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Öffentliches Recht

 

Öffentliches Recht

Gesetz vom 28.07.2005 über die öffentlich-private Partnerschaft

Übersetzung Rechtsanwalt Dr. Peter v. Feldmann, Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (http://www.ggsc.de) Berlin Dz. U. z 2005 r. Nr 169, poz. 1420

Dieses Gesetz ist zum Preis von 19,90 € erhältlich. Die Übersetzung beinhaltet die wichtigsten Vorschriften.

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften


Gesetz vom 28.07.2005 über die öffentlich-private Partnerschaft

Übersetzung Rechtsanwalt Dr. Peter v. Feldmann, Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (http://www.ggsc.de) Berlin
Dz. U. z 2005 r. Nr 169, poz. 1420

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften



Art. 1




Art. 2


1. Gegenstand eines Vertrages über die PPP ist die Realisierung eines Vorhabens durch den privaten Partner gegen Entgelt zugunsten des öffentlichen Rechtsträger. 
2. Der private Partner trägt insgesamt oder zum Teil die Ausgaben für die Realisierung des Vorhabens i. S. v. Abs. 1 oder stellt sicher, dass andere diese tragen.



Art. 3


1. Die PPP kann die Art und Weise der Realisierung eines Vorhabens bilden, wenn dies zum Nutzen eines öffentlichen Interesses beiträgt und im Hinblick auf dieses Interesses anderen Arten der Realisierung dieses Vorhabens überlegen ist.  
2. Ein Nutzen im öffentlichen Interesses ist insbesondere die Einsparung von Ausgaben des öffentlichen Rechtsträgers, die Anhebung des Standards von Dienstleistungen oder die Verminderung von Umweltbelastungen.



Art. 4


Die im Gesetz verwendeten Begriffe bedeuten:
1) Investition – Bau, Ausbau, Umbau i. V. m. der Nutzung, Instandhaltung oder Verwaltung eines Vermögensgegenstandes, der Gegenstand dieser Investition oder mit ihr verbunden ist, oder die Erbringung der mit ihr verbundenen öffentlichen Dienstleistungen; 
2) privater Partner – die nachfolgenden Personen:
a)      Unternehmer i. S. d. Vorschriften über die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung,
b) Nichtregierungsorganisation,
c) die Kirche oder andere Glaubenszusammenschlüsse,
d) ausländische Person, die Unternehmer i. S. d. Rechts des Registrierungsstaates ist und die Voraussetzungen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der polnischen Republik erfüllt;
3) öffentlicher Rechtsträger – die nachfolgenden Rechtspersonen:
a) Behörden der staatlichen Verwaltung,
b) Einheiten der territorialen Selbstverwaltung sowie ihre Zusammenschlüsse,
c) zweckgerichtete Stiftungen,
d) staatliche Hochschulen,
e) Forschungseinrichtungen,
f) selbstständige öffentliche Einrichtungen des Gesundheitswesens,
g) staatliche Kultureinrichtungen oder solche der Selbstverwaltung,
h) Polnische Akademie der Wissenschaften und die von ihr gebildeten Organisationseinheiten,
i) juristische Personen des Staates oder der Selbstverwaltung, die auf der Grundlage entsprechender Gesetze mit dem Ziel der Durchführung öffentlicher Aufgaben gebildet worden sind, mit Ausnahme von Vorhaben, Banken und Handelsgesellschaften; 4) Vorhaben  – die nachfolgenden Tätigkeiten:
a) Projektierung oder Realisierung einer Investition zur Durchführung einer öffentlicher Aufgabe,
b) öffentliche Dienstleistungen für einen mehr als drei Jahre umfassenden Zeitraum, falls sie die Nutzung, die Instandhaltung oder die Verwaltung eines dafür erforderlichen Vermögensgegenstandes betrifft,
c) Tätigkeit zugunsten der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung, darunter die Sanierung oder Bewirtschaftung einer Stadt oder ihres Teiles oder einer anderen Fläche, die auf der Grundlage eines von dem öffentlichen Rechtsträger vorgelegten Entwurfs durchgeführt wird oder mit  dessen Projektierung durch den privaten Part-ner verbunden ist, falls das Entgelt des privaten Partners nicht die Form einer Geld-zahlung durch den öffentlichen Rechtsträger hat,
d) Pilotvorhaben, Unterstützungsvorhaben, wissenschaftliche Vorhaben, Bildungs- oder Kulturvorhaben, die der Realisierung öffentlicher Aufgaben dienen, falls das Entgelt des privaten Partners überwiegend aus anderen Mitteln als denen des öffentlichen Partners kommt;
5) Vermögensgegenstand – Immobilie, Betrieb i. S. d. Art. 55 des Zivilgesetzbuches (ZGB), Bauobjekt i. S. d. Baurechts, bewegliche Gegenstände sowie immaterielle Werte und Rechte; 

6) Eigenbeitrag – Beitrag des öffentlichen Rechtsträgers, der insbesondere beruht auf:

a) der Finanzierung eines Teils der Kosten der Realisierung des Vorhabens, darunter Zahlungen für die von dem privaten Partner im Rahmen des Vorhabens erbrachten Dienstleistungen,
b) Einbringung eines Betriebs i. S. v. Art. 55 ZGB, einer Immobilie oder beweglicher Sachen, Lizenzen oder andere nicht materieller Werte oder Rechte, wenn diese der Realisierung des Vorhabens dienen;

7) Vergütung des privaten Partners – Recht des privaten Partners auf den Erhalt von Nutzen, die Erzielung anderer Vorteile aus dem Vorhaben oder die Zahlung einer Geldsumme durch den öffentlichen Rechtsträger.



Art. 5


1. Rechtsträger, die sich um den Abschluss eines Vertrages über die PPP bewerben, können einen Vertrag oder eine sonstige Vereinbarung mit dem Ziel der gemeinsamen Bewerbung um einen PPP-Vertrag schließen und dabei einen Bevollmächtigten zur ihrer Vertretung in dem dem Vertragsschluss über die PPP vorausgehenden Verfahren oder bis zum Vertragsschluss  bestellen.
2. Öffentliche Rechtsträger können einen Vertrag oder eine Vereinbarung mit dem Ziel der  gemeinsamen Durchführung einer öffentlichen Aufgabe im Rahmen der PPP eingehen, indem sie unter sich einen Rechtsträger bestimmen, der zur Durchführung der Analysen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 oder zum Abschluss des Vertrages über die PPP in ihrem Namen und zu ihren Gunsten ermächtigt wird.



Art. 6


1. Die Beteiligung eines öffentlichen Rechtsträgers an einem Vorhaben, die in einem eigenen Beitrag oder in der Zahlung eines Entgelts besteht, bestimmt der PPP-Vertrag. 
2. Der Eigenbeitrag wird dem privaten Partner oder der Gesellschaft i. S. v. Art. 19 Abs. 1 mit der Bestimmung für den im PPP-Vertrag festgelegten Zweck geleistet. 
3. Das Entgelt des privaten Partners kann insgesamt aus der Zahlung einer Geldsumme aus den Mitteln des öffentlichen Rechtsträgers bestehen, wenn besondere Vorschriften dies bestimmen.



Art. 7


Die Gesamtquote, bis zu deren Höhe die staatlichen Behörden in einem bestimmten Jahr finanzielle Verpflichtungen aus dem Titel der PPP-Verträge eingehen können, bestimmt das Haushaltsgesetz .

Art. 8


Die für die Aufstellung des Haushalts zuständige Behörde berücksichtigt:
1) die Ausgaben zur Bezahlung der mit dem PPP-Vertrag eingegangen Verpflichtungen,
2) die Folgen der Nichtdurchführung, der zeitlichen Verzögerung oder der gegenständlichen Beschränkung des im Rahmen einer PPP durchgeführten Vorhabens
3) die Ausgaben zur Entschädigung des privaten Partners, die auf dem PPP-Vertrag beruhen.

 


Art. 9


1. Die Leistung des Eigenbeitrags kann insbesondere in der Form einer Schenkung, eines Verkaufs (unter Vorbehalt des Rückkaufs), des Gebrauchs, der Nutzungsüberlassung, der Vermietung oder der Verpachtung, vorbehaltlich des Art. 25, erfolgen.
2. Der Eigenbetrag, der nicht in Übereinstimmung mit dem Zweck verwendet wird, wird nach den im PPP-Vertrag festgelegten Grundsätzen zurückerstattet. Im Fall finanzieller Mittel entstehen zugleich Zinsen seit dem Tag der Überweisung dieser Mittel.



Abschnitt 2 Vorbereitung der PPP



Art. 10


Wer an der Realisierung eines bestimmten Vorhabens im Rahmen einer PPP interessiert ist, kann beim öffentlichen Rechtsträger einen Antrag mit einem Vorschlag zur Realisierung dieses Vorhabens stellen.  
2. Derjenige, der einen Antrag i. S. v. Abs. 1 gestellt hat, darf nicht vom öffentlichen Rechtsträger im Zuge der Auswahl des privaten Partners bevorzugt behandelt wer-den.



Art. 11


1. Vor der Beschlussfassung über die Realisierung eines bestimmten Vorhabens im Rahmen einer PPP fertigt der öffentliche Rechtsträger eine Analyse dieses Vorhabens mit dem Ziel der Bestimmung seiner Effektivität und der mit seiner Realisierung auf diese Weise verbundenen Gefahren an, insbesondere im Bereich:
1) der mit der Realisierung des geplanten Vorhabens verbundenen Risiken unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Risikoverteilung zwischen dem öffentlichen Rechtsträger und dem privaten Partner sowie der Auswirkung auf die öffentliche Verschuldung und den Stand des Defizits des Sektors der öffentlichen Finanzen;
2) der ökonomischen und finanziellen Aspekte des geplanten Vorhabens, darunter des Vergleichs der Kosten der Realisierung des Vorhabens im Rahmen der PPP mit den Kosten seiner Realisierung auf andere Weise;
3) des Vergleichs des Nutzens, die mit der Realisierung im Rahmen der PPP und den gesellschaftlichen Vor- und Nachteilen, die mit der Realisierung des Vorhabens auf andere Weise verbunden wären;
4) des Rechtsstandes von Vermögensgegenständen, falls das Recht an den Vermö-gensgegenständen durch den öffentlichen Rechtsträger zugunsten des privaten Partners oder einer Gesellschaft i. S. v. Art. 19 Abs. 1 übertragen oder  gebildet wer-den soll.
2. ... (Verordnungsermächtigung für die Festlegung der erforderlichen Elemente solcher Analyse) 
3. ... (Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Risiken einer PPP, der Risikoverteilung sowie der langfristigen Haushaltsauswirkungen)



Art. 12


1. Falls aus der Durchführung der Analyse i. S. v. Art. 11 Abs. 1 folgt, dass das Vorhaben – wenn auch nur teilweise – eine Finanzierung aus dem Staatshaushalt erfordert, bedarf es der Zustimmung  des Finanzministers zur Realisierung eines solchen Vorhabens. 
2. Die Zustimmung im Sinne von Abs. 1 wird auf Antrag des öffentlichen Rechtsträgers erteilt, der an der Realisierung eines Vorhabens im Rahmen der PPP ein Interesse hat; dieser enthält:
1) die Bestimmung des öffentlichen Rechtsträgers,
2) die Bestimmung des Vorhabens, das im Rahmen einer PPP realisiert werden soll,
3) die für die Realisierung des Vorhabens vorgesehene Höhe von Mitteln aus dem Staatshaushalt,
4) die vorgesehene  Verteilung der Risiken zwischen dem privaten Partner und dem öffentlichen Rechtsträger, die mit der Realisierung des Vorhabens verbunden sind.
3. der für die öffentlichen Finanzen zuständige Minister erteilt oder verweigert die Zustimmung innerhalb einer Frist von 60 Tagen seit dem Tag der Antragstellung im Sinne von Abs. 2 . Erteilung und Ablehnung der Zustimmung sind keine Verwaltungsakte.
4. Der öffentliche Rechtsträger kann einen Folgeantrag im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 oder 4  auf Erteilung der Zustimmung nach Abs. 1 zur Realisierung desselben Vorhabens stellen, falls sich die in Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Daten geändert haben. Auf den Folgeantrag ist Abs. 3 entsprechend anwendbar.
 

 


Art. 13


Eine Information über die Absicht zur Realisierung eines bestimmten Vorhabens nach den Grundsätzen der PPP wird im Bulletin der öffentlichen Ausschreibungen und im Informati-onsbulletin  veröffentlich.

 


Abschnitt 3 Grundsätze und Verfahren der Auswahl des privaten Partners



Art. 14


Auf die Auswahl des privaten Partners und PPP-Verträge sind, sofern keine Regelungen in diesem Gesetz vorhanden sind, die Vorschriften des Gesetzes vom 29.01.2004 – Recht der öffentlichen Ausschreibungen (Dz. U. Nr. 19, poz. 177 mit späteren Änderungen), im Folgenden Gesetz - Recht der öffentlichen Ausschreibungen entsprechend anzuwenden, jedoch mit Ausnahme von Art. 55, 91 Abs. 3, 145 Abs. 2, 67 Abs. 1, 6 und 7 sowie Art. 144 in dem Bereich, in dem die Spezifikation für die Auswahl des privaten Partners Vorausset-zungen für die Änderung oder Vervollständigung des PPP-Vertrages festlegt, sowie Art. 145.


Art. 15


1. Das günstigste Angebot i. S. d. Gesetzes ist dasjenige, das die beste Bilanz der Vergütung und anderer Kriterien, die sich auf den Gegenstand des Vorhabens beziehen, darunter:
1) der mit dem Vorhaben verbundenen Aufgaben-  und Risikoverteilung  zwischen dem öffentlichen Rechtsträger und dem privaten Partner sowie 
2) der Zeitpunkte und der Höhe der aus einem Haushaltstitel vorgesehenen Geldzah-lungen oder anderer Leistungen des öffentlichen Rechtsträgers, falls solche geplant sind,
bietet. 
2. Falls das Entgelt des privaten Partners gänzlich in der Zahlung einer Summe aus Mitteln des öffentlichen Rechtsträgers erfolgt, ist Abs. 1 nicht anwendbar.

Art. 16


Der öffentliche Rechtsträger, der eine Entscheidung über den Abschluss eines PPP-Vertrages hinsichtlich zeitlich beschränkter oder dauernder Leistungen für den Zeitraum von mehr als drei Jahren beschließt, hat die Voraussetzungen i. S. v. Art. 142 des Gesetzes – Recht öffentlicher Ausschreibungen – zu beachten.


Art. 17


1. Im Fall besonders komplizierter Vorhaben oder solcher, die die Anwendung innovativer Lösungen erfordern, kann der öffentliche Rechtsträger allen Bewerbern unter gleichen Bedingungen einen Teil der Kosten der Ausarbeitung des Angebots auferlegen. 
2. Über die Voraussetzungen der Auferlegung eines Teils der Kosten i. S. v. Abs. 1 informiert der öffentliche Rechtsträger in der Spezifizierung der Auswahl des privaten Partners.


Abschnitt 4 Der PPP-Vertrag sowie die Realisierung der PPP



Art. 18


Der PPP-Vertrag bestimmt insbesondere:
1) den Zweck und den Gegenstand des Vorhabens sowie den Zeitplan seiner Realisierung;
2) den Gesamtwert der Mittel, die für die Realisierung des gesamten Vorhabens vorgesehen ist, das den Gegenstand des Vertrages bildet, unabhängig von der Quelle ihrer Herkunft;
3) die Verpflichtung des privaten Partners zum Tragen der Gesamt- oder Teilausgaben für die Realisierung des Vorhabens oder die Sicherstellung der Übernahme dieser Kosten durch eine dritte Person;
4) die Verpflichtungen des öffentlichen Rechtsträgers, darunter die Höhe, die Grundsätze und die Fristen für die Erbringung des Eigenbeitrags, falls ein solcher Beitrag vorgesehen ist, sowie die Grundsätze über die Verwendung dieses Beitrags;
5) die Gütenormen, Anforderungen und Standards, die bei der Realisierung des Vorhabens anzuwenden sind;
6) die Befugnis des öffentlichen Rechtsträgers im Bereich der laufenden Kontrolle der Realisierung des Vorhabens durch den privaten Partner oder der Gesellschaft i.S.d. Art. 19 Abs. 1 sowie die Grundsätze der zeitweilig von den Vertragsparteien gemein-sam durchzuführenden Untersuchungen über die Realisierung des Vorhabens zu-sammen mit den geschaffenen Einrichtungen;
7) die Zeit, für die der Vertrag abgeschlossen wird, sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung oder Verkürzung der Zeit der Verbindlichkeit des Vertrages, ferner die Voraussetzungen und die Art seiner Auflösung vor dem Ablauf des Termins, für den er abgeschlossen worden ist, sowie die Grundsätze für die Abrechnung und für Ent-schädigungen in diesem Fall;
8) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Änderung des Vertrages sowie die Veränderung des Umfangs des Vorhabens, falls eine derartige Möglichkeit bei der Spezifikation für die Auswahl des privaten Partners vorgesehen war;
9) die Formen, die Höhe und die Grundsätze für die Festsetzung und die Bezahlung der Vergütung des privaten Partners;
10) die Verteilung der Risiken, die mit der Realisierung des Vorhabens verbunden sind;
11) die Grundsätze und der Umfang für die Versicherung des realisierten Vorhabens sowie zusätzliche Garantien und Verträge sowie Verpflichtungen der Beteiligten in dieser Sache;
12) das Verfahren und die Grundsätze für die Entscheidung von Streitigkeiten, die auf  Grund des Vertrages entstanden sind;
13) die Festlegungen hinsichtlich der Auflösung der Gesellschaft i.S.v. Art. 19 Abs. 1 für den Fall, dass die Beteiligten die Auflösung dieser Gesellschaft beschließen.

 


Art. 19


1. Der PPP-Vertrag kann vorsehen, dass zum Zweck der Durchführung der PPP der öf-fentliche Rechtsträger und der private Partner eine Kapitalgesellschaft bilden.
2. Der Zweck und der Gegenstand der Tätigkeit der Gesellschaft i.S.v. Abs. 1 darf nicht über den Bereich hinausgehen, der im PPP -Vertrag festgelegt worden ist.
3. Ein öffentlicher Rechtsträger, der Behörde der staatlichen Verwaltung ist und eine Gesellschaft i.S.v. Abs. 1 gegründet hat, nimmt die Beteiligungs- oder Aktienrechte in dieser Gesellschaft, die dem Staatsfiskus gehören, wahr.
4. Im PPP-Vertrag können die Beteiligten einen Zeitpunkt und die Voraussetzungen festlegen, nach denen der öffentliche Rechtsträger nach Beendigung der Durchführung des PPP-Vertrags die Beteiligungen oder die Aktien des privaten Partners in der Gesellschaft i.S.v. Abs. 1 erwerben kann.

Art. 20


(Veröffentlichungspflichten und Verordnungsermächtigung)

Art. 21


Ein PPP-Vertrag ist ungültig im Fall
1) der Nichtdurchführung der Analysen i.S.v. Art. 11 Abs. 1;
2) der Nichtveröffentlichung von Informationen i.S.v. Art. 13.


Art. 22


Auf den durch den vorliegenden Abschnitt nicht geregelten Bereich sind auf den PPP-Vertrag die Vorschriften des Zivilgesetzbuches entsprechend anzuwenden.


Art. 23


Auf die Auswahl von Personen, die für den privaten Partner oder die Gesellschaft i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen erbringen, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des PPP-Vertrages verbunden sind, ist Art. 121 Abs. 2 des Gesetzes – Recht der öffentlichen Vergabe – entsprechend anzuwenden, es sei denn, der private Partner ist Besteller im Sinne der Vorschriften des Gesetzes – Recht der öffentlichen Vergabe.

Art. 24


1. Die Zustimmung aller Gesellschafter oder Aktionäre der Gesellschaft i.S.v. Art. 19 Abs. 1 erfordern die nachfolgenden Tätigkeiten:
1) die Veräußerung oder die Belastung einer Immobilie oder eines Betriebes i.S.v. Art. 55 des Zivilgesetzbuches;
2) die Änderung des Vertrages oder des Gesellschaftsstatuts;
2. Dem öffentlichen Rechtsträger steht ein Vorkaufsrecht an den Aktien oder Anteilen des privaten Partners  in der Gesellschaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 zu. Über eine Entscheidung zur Ausnutzung dieses Rechts informiert der öffentliche Rechtsträger den privaten Partner innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit dem Tag der Benachrichtigung durch den privaten Partner über die Absicht des Verkaufs von Aktien oder Anteilen.
3. Der öffentliche Rechtsträger übt das  Vorkaufsrecht  im Sinne von Abs. 2 innerhalb einer Frist von vier Monaten seit dem Tag der Entscheidung über die Ausübung dieses Rechts aus. 
4. Die Veräußerung von Aktien oder Anteilen durch den privaten Rechtsträger unter Verletzung der Abs. 2 oder 3 ist nichtig. 

Art. 25


1. Nach der Beendigung der Durchführung des Vertrages  überträgt der private Partner oder die Gesellschaft im Sinne des Art. 19 Abs. 1 dem öffentlichen Rechtsträger den Vermögensgegenstand, der Gegenstand des PPP-Vertrage ist, in einem  nicht verschlechterten Zustand unter Berücksichtigung seiner Abnutzung als Folge ordnungsgemäßer Nutzung, es sei denn, der Vertrag bestimmt etwas anderes.
2. Der PPP-Vertrag kann beinhalten, dass die Übertragung des Vermögensgegenstandes nach der Beendigung der Durchführung des Vertrages zugunsten eines staatlichen Rechtsträgers oder eines Selbstverwaltungsrechtsträgers, der auf der Grundlage eines besonderes Gesetzes zum Zweck der Durchführung öffentlichere Aufgaben gebildet worden ist, oder einer Handelsgesellschaft mit der Mehrheitsbeteiligung einer territorialen Selbstveraltungseinheit oder des Staatsfiskus erfolgt.

Art. 26


Auf die Lösung von Rechtstreitigkeiten auf Grund eines PPP-Vertrages vor dem  Schiedsgericht ist das polnische Recht anzuwenden.

Art. 27


1. Falls Umstände eintreten, die die Realisierung des Vorhabens durch den bisherigen privaten Partner unmöglich machen, kann ein im vorgeschriebenen Verfahren über die Auswahl eines privaten Partners ausgewählter Rechtsträger insgesamt  oder teilweise  in die Rechte und Pflichten des bisherigen privaten Partners eintreten, die sich aus dem PPP-Vertrag ergeben.
2. Bis zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rechte und Pflichten des  privaten Partners im Sinne von Abs. 1 kann der öffentliche Rechtsträger die  Wahrnehmung der Pflichten des privaten Partners  im Wege des Verfahrens nach Art. 66 des Gesetzes- Recht der öffentlichen Vergabe- in einem auf 12 Monate beschränkten Zeitraum vergeben.  Dieses Zeitraum kann mit Zustimmung des Präsidenten des Amtes für die öffentliche Vergabe verlängert werden. Die Vorschrift des Art. 67 Abs. 2 dieses Gesetzes ist entsprechend anwendbar.
3. Falls die Realisierung des Vorhabens durch den bisherigen privaten Partner mit der Durchführung einer wirtschaftlichen Betätigung verbunden ist, für deren Ausübung auf Grund besonderer Vorschriften eine Erlaubnis, Konzession oder eine andere behördliche Entscheidung erforderlich ist, wird der Eintritt im Sinne des Abs. 1 mit dem Tag wirksam, an dem der eintretende Rechtsträger die erforderliche Erlaubnis, Konzession oder eine andere behördliche Entscheidung für die bestimmte Art der wirtschaftlichen Betätigung erwirbt.
4. Für den Fall der Auflösung des PPP-Vertrages ist Abs. 2 entsprechend anwendbar.


Art. 28


Der für Wirtschaft zuständige Minister hat im Bereich dieses Gesetzes insbesondere die Aufgabe
1) zur Untersuchung und Einschätzung des Funktionierens der PPP unter besonderer Be-rücksichtigung des Standes und der Perspektiven des finanziellen Engagements des privaten Sektors;
2) zur Erarbeitung und Verbreitung beispielhafter Muster von PPP-Verträgen.

Abschnitt  5 Änderung von verbindlichen Vorschriften



Art. 29-44




Art. 45


Dieses Gesetz tritt nach Ablauf von 30 Tagen nach seiner Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme des Art. 44, der am 1. Januar 2006 in Kraft tritt.