gesetz vom 14. Februar 2003 über die Zurverfügungstellung von Wirtschaftsinforma-tionen (Dz. U. Nr. 50, Pos. 424) bestimmten Verfahren erstellt wurde oder in dem Fall, der in Art. 15 Abs. 2 dieses Gesetzes genannt ist, einem Nutzer den Vertragsabschluss versagen oder einen solchen Vertrag mit für den Nutzer weniger vorteilhaften Bedingungen abschließen.
4. Die Voraussetzungen des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages dürfen dem Nutzer die Inanspruchnahme des Rechts zum Wechsel des Telekommunikationsdienstbetreibers nicht unmög-lich machen oder erschweren.
5. Im Falle, dass der Abschluss des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages im Zusammen-hang mit einer Ermäßigung für den Nutzer vorgenommen wurde, kann der Anspruch unter Vorbehalt des Art. 51 Abs. 7 wegen der einseitigen Vertragskündigung durch den Nutzer vor Ablauf der be-stimmten Vertragsdauer den Wert der dem Nutzer gewährten Ermäßigung nicht übersteigen.
6. Im Falle der Telekommunikationsdienstleistung mittels öffentlich zugänglicher Endeinrichtun-gen sind die Telekommunikationsdienstleistungsbedingungen in einer dem Nutzer zugänglichen Weise öffentlich bekannt zu geben.
7. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten kann durch Verordnung ausführliche Te-lekommunikationsdienstleistungsbedingungen bestimmen, darunter Grundsätze ihrer Qualität, gelei-tet von den Anforderungen europäischer Normungsorganisationen, und im Falle fehlender solcher Anforderungen, von den Anforderungen anderer internationaler Angleichungsorganisationen, deren Mitglied Republik Polen ist.
Art. 35. [Dienstleistungspreise]
1. Die Telekommunikationsdienstleistungspreise werden von den Betreibern festgesetzt, außer dieses Gesetzt schreibt etwas anderes vor.
2. Die Telekommunikationsdienstleistungspreise werden aufgrund von übersichtlichen und objek-tiven Kriterien festgesetzt, die die Gleichbehandlung von Nutzern gewährleisten.
3. Im Falle der Telekommunikationsdienstleistungspreisänderung ist der Betreiber zur schriftli-chen Benachrichtigung des Nutzers über den Änderungsumfang und den Einführungszeitpunkt min-destens eine Abrechnungsperiode im Voraus verpflichtet.
4. Der Betreiber ist auf Verlangen des Präsidenten RegTuP im von diesem bestimmten Termin zur Vorlage der aktuellen Preisliste für Telekommunikationsdienstleistungen, nachfolgend „Preisli-ste“ genannt, verpflichtet.
Art. 36. [Daten über die ausgeführten Dienste]
1. Der Betreiber ist zur Aufzeichnung der Daten über ausgeführte Telekommunikationsdienste in einem solchen Uͭang, der die Feststellung der Verbindlichkeiten für diese Dienstleistungen sowie die Überprüfung einer Beschwerde ermöglicht, verpflichtet.
2. Der Betreiber ist dem Nutzer zur Bereitstellung von Rechnungen für die ausgeführten Tele-kommunikationsdienste in einer Form, die einen direkten Zugang zu den enthaltenen Informationen durch Dritte unmöglich macht, verpflichtet.
3. Der Betreiber hat dem Nutzer in gesetzlich vorgesehenen oder durch einen Telekommunikati-onsdienstleistungsvertrag begründeten Fällen, bei gerechtfertigten Beschwerden unentgeltlich, eine ausführliche Aufstellung der ausgeführten Telekommunikationsdienste zugänglich zu machen.
4. Der Betreiber muss die in Abs. 1 genannten Daten mindestens 12 Monate, im Falle einer Be-schwerde so lange, wie es zur Streitentscheidung notwendig ist, speichern.
Art. 37. [Berichte und Informationen]
1. Betreiber, deren Einnahmen aus Telekommunikationsdienstleistungen im letzten Kalenderjahr den Gegenwert von 2 Millionen EURO überstiegen, sind dem Präsidenten RegTuP bis zum 30. Juni zur Vorlage eines Berichtes über die Telekommunikationstätigkeit des letzten Kalenderjahres, der einen Finanzjahresbericht, Informationen zu den herangezogenen Kostenkalkulationssystemen sowie Daten bezüglich der Art und des Umfangs der Telekommunikationstätigkeit und der Verkaufsgröße der Telekommunikationsdienste beinhaltet, verpflichtet.
2. Betreiber, deren Einnahmen aus Telekommunikationsdienstleistungen im letzten Kalenderjahr dem Gegenwert von 2 Millionen EURO entsprach oder geringer war, sind dem Präsidenten RegTuP bis zum 31. März zur Vorlage einer schriftlichen Information über die Art und den Umfang der Te-lekommunikationstätigkeit verpflichtet.
3. Den Gegenwert der in Abs. 1 und 2 genannten EURO-Beträge berechnet man in „złote“ nach dem Durchschnittskurs der Polnischen Nationalbank für den EURO, der am 1. Januar des vom Be-richt oder der Information umfassten Kalenderjahres gilt.
Art. 38. [Zugang zu Diensten]
Die Vorschriften der Art. 34 - 37 werden auf die Zugänglichmachung von Telekommunikationsdien-sten sowie auf Subjekte, die diese Dienste zugänglich machen, entsprechend angewendet.
Art. 39. [Dienstleistungen für diplomatische Dienste]
1. Die Betreiber sind zur Realisierung der Beschlüsse der in Wien am 18. April 1961 gefassten Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen sowie anderer internationaler Verträge, deren Partei Republik Polen ist, im Rahmen der Sicherstellung der Kommunikationsmittel an die diploma-tischen Vertretungen, Konsularbehörden, Sondermissionen sowie Vertretungen von internationalen Organisationen, die ihren Sitz auf dem Tätigkeitsgebiet des Betreibers haben und die aufgrund von Gesetzen, Verträgen oder internationalen Bräuchen Vorrechte und Immunitäten genießen, verpflich-tet.
2. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung im Einver-nehmen mit dem zuständigen Außenminister die ausführliche Vorgehensweise bei in Abs. 1 genann-ten Angelegenheiten unter Berücksichtigung des mit der diplomatischen Tätigkeit verbundenen Auf-gabenumfangs.
Art. 40. [Tätigkeiten für die Verteidigung]
1. Die Betreiber sind im Rahmen und mit Bedingungen gemäß dieses Gesetzes oder Sondergeset-ze zur Ausübung von Aufgaben der Verteidigung, Staatssicherheit sowie öffentlicher Sicherheit und Ordnung verpflichtet.
2. Die in Abs. 1 genannte Pflicht betrifft die Sicherung technischer und organisatorischer Mög-lichkeiten zur Durchführung von Aufgaben der Staatsanwaltschaft, der Gerichte sowie der dem Ver-teidigungsminister untergeordneten berechtigten Organisationseinheiten, der dem zuständigen In-nenminister, dem zuständigen Finanzminister und dem Präsidenten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagentur untergeordneten berechtigten Organisationseinheiten in dem Tele-kommunikationsnetz des Betreibers, beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme des Netzes, außer der Präsident RegTuP bestimmt auf Antrag eines interessierten Betreibers einen späteren Termin.
3. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung im Einver-nehmen mit dem Verteidigungsminister, Justizminister, dem zuständigen Innenminister, dem zu-ständigen Finanzminister und nach Einholung der Meinung des Präsidenten der Agentur für innere Sicherheit und Nachrichtendienstagentur:
1) Fälle, in denen ein Subjekt eine in Abs. 2 genannte Aufschiebung beantragen kann, die Bedin-gungen, die zur Erteilung einer Aufschiebung erfüllt sein müssen sowie die maximale Dauer der Aufschiebungen, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der von dem Subjekt ausgeführ-ten Telekommunikationstätigkeit,
2) ausführliche Anforderungen und Art der in Abs. 1 und 2 genannten Pflichtenerfüllung unter Ausschluss der in Art. 242 Strafprozessgesetzbuch geregelten Angelegenheiten und geleitet von dem Prinzip der Zielerreichung mit geringsten Auflagen.
Art. 41. [Schutz des Zugangs zu Diensten]
1. Der Eigentümer oder vererbbarer Nutznießer einer Immobilie darf den Personen, die einen Rechtstitel zur Nutzung der Immobilie oder eines Teiles besitzen, die Inanspruchnahme von Tele-kommunikationsdiensten, die den Nutzern von öffentlichen Betreibern angeboten werden, nicht un-möglich machen oder erschweren.
2. Die Vorschrift des Abs. 1 wird bei Benutzung, Miete, Pacht oder Dauerverwaltung entspre-chend angewendet.
Art. 42. [Zuschaltung von Endeinrichtungen]
1. Der Nutzer darf Endeinrichtungen an zugängliche Abschlusspunkte des öffentlichen Netzes auf rechtmäßige Weise anschließen, die die grundlegenden Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 Nr. 2 er-füllen.
2. Handlungen, die das Anbieten oder die Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen un-möglich machen oder erschweren sind verboten, insbesondere:
1) der Anschluss von Telekommunikationsgeräten an das öffentliche Netz, die die in Art. 88 Abs. 2 Nr. 2 genannten grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen oder von Geräten, die zum An-schluss an das öffentliche Netz nicht vorgesehen sind, auch wenn sie die grundlegenden Anforde-rungen nach Art. 88 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen,
2) der Anschluss von Telekommunikationsgeräten an das öffentliche Netz an Punkten, die keine Abschlusspunkte sind, mit Ausnahme von Handlungen, die vom Betreiber im Rahmen der Nutzung dieses Netzes oder aufgrund von Art. 62 oder Art. 77 Abs. 3 erfolgen,
3) Arbeitsstörungen von Telekommunikationsnetzen.
Art. 43. [Nummernmitnahme und Betreiberwechsel]
1. Der Teilnehmer des öffentlichen Telefonnetzes kann die Änderung der zugeteilten Nummer verlangen, wenn er beweist, dass die Nutzung der zugeteilten Nummer erschwerlich ist.
2. Der Teilnehmer des öffentlichen Telefonnetzes kann den Erhalt der zugeteilten Nummer im Falle des Wechsels des Wohnsitzes, des Tätigkeitssitzes oder -ortes, zumindest im Netznummernbe-reich desselben Betreibers, verlangen.
3. Der Teilnehmer eines Telefonnetzes kann einen öffentlichen Betreiber, der internationale Tele-fondienste, im Falle des Festnetzes auch Ferngespräche, anbietet, wählen. Wegen des Wechsels des öffentlichen Betreibers, der Fern- oder internationale Gespräche anbietet, durch den Teilnehmer, ent-steht kein Anspruch gegen den Teilnehmer.
4. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung unter Be-achtung des Zugangs zu Telekommunikationsdiensten, der technischen Möglichkeiten der öffentli-chen Telefonnetze sowie der vorliegenden Nummernbestände die genauen Voraussetzungen der In-anspruchnahme der in Abs. 1-3 genannten Berechtigungen durch den Teilnehmer.
Art. 44. [Bedingungen der Berechtigungsdurchführung]
1. Ein Telefondienstbetreiber ist zur Sicherung der technischen Möglichkeiten zur Verwirkli-chung der in Art. 43 genannten Teilnehmerberechtigungen, im Falle, dass solche Möglichkeiten be-stehen, zur Sicherung des Genusses dieser Berechtigungen verpflichtet.
2. Der Präsident RegTuP kann auf Antrag des Telefondienstbetreibers unter Bestimmung eines Zeitplanes für die Anpassung des Netzes zur Verwirklichung der vom Antrag umfassten Berechti-gung durch Bescheid die Verwirklichung aussetzen oder den Verwirklichungsumfang einer in Art. 43 genannten bestimmten Berechtigung auf bestimmte Zeit beschränken, wenn technische Möglich-keiten des Netzes des Antragstellers die Verwirklichung der Berechtigung ganz oder teilweise nicht erlauben.
Art. 45. [Verbindungen mit Notfallnummern]
1. Ein öffentlicher Telefondienstanbieter ist zur Sicherung der unentgeltlichen Verbindungen zu Notfallnummern durch seine Teilnehmer verpflichtet.
2. Der Betreiber ist zur Weiterleitung der mit Hilfe der Notfallnummer initiierten Verbindungen an die räumlich zuständige Diensteinheit, der diese Nummer zugeteilt wurde, verpflichtet.
Art. 46. [Netzzugangsdienstleistungen]
1. Auf Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen, die auf der Zugänglichmachung öf-fentlicher Netze für Nutzer zur gewinnorientierten Erlangung, Wiedergabe, Verarbeitung, Speiche-rung, Nutzung oder Zurverfügungstellung von Informationen, nachfolgend „Netzzugangsdienste“ genannt, basieren, wendet man die Vorschriften der Art. 79, Art. 81 Nr. 4 sowie Art. 83 - 85 entspre-chend an.
2. Im Vertrag über Netzzugangsdienste bestimmt man insbesondere die technischen Vorausset-zungen des Anschlusses von Teilnehmerendeinrichtungen sowie die Grundsätze der Abrechnungen zwischen dem Betreiber und dem Nutzer.
3. Der Betreiber ist gegenüber den Nutzern, die den Abschluss der in Abs. 1 genannten Verträge verlangen, zur Bereitstellung von zum Vertragsschluss über Telekommunikationsdienstleistungen unabdingbaren Daten sowie zum Angebot von keinen schlechteren Telekommunikationsdienstlei-stungsbedingungen für die übrigen Vertragsseiten, als die selbst im Rahmen des eigenen Betriebes oder im Verhältnis zu abhängigen Subjekten im Sinne des Gesetzes vom 21. August 1997 – Recht des öffentlichen Wertpapierhandels (Dz. U. Nr. 118, Pos. 754 und Nr. 141, Pos. 945, 1998 Nr. 107, Pos. 669 und Nr. 113, Pos. 715 sowie 2000 Nr. 22, Pos. 270) angewendeten, verpflichtet.
Art. 47. [Dienstleistungen im internen Netz]
Die Vorschriften über Telekommunikationsdienstleistungen wendet man bei in internen Netzen ge-führter Tätigkeit nicht an.
Art. 48. [Bestätigung der Telegrammaufgabe]
Die Bestätigung der Telegrammaufgabe, ausgestellt von einer Organisationseinheit des nationalen Betriebes öffentlicher Nutzung „Polnische Post“, hat die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
Abschnitt 2. Universaldienste
Art. 49. [Umfang der Universaldienstleistungen]
1. Telefondienste unter Einschluss der Netzzugangsdienste, Faxdienste sowie Datenübertragungs-dienste im Sprachband anhand von Modems, die von öffentlichen Betreibern in Telefonfestnetzen angeboten werden als auch Zusatzdienste beruhend auf:
1) der Informationserteilung der Teilnehmernummern, nachfolgend „Nummernauskunft“ genannt,
2) Erleichterungen für behinderte Personen,
3) der Zustellung einer detaillierten Aufstellung der ausgeführten Telekommunikationsdienste auf schriftlichen Antrag des Teilnehmers,
- nachfolgend „Universaldienste“ genannt, sollten jedem Nutzer bei Beibehaltung der vorausgesetz-ten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis auf dem gesamten Landesgebiet zugänglich sein.
2. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung die ausführ-lichen Voraussetzungen der Universaldienstleistungen, darunter Voraussetzungen bezüglich ihrer Qualität und Zugänglichkeit als auch die Zahl der öffentlich zugänglichen, behindertengerechten Te-lefone, bei denen die Verbindung automatisch gezahlt ist, insbesondere mit Hilfe von Geldstücken, Jetons, Telefonkarten oder Zahlungskarten, nachfolgend „öffentliche Einrichtung“ genannt.
Art. 50. [Allgemeine Geschäftsbedingungen]
1. Der Betreiber von Universaldienstleistungen ist zur Bestimmung des Umfangs und der Voraus-setzungen dieser in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die öffentlich bekannt gemacht und unent-geltlich jedem Teilnehmer zusammen mit dem Universaldienstvertrag oder auf sein Verlangen zuge-leitet werden, verpflichtet.
2. Die allgemeinen Universaldienstgeschäftsbedingungen sollten ausführlich:
1) die Arten der Telekommunikationsdienstleistungen sowie der Zusatzdienste und -leistungen,
2) die Voraussetzungen der Ausführung der Telekommunikationsdienste und technische Anforde-rungen an die Netzabschlusspunkte,
3) die Voraussetzungen des Abschlusses und der Auflösung von Telekommunikationsdienstlei-stungsverträgen,
4) die spätesten Anfangstermine der vom Vertrag umfassten Telekommunikationsdienstleistun-gen,
5) den Verfahrensgang bei Beschwerden, regeln.
3. Der Betreiber ist zur Universaldienstleistung gemäß den im Abs. 1 genannten allgemeinen Ge-schäftsbedingungen verpflichtet.
Art. 51. [Vertragsschluss]
1. Der Universaldienstbetreiber kann den Vertragsschluss über diese Dienste nicht versagen, wenn der Nutzer die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsdien-ste ergebenden Voraussetzungen erfüllt.
2. Der Universaldienstvertrag sollte innerhalb von 30 Tagen nach Antrag auf seinen Abschluss geschlossen werden und insbesondere die Zeit für den Dienstleistungsbeginn bestimmen.
3. Auf Universaldienstverträge wird die Vorschrift des Art. 34 Abs. 3 nicht angewendet.
4. Wegen der durch den Betreiber verschuldeten Nichteinhaltung:
1) des Vertragsabschlusstermins über Universaldienste oder
2) des im mit dem Nutzer geschlossenen Universaldienstvertrag bestimmten Zeitpunktes des Dienstleistungsbeginns für diesen Nutzer, der keinen Zugang zu Universaldiensten aufgrund eines anderen Universaldienstvertrages hat,
- steht dem Nutzer für jeden Tag der Terminverzögerung eine Entschädigung vom Betreiber in Höhe von 1/30 der im Vertrag bestimmten, vom Betreiber bei zeitweise zu zahlenden Universaldiensten angewendeten monatlichen Teilnehmergebühr zu.
5. Auf das Beschwerdeverfahren wegen Nichteinhaltung der in Abs. 4 genannten Termine wendet man die Vorschriften der Art. 74 und 75 entsprechend an.
6. Zur Verpflichtungsübernahme aus dem Dienstleistungsvertrag durch einen anderen Universal-dienste leistenden Betreiber wird außer beim Verfahren nach Art. 54 eine Zustimmung des Teilneh-mers verlangt.
7. Dem Betreiber steht wegen der vorzeitigen Kündigung des Universaldienstvertrages durch den Teilnehmer kein Entschädigungsanspruch gegen den Teilnehmer zu.
Art. 52. [Dienste für Behinderte]
1. Die Betreiber, die Universaldienste leisten, sind gegenüber behinderten Personen zur Sicher-stellung des Zugangs zu ihren Universaldiensten durch die Bereitstellung von behindertengerechten öffentlichen Einrichtungen sowie durch das Angebot von behindertengerechten Endeinrichtungen verpflichtet, wenn die Nutzung eines solchen Gerätes zur Gewährleistung des Zugangs zu Univer-saldiensten unabdingbar ist.
2. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten kann durch Verordnung im Einverneh-men mit dem zuständigen Gesundheitsminister und dem zuständigen Sozialminister den genauen Umfang der Verwirklichung der Pflichten aus Abs. 1, unter Beachtung der Eigenart der Bedürfnisse von Personen mit unterschiedlichen Arten von Behinderungen, bestimmen.
Art. 53. [Unterbrechung oder Einstellung der Dienste]
1. Ein Universaldienstbetreiber kann die Leistung der Universaldienste unterbrechen oder im be-trächtlichen Maße beschränken oder die Voraussetzungen der Universaldienste ändern, wenn be-gründete Umstände die Erfüllung von grundlegenden Anforderungen unmöglich machen bezüglich der:
1) Aufrechterhaltung der Kontinuität der Telekommunikationsdienstleistungen im Falle einer Stö-rung des Telekommunikationsnetzes oder in besonderen Gefährdungssituationen,
2) Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
3) Interoperabilität des Netzes,
4) Aufrechterhaltung des Fernmeldegeheimnisses oder des Datenschutzes im Netz,
5) effektiven Nutzung der Frequenzspektren und Erfüllung der Anforderungen bezüglich der elek-tromagnetischen Kompatibilität.
2. In den in Abs. 1 genannten Fällen steht den Teilnehmern des Netzbetreibers ein Beschwerde-recht in diesen Angelegenheiten an den Präsidenten RegTuP zu, der die Beschwerde innerhalb einer Woche ab dem Eingangstag prüft.
3. Der Universaldienstbetreiber kann:
1) die Telekommunikationsdienstleistungen, die in erster Linie keine Universaldienste sind, unter Aufrechterhaltung der Dienste, die den Teilnehmer nicht mehr verschulden, darunter die Weiterlei-tung der Verbindung an den Teilnehmer oder unentgeltliche Verbindungen, wenn der Teilnehmer weiterhin im Zahlungsverzug für die ausgeführten Telekommunikationsdienste länger als 45 Tage verbleibt, beschränken,
2) die Telekommunikationsdienstleistungen beschränken oder unterbrechen, wenn der Teilnehmer unentwegt die Voraussetzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Telekommunika-tionsdienstleistungsvertrages verletzt oder Handlungen unternimmt, die die Leistung oder Nutzung der Telekommunikationsdienste erschwert oder unmöglich macht.
4. Der Universaldienstbetreiber kann den Vertrag mit einem Teilnehmer, dem er die Leistung der Telekommunikationsdienste beschränkt oder unterbrochen hat, einseitig aufheben, nach einem vor-herigen Aufruf des Teilnehmers zur:
1) Zahlung der Verbindlichkeit in einem Termin von mindestens 15 Tagen, im Falle des Zah-lungsverzugs für Telekommunikationsdienste,
2) Beseitigung der Gründe der Einstellung oder Beschränkung der Dienstleistungen in den im Abs. 3 Nr. 2 genannten Fällen.
Art. 54. [Betreiberwechsel]
1. Der Betreiber kann die Leistung der Universaldienste so lange nicht aussetzen, bis sie ein ande-rer Betreiber übernommen hat.
2. Ein Universaldienstbetreiber, der die Einstellung dieser Dienste plant, ist verpflichtet, die Teil-nehmer seines Netzes, nachfolgend „Teilnehmer des zu übernehmenden Netzes“ genannt, sowie den Präsidenten RegTuP schriftlich über seine Absicht, sowie über Handlungen, die zur Kontinuität der Universaldienste führen, zu informieren. Der Betreiber hat das Recht, den öffentlichen Betreiber, der die Universaldienste übernimmt, zu empfehlen.
3. Der Präsident RegTuP erteilt die Erlaubnis oder erweitert entsprechend den Umfang der Er-laubnis auf Universaldienstleistungen an die Teilnehmer des zu übernehmenden Netzes für den Be-treiber, der die Universaldienste einzustellen beabsichtigt, an den empfohlenen Betreiber, wenn der genannte öffentliche Betreiber den entsprechenden Antrag stellt und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
4. Im Falle, dass die Übernahme der Leistung der Universaldienste an die Teilnehmer des zu übernehmenden Netzes aufgrund der Vorschrift des Abs. 3 nicht möglich ist, erteilt oder erweitert der Präsident RegTuP entsprechend die Erlaubnis zur Universaldienstleistung an die Teilnehmer des zu übernehmenden Netzes für den öffentlichen Betreiber oder die öffentlichen Betreiber, die ent-sprechende Anträge stellen sowie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, nach einer Befragung der beantragenden Betreiber.
5. Im Falle, dass die Übernahme der Leistung der Universaldienste an die Teilnehmer des zu ü-bernehmenden Netzes aufgrund der Vorschriften des Abs. 3 oder 4 nicht möglich ist, erlässt der Präsident RegTuP einen Bescheid, der den öffentlichen Betreiber mit dem größten Marktanteil auf dem von dem Bescheid umfassten Gebiet dieser Dienstleistungen zur Universaldienstsleistung an die Teilnehmer des zu übernehmenden Netzes verpflichtet.
Art. 55. [Teilnehmerverzeichnis]
Ein Universaldienstbetreiber ist nicht seltener als alle 2 Jahre zur Zustellung eines aktuellen Teil-nehmerverzeichnisses aus dem Vorwahlbereich, in dem sich der Netzabschlusspunkt des Teilneh-mers befindet, zu einem die Kosten berücksichtigenden Preis, verpflichtet.
Art. 56. [Nummernauskunft]
1. Ein Betreiber des öffentlichen Telefonnetzes ist dem Betreiber eines anderen öffentlichen Tele-fonnetzes auf seinen Antrag und auf Grundsätzen, die keinen von beiden diskriminieren, zur Gewäh-rung von Daten, die zur Nummernauskunft auf dem von der Dienstleistungstätigkeit des Antragstel-lers umfassten Gebiet unabdingbar sind, verpflichtet. Die Gewährung der Daten erfolgt aufgrund ei-nes Vertrages, auf den die Vorschriften der Art. 83 - 85 entsprechend angewendet werden.
2. Der Betreiber eines öffentlichen Telefonfestnetzes mit dem größten Anteil auf dem Markt der Universaldienste auf dem Gebiet der Republik Polen ist allen Nutzern der öffentlichen Telefonnetze, einschließlich der Nutzer der öffentlichen Einrichtungen zur Nummernauskunft, die alle Teilnehmer dieser Netze umfasst, verpflichtet.
3. Der Präsident RegTuP bestimmt durch Bescheid den in Abs. 2 genannten Betreiber und die ge-nauen Anforderungen der Nummernauskunft.
4. Auf die Nummernauskunftsdienstleistungen sowie auf die Errichtung des Teilnehmerverzeich-nisses und der damit verbundenen Gewährung von Daten wendet man die Vorschriften der Art. 69 und 70 an.
Abschnitt 3. Subjekte mit beherrschender und beträchtlicher Marktstellung
Art. 57. [Marktstellung der Betreiber]
1. Im Umfang nach Abs. 4 bestimmt der Präsident RegTuP im Einvernehmen mit dem Präsiden-ten der Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde durch Bescheid, dass auf dem im Bescheid ausgewiesenen Gebiet ein öffentlicher Betreiber:
1) der eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Gesetzes über Gegenmaßnahmen zu mono-polistischen Praktiken und zum Schutz der Verbraucherinteressen, auf dem Markt der Leistung be-stimmter Telekommunikationsdienste auf diesem Gebiet, besitzt,
2) ein Betreiber mit einer beträchtlichen Marktstellung auf dem Gebiet der Leistung bestimmter Telekommunikationsdienste ist, wenn der Anteil des Betreibers auf dem Markt des bestimmten Dienstes auf diesem Gebiet gleich oder größer als 25% ist, unter Vorbehalt des Abs. 3.
2. Im Umfang nach Abs. 4 kann der Präsident RegTuP im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde durch Bescheid bestimmen, dass auf dem im Bescheid ausgewiesenen Gebiet ein öffentlicher Betreiber mit einem kleineren Anteil als 25% auf dem Markt der Leistung des bestimmten Telekommunikationsdienstes, ein Betreiber mit einer beträchtlichen Marktstellung im Umfang der Leistung dieses Telekommunikationsdienstes ist, wenn man insgesamt die:
1) Fähigkeit des Betreibers auf das Funktionieren des Marktes einzuwirken,
2) Einnahmen des Betreibers in Bezug zur Größe des Marktes,
3) Zugangsmöglichkeiten des Betreibers zu den Endnutzern,
4) Dienstleistungserfahrung des Betreibers auf dem Telekommunikationsmarkt
in Betracht zieht.
3. Der Präsident RegTuP kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde durch Bescheid bestimmen, dass auf dem im Bescheid ausgewiesenen Gebiet ein öffentlicher Betreiber, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 erfüllt, kein Betreiber mit beträchtlicher Marktstellung im Umfang der bestimmten Telekommunikationsdienstleistung un-ter zusammenfassender Beachtung der in Abs. 2 genannten Faktoren ist.
4. Der Präsident RegTuP trifft die in Abs. 1-3 genannten Bescheide im Rahmen der Leistung:
1) der Universaldienste,
2) der Miete von Telekommunikationsleitungen,
3) des Telefondienstes, der in öffentlichen mobilen Telefonnetzen geleistet wird,
4) die auf dem nationalen Markt der Interbetreiberverbindungen geleistet wird.
5. Der Präsident RegTuP erstellt Verzeichnisse der Betreiber, die eine beherrschende oder eine beträchtliche Marktstellung besitzen und veröffentlicht sie mindestens ein Mal im Jahr im Bulletin RegTuP.
6. Der Präsident RegTuP hebt im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Wettbewerbs- und Ver-braucherschutzbehörde den in Abs. 1-3 genannten Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag eines Betreibers auf, wenn der Betreiber die Voraussetzungen, die den Erlass eines solchen Bescheides begründen, nicht erfüllt.
7. Gegen die in Abs. 1-3 sowie Abs. 6 genannten Beschlüsse des Präsidenten der Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde besteht ein Einspruchsrecht zum Bezirksgericht - Antimonopolge-richt - in Warschau.
8. Die Vorschriften bezüglich der Betreiber mit einer beträchtlichen Marktstellung wendet man auf einen Betreiber mit marktbeherrschender Stellung entsprechend an.
9. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung die ausführ-lichen Voraussetzungen zur Bestimmung des Anteils des Betreibers auf dem Markt der bestimmten Telekommunikationsdienstleistung sowie die Art der Bestimmung dieses Anteils unter Beachtung des Gegenstandes und der Eigenheit der Leistung jedes der in Abs. 4 genannten Dienstes.
Art. 58. [Kontrolle der Musterverträge und Allgemeiner Geschäftsbedingungen]
1. Ein Betreiber, der eine marktbeherrschende Stellung auf dem Gebiet der Universaldienste be-sitzt, hat dem Präsidenten RegTuP vorzulegen:
1) die Musterverträge über Universaldienste oder ihre Änderung,
2) den Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ihre Änderungen mindestens 3 Monate vor dem geplanten Inkrafttreten.
2. Der Präsident RegTuP kann durch Bescheid innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Vorlage des Mustervertrages oder dessen Änderung oder des Entwurfs der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen oder deren Änderung einen Einspruch gegen ihre Bestimmungen einlegen, wenn sie gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder Nutzerrechte verletzen.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ihre vom Einspruch des Präsidenten RegTuP um-fassten Änderungen treten nicht in Kraft.
4. Der Mustervertrag oder seine Änderung, die im ganzen oder teilweise vom Einspruch des Prä-sidenten RegTuP umfasst sind, können nicht verwendet werden.
5. Ein Betreiber, der auf dem Gebiet der Universaldienste eine marktbeherrschende Stellung be-sitzt ist zum Abschluss von Verträgen über Dienste unter Bedingungen, die für die andere Seite nicht schlechter sind als die in den Musterverträgen bestimmten, vom Einspruch des Präsidenten RegTuP nicht umfassten, verpflichtet.
Art. 59. [Universaldienstleistungspreise]
1. Die Universaldienstleistungspreise der Betreiber mit einer beträchtlichen Marktstellung sollten die Kosten ihrer Ausführung berücksichtigen und von der Art der Dienstleistungsausführung unab-hängig sein, wenn der Nutzer keine Zusatzleistungen verlangt.
2. Die Betreiber mit marktbeherrschender Stellung auf dem Gebiet der Universaldienste oder dem Gebiet der Miete von Telekommunikationsleitungen sind zu einer getrennten Kostenkalkulation ver-pflichtet für:
1) jeden Dienst, bei dem sie eine marktbeherrschende Stellung besitzen,
2) die Abrechnungen aus mit anderen Betreibern geschlossenen Verträgen über Netzzusammen-schaltung.
3. Der zuständige Finanzminister bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem zustän-digen Minister in Fernmeldeangelegenheiten die Arten der Kostenkalkulation, die von den in Abs. 2 genannten Betreibern verwendet werden können, sowie die Zeitpunkte ihrer Einführung unter Grundsatzannahme, dass die Arten der Kostenkalkulation vergleichbar sein sollten als auch die Auf-teilung der Betreiberkosten für jeden Dienst, bei dem er eine marktbeherrschende Stellung besitzt, von den Kosten, die keinem bestimmten Dienst sowie anderen Telekommunikationsdienstleistungen zugeschrieben werden können, ermöglichen sollten.
Art. 60. [Kontrolle der Preislisten]
1. Ein Betreiber mit einer beträchtlichen Stellung auf dem Universaldienstmarkt ist dem Präsiden-ten RegTuP zur Vorlage des Entwurfs der Preisliste für Universaldienste oder ihre Änderung mit Begründung mindestens 30 Tage vor dem geplanten Einführungstermin für die Preisliste oder ihre Änderung, verpflichtet.
2. Der Präsident RegTuP kann durch Bescheid innerhalb von 14 Tagen ab dem Vorlagetag des Preislistenentwurfs einen Einspruch gegen den Preislistenentwurf oder seine Änderung erklären, wenn der Entwurf oder seine Änderungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.
3. Die Preisliste oder ihre Änderungen, die vom Einspruch des Präsidenten RegTuP umfasst sind, treten nicht in Kraft.
4. Preislisten oder ihre Änderungen sind auf Kosten des Betreibers im Bulletin RegTuP zu veröf-fentlichen.
5. Die Vorschriften der Abs. 1-3 berühren nicht die Vorschriften des Gesetzes über Gegenmaß-nahmen zu monopolistischen Praktiken und zum Schutz der Verbraucherinteressen.
Art. 61. [Leitungsmiete]
1. Die Betreiber mit einer beträchtlichen Stellung auf dem Markt der Miete von Telekommunikationsleitungen sind zu dieser Leistung unter Einhaltung der entsprechenden Qualität, der in Art. 53 Abs. 1 bestimmten Anforderungen sowie in einer jedem Nutzer zugänglichen Weise auf dem in dem in Art. 57 Abs. 1-3 genannten Beschluss ausgewiesenen Bereich, verpflichtet.
2. Der Betreiber, der Mietdienste von Telekommunikationsleitungen leistet kann wegen Nichter-füllung der technischen Anforderungen durch Endeinrichtungen des Nutzers die Dienstleistung nicht verweigern, wenn diese Geräte die in Art. 88 Abs. 2 Nr. 2 genannten Grundanforderungen erfüllen.
3. Die Beendigung von Mietdiensten von Telekommunikationsleitungen bedarf einer vorherigen Befragung der interessierten Nutzer.
4. Im Falle, dass ein in Abs. 1 genannter Betreiber einen Vertragsschluss über diesen Dienst ver-sagt, die Dienstleistung beendet oder die Anzahl der gemieteten Telekommunikationsleitungen auf-grund von Nichtbeachtung der Mietbedingungen durch den Nutzer verringert, kann der Nutzer beim Präsidenten RegTuP einen Antrag auf Streitentscheid stellen. Der Präsident RegTuP erlässt nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid, der den Umfang der Dienstleistungs-pflicht bestimmt.
5. Der Preis für die Miete von Telekommunikationsleitungen sollte von der Nutzungsart durch den Nutzer unabhängig sein und ausschließlich:
1) die Telekommunikationsleitungen, die sich zwischen den Netzpunkten befinden, zu denen der Nutzer Zugang hat,
2) die Verbindlichkeiten für die Zusammenstellung der Leitungen sowie periodische Verbindlich-keiten für ihre Miete
betreffen.
6. Die Preise für Mietdienste von Telekommunikationsleitungen durch Betreiber mit einer be-trächtlichen Marktstellung sollten die Kosten ihrer Leistung berücksichtigen und von der Dienstlei-stungsausführungsart unabhängig sein, wenn der Nutzer keine Zusatzleistungen verlangt. Auf die Preisliste für Mietdienste von Telekommunikationsleitungen wendet man Art. 60 entsprechend an.
7. Betreiber mit einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt der Mietdienste von Tele-kommunikationsleitungen sind zur Ausarbeitung eines Angebots, das die Rahmenbedingungen von Verträgen über Mietdienste von Telekommunikationsleitungen bestimmt, verpflichtet. Auf dieses Angebot wendet man die Vorschriften der Art. 79 sowie Art. 81 Nr. 4 entsprechend an.
8. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung eine mini-male Zusammenstellung der Zusammenschaltungsarten, die im Rahmen der Miete von Telekommu-nikationsleitungen angeboten werden sollten samt den entsprechenden technischen und nutzungsbe-dingten Anforderungen als auch einen Mindestumfang des in Abs. 7 genannten Angebots, geleitet vom Ziel der Schaffung von Umständen zur effektiven Dienstleistung.
Art. 62. [Netzzugang]
Ein Betreiber, der auf dem Markt der Universaldienste oder der Miete von Telekommunikationslei-tungen eine marktbeherrschende Stellung besitzt, ist einem anderen Betreiber zur Sicherung des Zu-gangs zu seinem Netz an jedem technisch begründeten Netzpunkt, der keinen Netzabschlusspunkt bildet, verpflichtet, außer es existieren andere, aus dem technischen und ökonomischen Gesichts-punkt alternative Möglichkeiten der Ausführung des Zugangs oder die Erfüllung des Verlangens ist mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Auf die Sicherung des Zugangs wendet man Art. 78 – 85 entsprechend an.
Art. 63. [Strukturelle Separierung]
Subjekte mit marktbeherrschender Stellung im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über Gegen-maßnahmen zu monopolistischen Praktiken und zum Schutz von Verbraucherinteressen auf anderen Märkten als dem Telekommunikationsmarkt sind zur Führung der Telekommunikationstätigkeit durch ein gesondertes Subjekt verpflichtet.
Abschnitt 4. Situationen besonderer Gefahren
Art. 64. [Handlungspläne]
1. Die Betreiber sind bei Planung, Bau, Erweiterung, Nutzung oder Verbindung von Telekommu-nikationsnetzen verpflichtet, die Möglichkeiten des Eintritts von Situationen besonderer Gefahren zu berücksichtigen, insbesondere die Einführung des Kriegszustandes, des Ausnahmezustandes oder des Katastrophenzustandes.
2. Die öffentlichen Betreiber sind zum Besitz eines aktuellen Handlungsplanes in Situationen be-sonderer Gefahren verpflichtet, insbesondere bezüglich:
1) der Zusammenarbeit der Betreiber mit Koordinationsstellen für Rettungshandlungen, gesetzlich vorgesehenen Einheiten zur Hilfeleistung sowie Streitkräften,
2) der Sicherungsmaßnahmen vor den Gefahrauswirkungen für Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsgeräte,
3) der Sicherung der Kontinuität der Telekommunikationsdienstleistungen, vor allem für Ret-tungsdienste,
4) der Ausführungsart der gesetzlich vorgegebenen Sachleistungen durch Betreiber der Telekom-munikationsnetze und Personen, die Telekommunikationsgeräte nutzen,
5) der Aufstellung und Ansammlung von Reserven.
3. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung unter Be-achtung des Umfangs der durch die Betreiber ausgeübten Telekommunikationstätigkeit als auch der in Abs. 2 bestimmten Anforderungen die ausführliche Vorgehensweise bei der in Abs. 2 genannten Planerstellung sowie seiner Aktualisierung.
Art. 65. [Ausführung der Pläne]
1. In einer Situation besonderer Gefahr unternehmen die öffentlichen Betreiber unverzüglich die im Plan nach Art. 64 Abs. 2 bestimmten Handlungen unter Aufrechterhaltung oder Wiederherstel-lung von Telekommunikationsdienstleistungen in erster Linie für Dienste zur Rettung menschlichen Lebens und dann für Staatsverwaltungs- oder Selbstverwaltungsorgane, Polizei, Streitkräfte, Zivil-schutz, Gefängnisdienst sowie die übrigen Nutzer, sowohl die des eigenen Netzes als auch die der Telekommunikationsnetze anderer Betreiber, insbesondere durch unentgeltliche Leihe von Tele-kommunikationsgeräten für die Zeit der Rettungsaktion im Rahmen der Möglichkeiten.
2. Die Vorschriften des Abs. 1 wendet man auf Personen, die Sende- und/oder Empfangsfunkge-räte, die in Funkkommunikationsdiensten genutzt werden, verwenden, entsprechend an.
3. Die Vorschriften des Abs. 1 wendet man während internationalen Rettungsmaßnahmen oder Katastrophenbeseitigungsmaßnahmen zumindest im von Verträgen, deren Partei Republik Polen ist, bestimmten Umfang entsprechend an.
Art. 66. [Einem Bescheid unterliegende Verpflichtungen]
1. Im Falle der Einführung des Kriegszustandes, des Ausnahmezustandes oder des Katastrophen-zustandes kann der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten durch Bescheid:
1) den öffentlichen Betreibern bestimmte Verpflichtungen bezüglich der Aufrechterhaltung der Kontinuität der Telekommunikationsdienstleistungen auferlegen,
2) die Notfallnummern für bestimmte Dienste oder Subjekte bestimmen,
3) den öffentlichen Zugang zu manchen Telekommunikationsdiensten beschränken,
4) den Nutzungsumfang der Telekommunikationsnetze oder der Sende- und/oder Empfangsfunk-geräte unter Ausschluss der von Stellen und Einheiten nach Art. 4 Abs. 1 genutzten Funkanlagen, beschränken,
5) im bestimmten Umfang eine unentgeltliche Leistung von Telekommunikationsdiensten aus öf-fentlichen Einrichtungen auferlegen.
2. Die aufgrund von Abs.1 ergangenen Bescheide verlieren ihre Rechtskraft am Tage der Aufhe-bung des Kriegszustandes, des Ausnahmezustandes oder des Katastrophenzustandes.
Abschnitt 5. Fernmeldegeheimnis und Datenverarbeitung in der Telekommunikation
Art. 67. [Fernmeldegeheimnis]
1. Das Geheimnis des Kommunizierens in der Telekommunikation, nachfolgend „Fernmeldege-heimnis“ genannt, umfasst die in Telekommunikationsnetzen übermittelten Informationen, Daten bezüglich der Nutzer sowie Daten bezüglich der Tatsache, der Umstände und der Art der Verbin-dung, der Verbindungsversuche zwischen bestimmten Netzabschlusspunkten als auch der Identifi-zierung oder Lokalisierung der Netzabschlusspunkte, zwischen denen eine Verbindung hergestellt wurde.
2. Alle Personen, die wegen der Telekommunikationstätigkeit Zugang zu den in Abs. 1 genannten Informationen und Daten haben, sind zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.
3. Mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen Fälle verletzt die Veröffentlichung oder Verarbei-tung von Informationen oder Daten, die vom Fernmeldegeheimnis umfasst sind, die Pflicht zur Wah-rung des Fernmeldegeheimnisses.
4. Die Vorschriften der Abs. 2 und 3 werden auf Informationen und Daten, die ihrem Wesen oder ihrer Bestimmung nach öffentlich oder durch einen gerichtlichen Beschluss, eine Entscheidung des Staatsanwalts oder aufgrund besonderer Vorschriften veröffentlicht werden, nicht angewendet.
5. Die eine Telekommunikationstätigkeit führenden Subjekte sind im durch technische oder wirt-schaftliche Gründe begründeten Umfang verpflichtet, bei der Sicherung von Telekommunikationsge-räten, Telekommunikationsnetzen oder Datensammlungen vor der Offenlegung des Fernmeldege-heimnisses die nötige Sorgfalt zu wahren.
6. Ein die Telekommunikationstätigkeit führendes Subjekt ist zur Information der Nutzer darüber, dass die durch ihn verwendeten technischen Mittel die Sicherheit der Informationsübermittlung nicht garantieren und zur Information über die existierenden Möglichkeiten der Gewährleistung dieser Si-cherheit und die damit verbundenen Kosten, verpflichtet.
Art. 68. [Wahrung des Geheimnisses]
1. Eine Person, die während der Nutzung einer Funkanlage für sie nicht bestimmte Informationen erlangt hat, ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Die Vorschriften des Art. 67 Abs. 3 und 4 werden entsprechend angewendet.
2. Die Aufzeichnung einer Information, die durch ein Organ zur Kontrolle der Telekommunikati-onstätigkeit in der Art des Abs. 1 zur Dokumentation der Tatsache der Verletzung einer Vorschrift des vorliegenden Gesetzes erlangt wurde, stellt keine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses dar.
3. Die im Namen des Betreibers tätigen Personen können sich, unter der Bedingung der Signali-sierung dieser Tatsache, an die an der Verbindung teilnehmenden Personen, einer bestehenden Ver-bindung, wenn dies zur Beseitigung von einem Defekt, von Störungen oder zu einem anderen Ziel, der mit der Instandhaltung der Telekommunikationsnetze oder der Telekommunikationsdienstlei-stung zusammenhängt, unumgänglich ist, aufschalten.
Art. 69. [Informations- und Datenverarbeitung]
1. Unter Vorbehalt des Abs. 2 können die vom Fernmeldegeheimnis umfassten Informationen oder Daten nur dann gesammelt, gespeichert, aufbewahrt, bearbeitet, verändert, gelöscht oder über-mittelt werden, wenn diese Tätigkeiten, nachfolgend „Verarbeitung“ genannt, Gegenstand eines dem Nutzer geleisteten Dienstes oder zu seiner Ausführung unabdingbar sind. Die Informations- und Da-tenverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur aufgrund von gesetzlichen Vorschriften zulässig.
2. Die Verarbeitung von Nutzerpersonendaten, die natürliche Personen sind, kann betreffen:
1) Nachnamen und Vornamen des Nutzers,
2) Vornamen der Eltern des Nutzers,
3) Geburtsort und -datum des Nutzers,
4) Ort des ständigen Aufenthaltes des Nutzers,
5) Registernummer PESEL des Nutzers,
6) Namen und Nummern der die Identität des Nutzers bestätigenden Dokumente,
7) Steuernummer NIP des Nutzers, auf seinen Antrag,
8) Kontonummer oder Zahlungskartennummer des Nutzers, auf seinen Antrag.
3. Der Betreiber oder ein Subjekt, das Telekommunikationsdienste erbringt, ist verpflichtet, den Nutzer mit dem er einen Dienstleistungsvertrag abschließt, über die Art der Nutzerdaten, die durch den Betreiber verarbeitet werden, zu informieren.
Art. 70. [Persönliche Daten in den Teilnehmerverzeichnissen]
1. Die im öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnis enthaltenen als auch durch Informati-onsdienste des Betreibers zur Verfügung gestellten persönlichen Daten sollten beschränkt werden auf:
1) die Teilnehmernummer oder Teilnehmeridentifikationszeichen,
2) den Nach- und Vornamen des Teilnehmers,
3) den Namen des Ortes, in dem sich der dem Teilnehmer zur Verfügung gestellte Netzab-schlusspunkt befindet,
4) den Namen der Straße, in der sich der dem Teilnehmer zur Verfügung gestellte Netzab-schlusspunkt befindet.
2. Die Erweiterung des in Abs. 1 genannten Datenumfangs erfordert einer Zustimmung des Teil-nehmers.
3. Ein Teilnehmer, der eine natürliche Person ist, kann einen Vorbehalt gegen die Veröffentli-chung bestimmter, den Teilnehmer identifizierender Daten, insbesondere des Nachnamens, Vorna-mens, Geschlechts oder Adresse oder Teile der Adresse als auch ihrer Vermittlung durch Informati-onsdienste des Betreibers, erklären.
4. Wegen des in Abs. 3 genannten Vorbehalts ist der Betreiber berechtigt, eine Gebühr zu verlan-gen. Die Gebühr sollte den Kosten der Vorbehaltsausführung entsprechen und ihre Höhe darf kein Hindernis zur Ausübung des Rechts darstellen.
5. Die Zurverfügungstellung von Identifizierungsdaten anderer als der in Abs. 3 genannten Teil-nehmer im öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnis oder durch Informationsdienste, darf be-rechtigte Interessen dieser Subjekte nicht verletzen.
Art. 70a. [Zurverfügungstellung von Nutzerdaten]
Ein Betreiber oder ein Subjekt, das Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, kann Nutzerdaten nach den Regeln und im Verfahren, die im Gesetz vom 14. Februar 2003 über die Zurverfügungstellung von Wirtschaftsinformationen (Dz. U. Nr. 50, Pos. 424) bestimmt sind, zur Verfügung stellen.
Art. 71. [Teilnehmeridentifikation]
1. Der Betreiber des öffentlichen Telefonnetzes, das eine Identifikation des Netzabschlusspunktes ermöglicht, aus dem die Verbindung initiiert oder vorgenommen wurde, nachfolgend „Identifikation der Ausgangsleitung“ genannt, ist mittels einfacher Mittel verpflichtet:
1) dem anrufenden Teilnehmer die Möglichkeit der Ausschaltung der Identifikation der Aus-gangsleitung bei dem angerufenen Teilnehmer während der Initiierung und der Verbindung oder dauerhaft beim Betreiber zu gewährleisten,
2) dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit der Ausschaltung der Identifikation der Aus-gangsleitung für ankommende Verbindungen, und im Falle wenn eine solche Identifikation vor dem Beginn der eingehenden Verbindung zugänglich ist, auch die Möglichkeit der Blockierung der von einem Teilnehmer oder Nutzer, der die Ausschaltung der Identifikation der Ausgangsleitung ver-wendet, zu gewährleisten.
2. Der Betreiber des öffentlichen Telefonnetzes, das die Identifikation des Netzabschlusspunktes, zu dem die Verbindung geleitet wird oder wurde, nachfolgend „Identifikation der Eingangsleitung“ genannt, gewährleistet, ist dem angerufenen Teilnehmer zur Gewährleistung der Möglichkeit der Ausschaltung der Identifikation der Eingangsleitung beim anrufenden Nutzer mittels einfacher Mit-tel verpflichtet.
3. Der Betreiber des öffentlichen Telefonnetzes, das die automatische Anrufweiterleitung gewähr-leistet, ist dem Teilnehmer zur Gewährleistung der Möglichkeit der Blockierung der automatischen Anrufweiterleitung der Anrufe zur Endeinrichtung dieses Teilnehmers durch einen Dritten mittels einfacher Mittel, verpflichtet.
4. Der Betreiber des öffentlichen Telefonnetzes ist zur Information der Teilnehmer darüber, dass das durch ihn genutzte Netz die Identifikation der Ausgangs- oder Eingangsleitung gewährleistet sowie über die in Abs. 1-3 genannten Möglichkeiten verpflichtet.
5. Für die Nutzung der in Abs. 1-3 genannten Möglichkeiten durch den Teilnehmer wird keine Gebühr erhoben.
6. Die Ausschaltung der Identifikation der Ausgangsleitung kann aufgehoben werden durch:
1) gesetzlich einberufene Rettungsdienste sowie Staatsorgane, die Aufgaben der Verteidigung, Staatssicherheit als auch öffentlicher Sicherheit und Ordnung wahrnehmen, im Umfang und mit Be-dingungen, die in besonderen Vorschriften bestimmt sind, mit dem Ziel der Ermöglichung der An-rufannahme,
2) Netzbetreiber, auf Antrag des Teilnehmers, wenn der Antragsteller wahrscheinlich macht, dass zu seiner Endeinrichtung erschwerende oder Drohungen beinhaltende Verbindungen geleitet werden, mit dem Ziel der Nummernidentifikation der Nutzer, die diesen Teilnehmer anrufen.
7. Die Daten, die die in Abs. 6 genannten anrufenden Nutzer identifizieren, werden aufgezeichnet auf Verlangen von:
1) in Abs. 6 Nr. 1 genannten Organen,
2) in Abs. 6 Nr. 2 genannten Teilnehmern.
8. Die in Abs. 6 genannten Daten verbleiben zur Disposition des Betreibers, der sie den Staatsor-ganen zur Verfügung stellt, die Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Umfang und unter Bedingungen, die in besonderen Vorschriften bestimmt sind, wahrnehmen.
Abschnitt 6. Verantwortung für die Nicht- oder Schlechtleistung in der Telekommunikation
Art. 72. [Verantwortung des Betreibers]
1. Bei Betreiberverantwortung für Nicht- oder Schlechtleistung des Telekommunikationsdienstes wendet man unter Vorbehalt des Abs. 2 sowie der Vorschrift des Art. 75 Abs. 1 die Vorschriften des Zivilgesetzbuches an.
2. Ein Universaldienstbetreiber haftet für seine Nicht- oder Schlechtleistung lediglich im durch Gesetz bestimmten Rahmen.
3. Die Vorschrift des Abs. 2 wird nicht angewendet, wenn die Nicht- oder Schlechtleistung das Ergebnis vorsätzlichen Verschuldens, grober Fahrlässigkeit des Betreibers oder die Folge einer uner-laubten Handlung war.
4. Ein Betreiber, der internationale Dienste erbringt, haftet für ihre Nicht- oder Schlechtleistung im Umfang und unter Bedingungen, die in internationalen Verträgen, deren Partei Republik Polen ist, vereinbart wurden.
Art. 73. [Schadensersatz bei Unterbrechung]
1. Für jeden Tag der Unterbrechung der zeitweise zu zahlenden Universaldienstleistung steht dem Teilnehmer eine Entschädigung in Höhe von 1/30 der durchschnittlichen Monatsgebühr, die auf-grund von Abrechnungen der letzten drei Abrechnungszeiträume, jedoch nicht länger als dem Zeit-raum der letzten 12 Monate berechnet wird, zu.
2. Dem Teilnehmer steht keine Entschädigung zu, wenn die Gesamtzeit der Unterbrechung im Abrechnungszeitraum kürzer als 48 Stunden war.
3. Unabhängig von der Entschädigung steht dem Teilnehmer das Recht auf Rückerstattung von 1/30 der monatlichen Teilnehmergebühr für jeden Tag der Unterbrechung der zeitweise zu zahlen-den Telefondienstleistung.
Art. 74. [Beschwerden]
1. Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung die ausführ-lichen Bedingungen, denen die Beschwerde wegen der:
1) Nichteinhaltung der in Art. 51 Abs. 4 genannten Termine aus Verschulden des Betreibers,
2) Nicht- oder Schlechtleistung des Universaldienstes, entsprechen sollte
- sowie den genauen Gang des Beschwerdeverfahrens unter Beachtung des unerlässlichen Schutzes des Teilnehmerinteresses.
2. Das Beschwerdeverfahren gilt als erschöpft, wenn der Betreiber die geltend gemachten Forde-rungen innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag der Beschwerdeeinlegung nicht beglichen hat.
Art. 75. [Beschwerde und Verjährung]
1. Das Recht auf Geltendmachung der im Gesetz bestimmten Ansprüche im gerichtlichen Verfah-ren, die sich aus Verhältnissen mit Betreibern von Telekommunikationsdienstleistungen ergeben, steht dem Nutzer nach der Erschöpfung des Beschwerdeverfahrens zu.
2. Die aufgrund des Gesetzes geltend gemachten Ansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Mona-ten ab dem Ende des Abrechnungszeitraums, im dem die Unterbrechung der Telekommunikations-dienstleistung beendet wurde, oder ab dem Tag, an dem der Dienst ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.
3. Der Lauf der Anspruchsverjährungsfrist wird für die Zeit zwischen der Einlegung der Be-schwerde bis zum Tag der Antworterteilung auf die Beschwerde, jedoch nicht länger als für die Zeit, die zur Erledigung der Beschwerde vorgesehen ist, ausgesetzt.
TEIL IV. Zusammenschaltungen und Zusammenarbeit der Netzbetreiber
Abschnitt 1. Zusammenschaltungen und Zusammenarbeit der Netzbetreiber
Art. 76. [Zusammenschaltungspflicht]
1. Ein öffentlicher Betreiber mit einer beträchtlichen Marktstellung kann die Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit dem Telekommunikationsnetz eines anderen Betreibers nicht versagen, wenn das dazugeschaltete Telekommunikationsnetz im Einklang mit Rechtvorschriften er-baut wurde.
2. Unter Vorbehalt des Art. 77 Abs. 3 kann jeder technisch begründete Punkt der Netze ein Zu-sammenschaltungspunkt dieser Telekommunikationsnetze sein, der sich auf dem Tätigkeitsgebiet des Betreibers des dazugeschalteten Telekommunikationsnetzes befindet, außer es existiert ein Al-ternativpunkt, der sich auf dem Tätigkeitsgebiet des Betreibers des zusammengeschalteten Netzes befindet, der für beide Betreiber wirtschaftlich gleichwertig ist.
Art. 77. [Zusammenschaltungsvoraussetzungen]
1. Die Zusammenschaltungen und die damit verbundene Zusammenarbeit der Betreiber sollten auf keinen die Subjekte diskriminierenden Grundsätzen geführt werden.
2. Die Betreiber der zusammengeschalteten Telekommunikationsnetze sind zur:
1) Einhaltung der in Art. 53 Abs. 1 genannten Anforderungen,
2) Ermöglichung eines gemeinsamen Zugangs zu der besessenen Telekommunikationsinfrastruk-tur, die zur Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen dient sowie der Miete von Tele-kommunikationsleitungen mit zur ordentlichen Leistung der Telekommunikationsdienste entspre-chender Qualität, Anzahl und Durchflussvermögen, aufgrund von in Art. 61 bestimmten Grundsät-zen,
3) Weiterleitung der Informationen bezüglich der gemeinsam angebotenen Telekommunikations-dienste in zusammengeschalteten Netzen, in einem Umfang, der zur Vornahme der Abrechnung we-gen dieses Anspruchs unabdingbar ist,
4) gegenseitigen Information, mit einer zumindest jährlichen Vorlauffrist, wenn die Betreiber nichts anderes vereinbart haben, über geplante Änderungen im eigenen Telekommunikationsnetz, die eine Einführung von Änderungen oder Anpassungen im Telekommunikationsnetz des zusam-menarbeitenden Betreibers erfordern,
verpflichtet.
3. Bei der Zusammenschaltung ist ein Betreiber mit einer marktbeherrschenden Stellung zur Er-füllung aller begründeten Forderungen bezüglich des Netzzugangs zu seinem Netz verpflichtet, ein-schließlich der Forderung auf Gewährleistung des Zugangs zu seinem Netz an jedem technisch be-gründeten Punkt, der kein Netzabschlusspunkt ist.
4. Zusammenarbeitende Betreiber dürfen keine technischen, wirtschaftlichen oder organisatori-schen Handlungen, die die Erfüllung ihrer Rechte oder Pflichten bezüglich der Zusammenschaltung ihrer Netze erschweren oder unmöglich machen, vornehmen.
Art. 78. [Zusammenschaltungsvertrag]
1. Die Voraussetzungen der Netzzusammenschaltung oder der damit verbundenen Zusammenar-beit vereinbaren die Betreiber in einem Zusammenschaltungsvertrag.
2. Ein Zusammenschaltungsvertrag sollte schriftlich geschlossen werden und zumindest Bestim-mungen bezüglich der:
1) Lokalisierung der Zusammenschaltungspunkte der Telekommunikationsnetze,
2) technischen Voraussetzungen der Zusammenschaltungen der Telekommunikationsnetze,
3) Ansprüche wegen der:
a) Gewährleistung des Zugangs und der gemeinsamen Nutzung des Telekommunikationsnetzes,
b) Nicht- oder Schlechterfüllung der beiderseitig geleisteten Telekommunikationsdienste,
4) Art der Erfüllung der Anforderungen:
a) aus Art. 53 Abs. 1 Nr. 1-4,
b) bezüglich der elektromagnetischen Kompatibilität,
5) Vorgehensweisen bei Streitentscheidungen,
6) Verfahren bei:
a) Änderung des Vertragsinhalts,
b) Messungen der Interoperabilität der zusammengeschalteten Telekommunikationsnetze, mit ei-ner besonderen Berücksichtigung der Qualitätsmessung der Telekommunikationsdienste,
c) Umbau der zusammengeschalteten Telekommunikationsnetze,
d) Änderung des Angebots der Telekommunikationsdienste,
e) Nummerierungsänderung,
7) Vertragsauflösungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich der Kontinuität der Telekommu-nikationsdienstleistungen, wenn sie in zusammengeschalteten Telekommunikationsnetzen geleistet werden, des Schutzes der Verbraucherinteressen als auch die Notwendigkeiten der Verteidigungsfä-higkeit, der Staatssicherheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, beinhalten.
3. Der Zusammenschaltungsvertrag kann, entsprechend den Arten der zusammengeschalteten Netze, ebenso Vereinbarungen bezüglich der:
1) Arten der gegenseitig geleisteten Telekommunikationsdienste sowie der mit ihnen verbundenen Zusatzdienste als auch Hilfsdienste und fortgeschrittenen Dienste,
2) Aufrechterhaltung der Qualität der Telekommunikationsdienstleistungen,
3) effektiven Nutzung der Frequenzspektren,
4) Mitbenutzung der Nummernbestände, darunter die Gewährleistung:
a) des gleichen Zugangs zu den Diensten der Nummernauskunft, zu Notfallnummern sowie zu anderen international vereinbarten Nummerierungen,
b) der Nummernmitnahme,
5) Aufrecherhaltung der Übereinstimmung mit technischen Anforderungen,
6) Gewährleistung der Kontinuität der Universaldienste im Falle der Vertragsauflösung, beinhal-ten.
4. Der Präsident RegTuP bestimmt durch Beschluss auf Antrag einer der Verhandlungsseiten über den Vertragsschluss über Zusammenschaltung oder im Falle der Notwendigkeit von Amts wegen welche der unter Abs. 3 genannten Voraussetzungen vom Zusammenschaltungsvertrag umfasst wer-den sollten.
5. Der Betreiber ist den Betreibern, die mit ihm einen Zusammenschaltungsvertrag abschließen wollen, zur Erteilung von zur Vorbereitung eines solchen Vertrages notwendigen Informationen als auch zum Angebot von Zusammenschaltungsbedingungen für Telekommunikationsnetze, die für die restlichen Vertragsparteien nicht schlechter sind, als die selbst im Rahmen des eigenen Betriebes oder im Verhältnis zu abhängigen Subjekten im Sinne des in Art. 46 Abs. 3 genannten Gesetzes an-gewendeten, verpflichtet.
6. Die Parteien des Zusammenschaltungsvertrages, deren eine Partei ein Betreiber mit einer be-trächtlichen Marktstellung ist, die den Vertrag auflösen wollen, sind verpflichtet, den Präsidenten RegTuP mindestens 30 Tage vor dem Tag der Vertragsauflösung zu benachrichtigen.
Art. 79. [Zusammenschaltungsangebote]
1. Ein Betreiber mit einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Gebiet der Universaldienstlei-stung oder auf dem Gebiet der Miete von Telekommunikationsleitungen ist verpflichtet, Angebote zu erarbeiten, die die Rahmenbedingungen der Zusammenschaltungsverträge mit anderen Betreibern bestimmen.
2. Der in Abs. 1 genannte Betreiber legt die Entwürfe der Angebote oder ihre Änderungen dem Präsidenten RegTuP zur Genehmigung vor.
3. Der Präsident RegTuP kann durch Bescheid die Genehmigung des Angebotsentwurfs oder sei-ner Änderung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung des Angebotsentwurfs oder sei-ner Änderung versagen, wenn der Angebotsentwurf oder seine Änderung Rechtsvorschriften ver-letzt.
4. Der Präsident RegTuP veröffentlicht die genehmigten Angebote oder seine Änderungen im Bulletin RegTuP auf Kosten des Betreibers.
5. Der in Abs. 1 genannte Betreiber ist zum Abschluss von Zusammenschaltungsverträgen unter keinen schlechteren Bedingungen für die restlichen Vertragsparteien, als die in dem genehmigten Angebot bestimmten, verpflichtet.
Art. 80. [Gebühren für die Netznutzung]
1. Die Gebühren für die gemeinsame Nutzung der zusammengeschalteten Telekommunikations-netze durch die Parteien des Zusammenschaltungsvertrages, der von öffentlichen Betreibern abge-schlossen wurde, sollten:
1) aufgrund übersichtlicher und objektiver Kriterien, die gleiche Behandlung der Nutzer gewähr-leisten, vereinbart werden,
2) begründete Kosten, die eng mit der Ausführung der Telekommunikationsdienste zusammen-hängen, unabhängig von der Art ihrer Ausführung berücksichtigen – im Falle des Betreibers mit ei-ner marktbeherrschenden Stellung, unter Vorbehalt des Abs. 2.
2. Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 2 wendet man auf Gebühren für Dienste des Netzzugangs nicht an.
3. Auf die Gebühren für die gemeinsame Nutzung der zusammengeschalteten Telekommunikati-onsnetze durch Parteien eines zwischen einem öffentlichen Betreiber und einer in Art. 4 Abs. 1 ge-nannten Organisationsstelle oder -einheit geschlossenen Zusammenschaltungsvertrages wendet man unter Vorbehalt des Art. 87 die Vorschriften des Abs. 1 entsprechend an.
4. Der Präsident RegTuP kann von den Vertragsparteien die Vorlegung einer Begründung der Höhe der in Abs. 1 genannten angewendeten Gebühren und im Falle eines Betreibers mit einer marktbeherrschenden Stellung auch einer Begründung der Höhe der beim Austausch von Telekom-munikationsdiensten anfallenden Kosten verlangen.
Art. 81. [Ermächtigungen]
Der zuständige Minister in Fernmeldeangelegenheiten bestimmt durch Verordnung die ausführlichen Anforderungen bezüglich der Netzzusammenschaltungen umfänglich:
1) der Erfüllung der mit der Zusammenschaltung der Netze verbundenen Verpflichtungen, insbe-sondere der Erfüllung der in Art. 53 Abs. 1 genannten Anforderungen,
2) der Abrechnungen für die gegenseitige Nutzung der Telekommunikationsnetze durch die Be-treiber, darunter die Gebührenkalkulation diesbezüglich im Falle eines Betreibers mit einer marktbe-herrschenden Stellung,
3) des Umfangs und der Grundsätze der Begleichung des durch den Bau und die Nutzung der zu-sammengeschalteten Leitungen, die den Teilnehmern durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Netzendpunkte mit Telekommunikationsgeräten dieses Betreibers zur Ausführung der Kommutation zu tragenden Defizits der Betreiber von öffentlichen Telefonfestnetzen, darunter diesbezügliche Ge-bührenkalkulation, unter Beachtung des Prinzips der Trennung dieser Gebühren von in Nr. 2 genannten Gebühren,
4) des in Art. 79 genannten Angebotsumfangs.
Art. 82. [Offenlegung des Vertragsinhalts]
1. Der Zusammenschaltungsvertrag, dessen eine Partei ein Betreiber mit beträchtlicher Marktstel-lung ist, muss von der die Zusammenschaltung beantragenden Partei innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsunterzeichnung dem Präsidenten RegTuP zugeleitet werden.
2. Die Texte der in Abs. 1 genannten Zusammenschaltungsverträge werden vom Präsidenten RegTuP allen interessierten Betreibern unentgeltlich zur Verfügung gestellt, vorbehaltlich des Abs. 3.
3. Der Präsident kann Teile des Zusammenschaltungsvertrages bestimmen, die der Zurverfügung-stellung nicht unterliegen. Dies darf ausschließlich die Angelegenheiten bezüglich der gegenseitigen Abrechnungen für die Netzzusammenschaltung und der in Art. 53 Abs. 1 genannten Anforderungs-erfüllung auf dem Gebiet der Universaldienste nicht umfassen.
Art. 83. [Antrag auf Bescheiderteilung]
1. Der Präsident RegTuP kann durch Beschluss auf schriftlichen Antrag jeder Verhandlungspartei über den Abschluss eines solchen Vertrages den Endzeitpunkt der Verhandlungen über Abschluss eines Zusammenschaltungsvertrages bestimmen, nicht länger als 90 Tage ab dem Tag der Anfrage auf Zusammenschaltung, oder von Amts wegen wenn eine der Vertragsparteien ein Betreiber mit be-trächtlicher Marktstellung ist.
2. Im Falle der Versagung des Abschlusses des Zusammenschaltungsvertrages durch eine Partei oder wenn der Zusammenschaltungsvertrag nicht termingerecht nach Abs. 1 geschlossen wurde oder nach Ablauf von 90 Tagen seit der Anfrage auf Zusammenschaltung von Telekommunikationsnet-zen, kann jede Partei beim Präsidenten RegTuP einen Antrag auf Erteilung eines Bescheides in der Angelegenheit der Vereinbarung von Zusammenschaltungsbedingungen sowie Abrechnungen für die gegenseitige Nutzung der Telekommunikationsnetze, nachfolgend „Bescheid über Netzzusam-menschaltung“ genannt, stellen.
3. Der Antrag sollte den Entwurf des Zusammenschaltungsvertrages, der die Standpunkte der Par-teien auf dem Gebiet der gesetzlich bestimmten Vereinbarungen enthält, mit Anmerkung der Ver-tragsteile, wegen der die Parteien nicht übereingekommen sind, beinhalten.
4. Die Vertragsparteien sind auf Verlangen des Präsidenten RegTuP innerhalb von 14 Tagen zur Vorlage der Standpunkte bezüglich der Diskrepanzen sowie der zur Entscheidung über den Antrag unabdingbaren



