Öffentliches Recht
Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 21.02.2002
InsoBekV Geltung ab 21.02.2002 Eingangsformel Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1- 5
Gesamttext deutschVerordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 21.02.2002
InsoBekV
Geltung ab 21.02.2002
Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1- 5
§ 1 Grundsatz
Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren erfolgen nur dann in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung, wenn diese Art der Veröffentlichung und das System durch die Landesjustizverwaltung für das Gericht bestimmt worden sind. Die Veröffentlichung darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung bekannt zu machen sind.
§ 2 Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch
(1) Die Landesjustizverwaltung darf ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zu Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung nur bestimmen, wenn durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten
1. bei der elektronischen Übermittlung von dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Veröffentlichung zuständige Stelle elektronisch signiert werden,
2. während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
a) den Familiennamen,
b) die Firma,
c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners oder
d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen. Nach dem Stand der Technik ist dafür Sorge zu tragen, dass die genannten Daten durch Dritte elektronisch nicht kopiert werden können.
(2) Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf zunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Datensätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d enthalten darf. Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der Nutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht ausgewählt hat.
§ 3 Löschungsfristen
(1) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens einen Monat nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
(2) Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
3) Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
§ 4 Einsichtsrecht
Soweit Veröffentlichungen nur über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, haben die Insolvenzgerichte sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
