Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer, Dz. U. 1920, Nr. 31, Pos. 178, Letzte Änderung: Dz. U. 2008, Nr. 216, Pos. 1367
Art. 1
1. Der Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird durch Bescheid des Ministers für innere Angelegenheiten erteilt, falls der Minister für nationale Verteidigung, im Falle landwirtschaftlicher Liegenschaften auch der für ländliche Entwicklung zuständige Minister, keinen Widerspruch erhebt.
1 a. Ein Widerspruch im Sinne von Art. 1 muss durch Verwaltungsverfügung innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit dem Zugang des Ersuchens des Ministers für innere Angelegenheiten beim zuständigen Minister erhoben werden. In besonders begründeten Fällen kann der Minister für innere Angelegenheiten auf Antrag des Organs, dem das Widerspruchsrecht zusteht, die Frist für dessen Erhebung bis zu zwei Monaten seit dem Tag des Zugangs des Ersuchens des Ministers für innere Angelegenheiten verlängern.
1 b. Die Ablehnung der Erlaubniserteilung nach Art. 1 bedarf der Beteiligung des Ministers für nationale Verteidigung oder des für ländliche Entwicklung zuständigen Ministers nicht.
2. Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist:
1) eine natürliche Person, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit besitzt,;
2) eine juristische Person, die im Ausland ihren Sitz hat;
3) eine nicht rechtsfähige Gesellschaft von Personen im Sinne von Nr. 1 oder 2, die ihren Sitz im Ausland hat und nach der Gesetzgebung fremder Staaten gegründet worden ist;
4) eine juristische Person und eine nicht rechtsfähige Handelsgesellschaft mit Sitz auf dem Gebiet der Republik Polen.
3. Unter einer kontrollierten Handelsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesellschaft zu verstehen, in der ein oder mehrere Ausländer unmittelbar oder mittelbar - auch als Pfandgläubiger, Besitzer oder auf Grund von Verträgen mit anderen Personen- über mehr als 50% der Stimmen in der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung verfügen oder eine beherrschende Stellung im Sinne der Vorschriften des Art. 4 § 1 Pkt. 4 lit. b) oder c), oder e) des Gesetzes vom 15 September 2000 –Gesetzbuch der Handelsgesellschaften (Gesetzblatt Nr. 94, Pos. 1037, von 2001 Nr. 102, Pos. 1117 sowie von 2003 Nr. 49, Pos. 408 und Nr. 229, Pos. 2276) besitzen.
4. Liegenschaftserwerb im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentumserwerb oder der Erwerb des Dauernutzungsrechts aus jedem Rechtsgrund.
5. Der Erwerb eines Zweithauses im Sinne dieses Gesetzes ist der Erwerb einer Liegenschaft durch einen Ausländer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Pkt. 1, die für den Wohnungsbau oder für Erholungszwecke vorgesehen ist und nicht den ständigen Wohnsitz des Ausländers darstellen wird. Dies betrifft nicht den Erwerb einer Eigentumswohnung im Sinne des Gesetzes vom 24. Juni 1994 über das Raumeigentumsrecht (Gesetzblatt 2000 Nr. 80 Pos. 903).
Art. 1a
1. Die Erlaubnis nach Art. 1 Abs. 1 wird auf Antrag des Ausländers erteilt, wenn
1) der Erwerb der Liegenschaft durch den Ausländer zu keiner Gefährdung der Verteidigungsbereitschaft, der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung führt und keine Rücksichten auf sozialpolitische Gründe oder das Gemeinwohl entgegen stehen;
2) er Umstände nachweist, die seine Bindung an die Republik Polen belegen,
2. Umstände, die die Bindung des Ausländers an die Republik Polen belegen, können sein:
1) die polnische Volkszugehörigkeit oder die polnische Abstammung;
2) die Eheschließung mit einem polnischen Staatsangehörigen;
3) der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Zeit oder zur Niederlassung;
4) die Mitgliedschaft in einem Leitungsorgan von Unternehmen nach Art. 1 Abs. 2 Pkt. 4,
5) eine wirtschaftliche oder landwirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Republik Polen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des polnischen Rechts.
3. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:
1) die Bezeichnung des Antragstellers und seines Rechtsstatus,
2) die Bezeichnung der zu erwerbenden Liegenschaft
3) die Bezeichnung des Veräußerers,
4) die Angabe der Rechtsform des Liegenschaftserwerbs,
5) die Auskunft über Zweck und Möglichkeit des Liegenschaftserwerbs.
4. Der Ausländer, der um die Erteilung der Erlaubnis nachsucht, muss Unterlagen, die die im Antrag oder die in Abs. 2 aufgeführten Tatsachen belegen, sowie weitere Unterlagen, die die Feststellung der Rechtsmäßigkeit des Liegenschaftserwerbs ermöglichen, dem Antrag nach Abs. 3 beifügen.
5. Der Flächenumfang der vom Ausländer zum Zweck der Befriedigung seines Lebensbedarfs zu erwerbenden Liegenschaft darf 0,5 ha nicht überschreiten; in dem in Abs. 2 Pkt. 5 genannten Fall muss er mit den tatsächlichen Anforderungen, die sich aus der Eigenart der durchgeführten wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben, begründet werden.
6. Der Erwerb von landwirtschaftlichen Liegenschafen durch Ausländer bedarf zusätzlich der Beachtung der Vorschriften des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Gestaltung der ländlichen Struktur (Gesetzblatt Nr. 64, Pos. 592).
Art. 2
1. Der Minister für innere Angelegenheiten kann vor der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis:
1) die Vorlage von Beweisen und Auskünften anfordern, die für die Prüfung des Antrags sowie für die Untersuchung nach Pkt. 2 erforderlich sind.
2) eine Untersuchung - auch mit Hilfe zuständiger staatlicher Verwaltungsbehörden- durchführen, ob der Liegenschaftserwerb durch den Ausländer keine Gefährdung der Verteidigungsbereitschaft, der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung herbeiführt und ob er mit den Interessen des Staates im Einklang steht.
2. Der Minister für innere Angelegenheiten kann in der Erlaubnis für den Ausländer, der eine Liegenschaft zu erwerben beabsichtigt, besondere Bedingungen festlegen, von deren Erfüllung die Möglichkeit ihres Erwerbs abhängig gemacht wird.
Art. 2a
Der Minister für innere Angelegenheiten kann sich an andere als die in Art. 2 Abs. 1 Pkt. 2 genannten Behörden der öffentlichen Verwaltung, Berufsorganisationen und Staatliche Einrichtungen zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Übermittlung von Unterlagen und Auskünften, insbesondere aus Grund- und Gebäudeverzeichnissen, auffordern, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1, Art. 3e sowie Art. 8 Abs. 4 erforderlich sind.
Art. 3
1. Die Erlaubnis muss insbesondere benennen:
1) die Person des Erwerbers und des Veräußerers
2) den Gegenstand des Erwerbs,
3) besondere Bedingungen nach Art. 2 Abs. 2.
2. Die Erlaubnis gilt zwei Jahre seit ihrer Erteilung.
Art. 3a
Der Bescheid über die Erlaubnis zum Erwerb einer Liegenschaft auf dem Gebiet einer Sonderwirtschaftszone, über die aufgrund besonderer Vorschriften zu entscheiden ist, wird innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Antragstellung durch den Beteiligten erteilt.
Art. 3b
Das Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis wird eingestellt, wenn der Ausländer, für den es eingeleitet worden ist, zurücktritt, ferner wenn der Eigentümer oder der Dauernutzer der Liegenschaft bekundet, dass er ihre Veräußerung nicht zugunsten des Ausländers beabsichtigt, der sich um die Erlaubnis bewirbt.
Art. 3c
Die Behörde, die eine Entscheidung oder eine Anordnung in einem Verfahren trifft, das aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird, kann von einer sachlichen Begründung absehen, wenn dies die Verteidigungsbereitschaft oder die Sicherheit des Staates erfordert.
Art. 3d
1.Ein Ausländer, der eine Liegenschaft zu erwerben beabsichtigt, kann eine Zusage auf Erteilung der Erlaubnis beantragen, im Folgenden “Zusage”. Auf die Zusage finden die Vorschriften der Art. 1 bis 3c entsprechende Anwendung.
2. Die Zusage gilt ein Jahr seit ihrer Erteilung.
3. Die Zusage kann auch auf Antrag des Gründers einer Person im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Pkt. 4 erteilt werden.
4. Während der Geltung der Zusage kann die Erteilung der Erlaubnis nicht abgelehnt werden, falls sich die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben.
Art. 3e
1. Der Erwerb oder die Übernahme von Anteilen oder Aktien einer Handelsgesellschaft mit Sitz auf dem Gebiet der Republik Polen durch einen Ausländer sowie jede andere Rechtshandlung in Bezug auf Anteile oder Aktien bedarf der Erlaubnis des Minister für innere Angelegenheiten, falls dadurch eine Handelsgesellschaft, die Eigentümerin oder Dauernutzerin einer Liegenschaft auf dem Gebiet der Republik Polen ist, zu einer kontrollierten Gesellschaft wird.
2. Der Erwerb oder die Übernahme von Anteilen oder Aktien einer Handelsgesellschaft mit Sitz auf dem Gebiet der Republik Polen, die Eigentümerin oder Dauernutzerin einer Liegenschaft auf dem Gebiet der Republik Polen ist, durch einen Ausländer bedarf der Erlaubnis des Minister für innere Angelegenheiten, falls diese Gesellschaft eine kontrollierte Gesellschaft ist und ein Ausländer Anteile oder Aktien erwirbt oder übernimmt, der nicht bereits Anteilsinhaber oder Aktionär der Gesellschaft ist.
3. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 betreffen nicht die Fälle, in denen die Aktien einer Gesellschaft zum öffentlichen Handel zugelassen sind oder die Gesellschaft Eigentümerin oder Dauernutzerin einer Liegenschaft nach Art. 8 Abs. 1 Pkt. 1, 1a und 5 ist, unter Vorbehalt des Art. 8 Abs. 3.
4. Auf Erlaubnisse nach den Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften der Art. 1 bis 3d entsprechend anzuwenden.
5. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Abs. 1 und 2 muss außer den Angaben nach Art. 1 a Abs. 3 Pkt. 1 und 3 zusätzlich enthalten:
1) die Bezeichnung der Gesellschaft, deren Anteile (Aktien) erworben oder übernommen werden oder Gegenstand einer anderweitigen Rechtshandlung sind,
2) die Bezeichnung der Gesellschaft, die infolge des Erwerbs oder der Übernahme von Anteilen (Aktien) oder eines anderweitigen Rechtsgeschäfts hinsichtlich Anteilen (Aktien) einer anderen Handelsgesellschaft zur kontrollierten Gesellschaft wird,
3) die Angabe der Liegenschaft, die sich im Eigentum oder in Dauernutzung der Gesellschaft befindet, die eine kontrollierte Gesellschaft ist oder deren Anteile (Aktien) von einem Ausländer erworben oder übernommen werden.
4) die Bezeichnung der Art des Erwerbs oder der Übernahme von Anteilen (Aktien) sowie eines anderweitigen Rechtsgeschäfts hinsichtlich Anteilen (Aktien) einer Gesellschaft, infolge derer die Gesellschaft, die Eigentümerin oder Dauernutzerin einer Liegenschaft auf dem Gebiet der Polnischen Republik ist, zur kontrollierten Gesellschaft wird.
Art. 3f
Der Minister für innere Angelegenheiten bestimmt im Wege der Rechtsverordnung:
1) die Art der Unterlagen nach Art. 1 a Abs. 4,
2) im Einzelnen die Auskünfte hinsichtlich der mit dem Antrag darzulegenden Umstände,
3) die Muster für die vom Ausländer in dem vom Minister für innere Angelegenheiten durchzuführenden Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis abzugebenden Erklärungen sowie für die diesen Erklärungen beizufügenden Nachweise,
wobei der unterschiedliche Umfang von Auskünften und Unterlagen, die von dem Ausländer nach Art. 1 Abs. 2 beizubringen sind, zu berücksichtigen ist.
Art. 4
Der Minister für innere Angelegenheit übergibt dem Sejm einmal jährlich bis zum 31. März einen ausführlichen Bericht über die Durchführung des Gesetzes, insbesondere über die Zahl der erteilten Erlaubnisse, Art, Fläche und örtliche Verteilung der Liegenschaften, die sie betreffen, sowie die Zahl der Entscheidungen über die Versagung der Erteilung der Erlaubnis.
Art. 5
Ohne Vorlage einer Erlaubnis des Ministers für innere Angelegenheiten, im Fall der in der Erlaubnis enthaltenen besonderen Bedingungen auch des Nachweises ihrer Erfüllung mit einer amtlichen Unterlage, dürfen keine Rechtshandlungen sowie keine Eintragungen des Eigentums oder der Dauernutzung vorgenommen werden.
Art. 5a
(aufgehoben)
Art. 6
1. Der Erwerb einer Liegenschaft durch einen Ausländer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ist nichtig.
2. Im Fall des Erwerbs einer Liegenschaft entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes entscheidet das Gericht über die Nichtigkeit des Erwerbs auch auf Antrag des hinsichtlich der Lage der Liegenschaft zuständigen Gemeindevorstehers (Bürgermeisters, Stadtpräsidenten), des Starosten, des Wojewodschaftsmarschalls oder des Wojewoden oder des Ministers für innere Angelegenheiten.
3. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 sind entsprechend auf den Erwerb oder die Übernahme von Anteilen oder Aktien in einer Handelsgesellschaft entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, wobei der Antrag nach Abs. 2 auch von jedem Teilhaber oder Aktionär der Gesellschaft gestellt werden kann.
Art. 7
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Umwandlung einer Handelsgesellschaft im Sinne der Vorschriften des Titels IV Abschnitt III des Gesetzes vom 15. September 2000 –Gesetzbuch der Handelsgesellschaften.
2. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für den Liegenschaftserwerb im Erbgang durch einen gesetzlichen Erben. Falls das Heimatrecht des Erblassers keine gesetzliche Erbfolge vorsieht, gilt in diesem Bereich das polnische Recht.
3. Wenn ein Ausländer, der eine Liegenschaft aus einem Nachlass aufgrund eines Testaments erwirbt, keine
4. Die Vorschriften der Abs. 2 und 3 sind entsprechend auf Anteile oder Aktien einer Handelsgesellschaft anzuwenden, die Eigentümerin oder Dauernutzerin einer Liegenschaft auf dem Gebiet der Republik Polen ist.
5. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht auf einen geschlossenen Investitionsfonds sowie einen spezialisierten offenen Investitionsfonds anzuwenden, für den die Grundsätze und Investitionsbeschränkungen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 27. Mai 2004 über Investitionsfonds (Gesetzblatt Nr. 146, Pos. 1546) für einen geschlossenen Investitionsfonds gelten.
Art. 7a
(aufgehoben)
Art. 8
1. Vorbehaltlich Abs. 3 bedarf keiner Erlaubnis:
1) der Erwerb einer Eigentumswohnung im Sinne des Gesetzes vom 24. Juni 1994 über das Raumeigentum (Gesetzblatt Nr. 85, Pos. 388),
1a) der Erwerb des Sondereigentums an einem Raum, der zu Garagenzwecken genutzt wird, oder eines Teiles davon, wenn dies der Befriedigung der Wohnbelange des Erwerbers oder des Eigentümers der Liegenschaft oder der Eigentumswohnung dient,
2) der Erwerb einer Liegenschaft durch einen Ausländer, der mindestens fünf Jahre seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Republik Polen ansässig ist,
3) derErwerb einer Liegenschaft durch einen Ausländer, der Ehegatte eines polnischen Staatsangehörigen ist und mindestens zwei Jahre seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Republik Polen ansässig ist, wenn die Liegenschaft durch den Erwerb der Zugewinngemeinschaft der Ehegatten zuzurechnen ist,
4) der Erwerb einer Liegenschaft durch einen Ausländer, wenn dieser am Tag des Erwerbs als gesetzlicher Erbe des Veräußerers die Liegenschaft erwerben würde und der Veräußerer der Liegenschaft deren Eigentümer oder Dauernutzer seit mindestens fünf Jahren ist,
5) der satzungsgemäße Erwerb von unbebauten Liegenschaften durch eine Person im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Pkt. 4, wenn die Gesamtfläche landesweit 0, 4 ha auf städtischem Boden nicht überschreitet,
6) der Erwerb einer Liegenschaft durch eine ausländische Bank und Hypothekengläubigerin im Wege des Eigentumsübergangs infolge der erfolglosen Zwangsvollstreckung,
7. der Erwerb oder die Übernahme von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft nach Art. 3e durch eine Bank, die eine juristische Person im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Pkt. 4 ist, in Verbindung mit der Geltendmachung von Ansprüchen dieser Bank aus durchgeführten Bankgeschäften.
2. Keiner Erlaubnis bedürfen Ausländer, die Staatsangehörige oder Unternehmer von Staaten der Europäischen Union sind, mit Ausnahme des Erwerbs von:
1) land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren seit dem Tag des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union,
2) eines Zweithauses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren seit dem Tag des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union.
2a. In den in Abs. 2 genannten Zeiträumen bedürfen Ausländer, die Staatsangehörige der Beteiligten des Vertrages über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Konföderation sind, keiner Erlaubnis im Fall:
1) des Erwerbs von landwirtschaftlichen Liegenschaften:
a) in den Wojewodhschaften Dolnośląskie, Kujawsko-Pomorskie, Lubuskie, Opolskie, Pomorskie, Warmińsko-Mazurskie, Wielkopolskie, Zachodniopomorskie nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Abschluss eines Pachtvertrages mit amtlich beglaubigtem Datum, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums persönlich auf dieser Liegenschaft eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben sowie ihren legalen Wohnsitz auf dem Gebiet der Republik Polen besaßen,
b) in den Wojewodschaften Lubelskie, Łódzkie, Małopolskie, Mazowieckie, Podkarpackie, Podlaskie, Śląskie, Świętokrzyskie nach Ablauf von drei Jahren seit dem Abschluss eines Pachtvertrages mit amtlich beglaubigtem Datum, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums persönlich auf dieser Liegenschaft eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben sowie ihren legalen Wohnsitz auf dem Gebiet der Republik Polen besaßen,
2) der Erwerb eines Zweithauses:
a) wenn der Erwerber legal und ohne Unterbrechung mindesten 4 Jahre auf dem Gebiet der Republik Polen wohnt oder
b) zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die in der Anbietung touristischer Dienstleistungen besteht.
2b. Staatsangehörige der Beteiligten des Vertrages über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Konföderation, die am Tag des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union Teilhaber oder Aktionäre von Handelsgesellschaften mit Sitz auf dem Gebiet der Republik Polen waren, können für den Zeitraum der Pacht im Sinne von Abs. 2a Pkt. 1 den Zeitraum der Pacht einer landwirtschaftlichen Liegenschaft durch diese Gesellschaft hinzurechnen, wenn sie über diesen Zeitraum Teilhaber oder Aktionäre der Gesellschaft waren und persönlich auf dieser Liegenschaft eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben sowie ihren legalen Wohnsitz auf dem Gebiet der Republik Polen hatten.
3. Die Befreiungen nach Abs. 1 gelten nicht für Liegenschaften, die in Grenzgebieten liegen, sowie für landwirtschaftliche Flächen, die 1 ha überschreiten.
4. Der Minister für innere Angelegenheiten führt ein Register über Liegenschaften, Anteile und Aktien, die von Ausländern in den in Art. 1, 2 und 2a genannten Fällen ohne Erlaubnis erworben oder übernommen worden sind, sowie ein Register von Liegenschaften, Anteilen und Aktien, die von Ausländern aufgrund der nach Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3e Abs. 1 und 2 erforderlichen Erlaubnisse erworben oder übernommen worden sind.
5. Der Ministerrat bestimmt durch Rechtsverordnung das Verfahren und die Einzelheiten der Führung des Registers nach Abs.4.
Art. 8a
1. Der Notar übersendet dem Minister für innere Angelegenheiten innerhalb von sieben Tagen seit der Beurkundung eine Abschrift des Notariatsakts, kraft dessen ein Ausländer eine Liegenschaft oder Anteile oder Aktien einer Gesellschaft, die Eigentümerin oder Dauernutzerin der Liegenschaft war, erworben oder übernommen hat,.
2. Die Vorschrift des Abs.1 gilt entsprechend für das Gericht, wenn der Erwerb einer Liegenschaft aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung erfolgte sowie wenn der Erwerb oder die Übernahme von Anteilen oder Aktien der Eintragung in das Unternehmensverzeichnis unterliegt.
Art. 9
(gestrichen).
Art. 10
(Inkrafttreten)
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